BRKE IV Nr. 0106/2009 vom 2. Juli 2009 in BEZ 2009 Nr. 59 3. Nach rechtskräftiger Verfahrenseinleitung erstellt der Gemeinderat einen Entwurf des Quartierplans, der an einer ersten Grundeigentümerversammlung erläu- tert wird (§§ 151 f. PBG). Die Grundeigentümer bzw. anderweitig an den betroffenen Grundstücken Berechtigten können anlässlich dieser Verhandlung Wünsche und Anregungen vorbringen oder solche innert 30 Tagen schriftlich nachreichen (§ 152 Abs. 3 PBG). Innert sechs Monaten nach Ablauf der Frist zur schriftlichen Stellung- nahme ist eine Bereinigung der Einwendungen anzustreben und der Entwurf zu überarbeiten (§ 153 PBG). Hernach wird der überarbeitete Entwurf während 30 Ta- gen für die Beteiligten aufgelegt; gleichzeitig werden diese zu einer zweiten Ver- sammlung eingeladen, die innert weiteren 30 Tagen durchzuführen ist. Auflage und Einladung sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen (§ 154 PBG). Innert der Auflagefrist vor der zweiten Grundeigentümerversammlung können die Quartierplanbeteiligten gemäss § 155 Abs. 1 PBG Begehren stellen zu den Grundlagen der Erschliessungen sowie zu gemeinsc haftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen (lit. a), auf Entlassung aus dem Verfahren (lit. b), um eine an dere Neuzuteilung (lit. c) oder auf Zurückweisung von Ersatzland eines Gemeinwesens ausserhalb des Quartierplangebiets (lit. d). Begehren gemäss lit. a können sich etwa beziehen auf die Art, Zahl, Führung oder Dimensionierung der Quartiererschlies- sung, auf die Aufnahme zusätzlicher Erschliessungen, Ausstattungen oder Ausrüs- tungen oder auf deren Weglassung (P. Müller/P. Rosenstock/P. Wipfli/W. Zuppin- ger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz, 1985, § 155 Rz. 3). Später sind Begehren gemäss § 155 Abs. 1 lit. a- d PBG grundsätzlich nicht mehr möglich. Sie sind nur noch zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht fristgerecht hätten vorge- bracht werden können (§ 155 Abs. 2 PBG). Anderweitige Begehren können auch noch in der zweiten Versammlung vorgebracht werden (§ 155 Abs. 3 PBG). Wer sei- ne Begehren nicht rechtzeitig stellt, ist damit im Rekursverfahren ausgeschlossen (§ 155 Abs. 4 PBG). Anlässlich der zweiten Grundeigentümerversammlung erläutert der Gemeinde- rat den überarbeiteten Entwurf und nimmt zu den Begehren Stellung (§ 156 PBG). Hernach wird der Entwurf innert vier Monaten be reinigt und der Quartierplan vom Gemeinderat festgesetzt (§§ 157 f. PBG). Der rechtskräftige Festsetzungs beschluss bedarf schliesslich der Genehmigung der Baudirektion bzw. des Regierungsrates (§ 159 i.V.m. § 2 PBG).
zweiten Grundeigentümerversammlung eingeladen. In dieser Einladung wurde fest- gehalten, dass «innert der Auflagefrist von 30 Tagen ab Empfang Begehren gestellt werden (§ 155 PBG)» können. Die Begehren, welche innert der Auflagefrist zu stel- len sind, wurden in der Folge – mit Ausnahme von § 155 Abs. 1 lit. d PBG – wörtlich wiedergegeben. Danach wurden die Voraussetzungen für Entlassungsbegehren her- vorgehoben. Schliesslich wurde festgehalten, dass anderweitige Begehren noch an der zweiten Grundeigentümerversammlung angebracht werden können. 4.3 Mit der schriftlichen Einladung vom 20. August 2008 wurde darauf hinge- wiesen, dass die genannten Begehren vor der zweiten Grundeigentümerversamm- lung angebracht werden müssen. Ein Hinweis auf die in § 155 Abs. 4 PBG enthalte- nen Verwirkungsfrist fehlt indessen gänzlich. Auch an der Versammlung selbst ist gemäss dem Versammlungsprotokoll kein Hinweis auf die Verwirkungsfolgen ange- bracht worden. Für den rechtsunkundigen Vertreter des Rekurrenten war damit nicht zu erken- nen, dass das Nichtanbringen von Begehren während der Auflagefrist vor bzw. an- lässlich der zweiten Grundeigentümerversammlung mit dem Verlust des Rekurs- rechts verbunden war. Dies insbesondere auch deshalb, weil er unmittelbar vor der Versammlungseinladung bereits Begehren an der Begehung vom 19. Mai 2008 und danach teilweise auch nochmals schriftlich mit Eingabe vom 13. Juli 2008 gestellt hatte. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]) ge- bietet unter diesen Umständen, dass dem Rekurrenten § 155 Abs. 4 PBG nicht ent- gegengehalten wird. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.