BRKE IV Nr. 0100/2000•Mobilfunkbasisstationen. Richtfunkanlagen. Geltung der Anlagegrenzwerte.
BRKE IV Nr. 0100/2000Baurekursgericht Zürich31.08.2000
Mobilfunkbasisstationen verbindende Richtfunkanlagen unterstehen wie Anlagen mit einer Gesamtstrahlungsleistung von weniger als 6 WERP neben den im Anhang der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) statuierten Immissionsgrenzwerten den allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgeprinzips, nicht aber den Anlagegrenzwerten.
BRKE IV Nr. 100/2000 vom 31. August 2000in BEZ 2000 Nr. 47 6.a) Der Bundesrat erliess am 23. Dezember 1999 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) und verfasste dazu einen erläutern- den Bericht. Diese am 1. Februar2000 in Kraft getretene Verordnung regelt im We- sentlichen die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Dabei wurden Immissionsgrenzwerte sowie - gestützt auf das Vorsorgeprin- zip - Anlagegrenzwerte statuiert. ... b) In den Anhängen zur Verordnung wird im Detail erläutert, welche Immissions- und Anlagegrenzwerte u.a. die Sendeanlagen für den Mobilfunk einzuhalten haben und wie diese zu berechnen sind. Die dort festgelegten Anlagegrenzwertegelten gemäss Ziffer 61 Anhang 1 NISV jedoch nur für Anlagen mit einer Gesamtstrah- lungsleistung von über 6 WERP und generell nicht für Richtfunkanlagen. Da vorliegend eine Richtfunkanlage (mit einer Leistung von insgesamt nur rund 0,1 W ERP ) zu beur- teilen ist, sind die genannten Anhänge einzig bezüglich der Immissionsgrenzwertbe- stimmung anwendbar. Die immissionsrechtliche Beurteilung im Lichte des Vorsorge- prinzips richtet sich dagegen nach den allgemeinen Bestimmungen der Umwelt- schutzgesetzgebung.