BRKE IV Nr. 74/2002 vom 17. Juni 2002 in BEZ 2002 Nr. 57 4. Im Baubewilligungs- und imanschliessenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist zwar darüber zu befinden, wieviele Abstellplätze im Zusammenhang mit einem ge- planten Bauvorhaben erstellt werden müssen bzw. für wie viele Abstellplätze eine Er- satzabgabe zu leisten ist (§ 245 Abs. 2 lit. d PBG). Jedoch ist für die Festsetzung und Geltendmachung der Ersatzabgabe gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 246 Abs. 4 PBG das Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten (Abtretungsgesetz [AbtrG]) vom 30. November 1879 massgebend (VB 95/0114). Danach hat das Gemeinwesen dem betroffenen Grundeigentümer zur Geltendma- chung der Ersatzabgabe zunächst eine Zahlungsaufforderung zuzustellen. Ist dieser mit der Festsetzung nicht einverstanden, so hat er dies innert 20 Tagen kundzutun (§ 23 AbtrG), worauf das Gemeinwesen Einigungsverhandlungen einleitet (§ 29 Abs. 1 AbtrG). Führen die Verhandlungen nicht zu einer gütlichen Einigung, obliegt es der Ge- meinde, die geltend gemachten Ersatzabgaben im Schätzungs- und nötigenfalls im Re- kursverfahren vor Verwaltungsgericht durchzusetzen (§§ 32 und 46 AbtrG). Der ins Recht gefasste Grundeigentümer kann im Schätzungsverfahren nicht nur die Bemes- sung der Ersatzabgabe rügen, sondern – namentlich bei Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse – auch Einwände gegen die Abgabepflicht als solche vor- bringen (BEZ 1993 Nr. 2). Auch strittige Rückforderungsansprüche sind im Verfahren nach Abtretungsgesetz zu entscheiden. Gemäss § 61 AbtrG i.V.m. § 82 lit. g VRG sind Streitigkeiten über die Rückforderung abgetretener Rechte vom Verwaltungsgericht im Klageverfahren zu be- ur teilen. Gleiches gilt für die Rückforderung von Beiträgen (RB 1977; vgl. RB 1975 Nr. 118, RB 1967 Nr. 89). Lehnt eine Gemeinde mithin die Rückforderung der Ersatzabgabe für Pflichtabstellplätze ab, hat der Gesuchsteller Klage beim Verwaltungsgericht zu er- heben. Demgemäss fällt die Beurteilung von Streitigkeiten über die Rückforderung von Er- satzabgaben nicht in den Zuständigkeitsbereich der Baurekurskommissionen. Daran vermag auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss nichts zu ändern, wird die Zuständigkeitsordnung doch durch das Gesetz zwingend vor- gegeben. Soweit der Rekurs auf eine materielle Überprüfung des Rückforderungsan- spruches abzielt, ist darauf somit nicht einzutreten.