BRKE IV Nr. 136/2000 vom 23. November 2000 in BEZ 2001 Nr. 18 Die Baurekurskommissionen sind grundsätzlich zuständig für die Behandlung von Streitigkeiten über die Anwendung des Planungs- und Baugesetzes (§329 Abs. 1 PBG). Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes in Form des gesteigerten Gemeingebrauchs oder der Sondernutzung kann ohne besonde- re gesetzliche Grundlage schon aufgrund der Hoheit des Gemeinwesens von einer Be- willigung oder Konzession abhängig gemacht werden. Der im Baupolizeirecht enthalte- ne Hinweis, wonach es für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Einschluss des Erdreiches und der Luftsäule zu privaten Zwecken je nach den Umständen einer Bewilligung oder Konzession bedarf (§ 231 Abs. 1 PBG), ist rein deklaratorischer Natur. Gleichwohl sind die Baurekurskommissionen zur Beurteilung von im Zusammenhang mit der Benützungdes öffentlichen Grundes auftretenden Streitigkeiten zuständig, wenn der öffentliche Grund durch bauliche Vorkehren beansprucht werden soll, d.h. wenn rele- vante baurechtliche Anknüpfungspunkte vorhanden sind (vgl. auch zum Folgenden RB 1986 Nr. 6; RB 1984Nr. 4 = BEZ 1984 Nr. 34). Auch aus dem Koordinationsgebot (vgl. Art. 25a RPG, § 319 Abs. 2 PBG) lässt sich eine Zuständigkeit der Baurekurskommissi- onen herleiten, wenn neben der Bewilligung für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes eine Baubewilligung erforderlich ist. So fällt etwa die Beurteilung von Reklameanlagen, Markisen und dergleichen, wel- che an den auf der Strassengrenze stehenden Gebäudefassaden angebracht sind und in den öffentlichen Grund ragen, sowie von vorübergehenden Bauinstallationen auf Strassen in die Spruchkompetenz der Baurekurskommissionen; dies sowohl hinsichtlich von Bewilligungs- als auch von Gebührenfragen (vgl. etwa BRKE I Nrn. 230 und 253/2000). Keine relevanten baurechtlichen Zusammenhänge ergeben sich regelmässig bei der Bewilligung zur Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes zwecks Verkaufstä- tigkeit, Filmen und Fotografieren, Schaustellungen und Werbezwecken oder zum Be- trieb von Boulevardcafés (Aufstellen von Tischen und Stühlen inkl. der Begradigung des Bodens dienenden Podesten, VB.1999.00266). Auch die Bewilligung für den Plakataus- hang auf öffentlichem Grund (Sondernutzungskonzession) ist nach dem neuesten ein- schlägigen Entscheid des Verwaltungsgerichtes nicht etwa bei den Baurekurskommissi- onen, sondern nach den ordentlichen Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege, d.h. mit Rekurs an den örtlich zuständigen Bezirksrat anfechtbar (BEZ 2000 Nr. 44). Daraus erhellt ohne weiteres, dass die vorliegende Streitfrage nicht von den Bau- re kurskommissionen beurteilt werden kann. Beider Bewilligung für das Aufstellen von Zeitungsboxen an noch nicht einmal näher bestimmten Standplätzen auf öffentlichem Grund steht eine rein konzessionsrechtliche Problematik insbesondere unter verfas- sungsrechtlichen Gesichtspunkten im Vordergrund (die unterschiedliche Auffassung der Parteien, ob es sich dabei um Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch hand-
le, ist für die Zuständigkeitsfrage unerheblich). Ein Bezug zum Baurecht ist nicht zu er- kennen und ergibt sich auch nicht aus der Argumentationder Vorinstanz, wonach das Aufstellen von zusätzlichen Zeitungsboxen unter anderem aus gestalterischen Gründen nicht erwünscht ist. Inwieweit der öffentliche Raum möbliert werden soll, ist nicht eine Einordnungsfrage im Sinne der baurechtlichen Ästhetikgeneralklausel (§ 238 PBG), denn eine rechtsgenügende Einordnung im Sinne dieser Bestimmung vermag offen- sichtlich keinen Anspruch auf eine Bewilligung oder Konzession für die Benützung des öffentlichen Grundes zu verleihen. Vielmehr hat das Gemeinwesen in seiner Eigentü- merstellung wie bei der Prüfung von Gesuchen für Boulevardcafés und dergleichen mit weitreichendem Ermessensspielraum darüber zu befinden, ob und wenn ja in welchem Umfang und unter welchen Detailauflagen hinsichtlich der Instrumentierung der öffentli- che Grund Privaten zur Verfügung gestellt werden soll. Somit ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Der Rekurs ist an den Bezirksrat X. zur Behandlung zu überweisen.