BRKE IV Nr. 0072/2009 vom 14. Mai 2009 in BEZ 2009 Nr. 51 Nachdem ein Vorhaben betreffend die Errichtung eines Kuhstalls mit Nebenan- lagen öffentlich bekanntgemacht und Begehren im Sinne von § 315 PBG nicht ge- stellt worden waren, erteilte die kommunale Baubehörde die nachgesuchte Baube- willigung und wurde das Bauvorhaben realisiert. Nach Klagen von Nachbarn betref- fend übermässige Geruchseinwirkungen eröffnete die kommunale Baubehörde – wiederum mit Ausschreibung – ein zweites baurechtliches Verfahren, mit dem Ziel, dass nachträglich auch noch der fehlende luftreinhalterechtliche Entscheid der Bau- direktion gefällt und eröffnet werde. Nunmehr wurde seitens der Nachbarn das Be- gehren gemäss § 315 PBG (fristgerecht) gestellt. In ihrem in der Folge gegen die Bewilligung der Baudirektion angehobenen Rekurs verlangte die Nachbarrekurrent- schaft auch die Überprüfung der schon früher ergangenen kommunalen Baubewilli- gung. Zu prüfen war, ob die Prozessvoraussetzung von § 315 PBG erfüllt war. Aus den Erwägungen: 2.2. Die Rekursbefugnis setzt – neben den von § 338a Abs. 1 PBG für diese statuierten Anforderungen – nach § 315 Abs. 1 PBG voraus, dass der oder die An- fechtungswillige rechtzeitig, nämlich innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekannt- machung, um Zustellung des baurechtlichen Entscheides ersucht hat. Dieser Verpflichtung sind die Rekurrenten offenkundig nicht nachgekommen, haben sie doch auf die am 1. Dezember 2006 erfolgte öffentliche Bekanntmachung des vom privaten Rekursgegner geplanten Bauvorhabens hin nicht um Zustellung des baurechtlichen Entscheides ersucht. Insoweit ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Rekurrenten ihr Rekursrecht verwirkt haben (§ 316 Abs. 2 PBG) und sie den Gemeinderatsbeschluss vom 31. Januar 2007 nicht mehr anfechten können. 2.3. Nun hat allerdings die örtliche Baubehörde das Vorhaben des privaten Re- kursgegners – richtigerweise mit dem Hinweis, dass dieses bereits ausgeführt ist – am 10. Oktober 2008 erneut publiziert und haben die Rekurrenten auf diese Aus- schreibung mit einem Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides rea- giert. Es stellt sich die Frage, welche Bedeutung diesem Umstand zuzumessen sei. Die eine Prozess- bzw. eine Sacheintretensvoraussetzung darstellende Vor- schrift von § 315 Abs. 1 PBG (in der Fassung vom 1. September 1991) dient der Verfahrensbeschleunigung und dem frühzeitigen In teressenausgleich zwischen Bauwilligen und Nachbarn (VB 92/0165 und VB 93/0170 = RB 1993 Nr. 52). Die
Bauherrschaft soll frühzeitig Kenntnis davon haben, ob sie mit Rechtsmitteln gegen das Bauvorhaben rechnen müsse oder nicht; gleichzeitig soll sie über die Identität möglicher (Gesuchs-)Gegner im Klaren sein. Aus diesem Grund muss daher ein et- waiges Vertretungsverhältnis bereits im schriftlichen Zustellungsbegehren offenge- legt werden (vgl. BRKE I Nr. 0294/1994 = BEZ 1994 Nr. 31, www.brk.zh.ch; RB 1993 Nr. 53). Die mit der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 verfolgten Absichten ergeben sich auch aus § 315 Abs. 2 PBG, wonach der Bauherrschaft nach Ablauf der Frist für Zustellbegehren von solchen Gesuchen mitsamt darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis zu geben ist. Damit soll der Bauherrschaft ermöglicht wer- den, Vorkehren zu treffen, um Rekurse zu vermeiden (z.B. durch Projektänderungen oder die Aufnahme von Parteiverhandlungen) und damit letztlich das Bewilligungs- verfahren zu beschleunigen. Die wesentlichste Veränderung erfuhr § 315 Abs. 1 PBG anlässlich der Geset- zesänderung vom 1. September 1991 insofern, als es sich bei der Dritten obliegen- den Pflicht, innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde den baurechtlichen Entscheid zu verlangen, im Gegensatz zur früheren Regelung nunmehr um eine Verwirkungsfrist handelt. Mit dem Charakter einer solchen stünde in diametralem Widerspruch, wenn es Baubehörden in der Hand hätten, durch eine aus irgendwelchen Gründen stattfin- dende erneute Publikation eines bereits früher – vollständig und korrekt – öffentlich bekannt gemachten (unveränderten) Bauvorhabens die Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG erneut in Gang zu setzen. Dies steht der Baubehörde nicht zu und wäre mit dem durch die Gesetzesrevision vom 1. September 1991 zum Ausdruck gebrachten Bestreben des Gesetzgebers, den Rechtssicherheitsinteressen von Bauherren ver- mehrt Rechnung zu tragen, auch nicht vereinbar. Bezogen auf das vorliegende Rekursverfahren bedeutet dies, dass die am 10. Oktober 2008 erfolgte erneute Ausschreibung des Bauvorhabens des privaten Re- kursgegners insofern bedeutungslos ist, als die von den Rekurrenten auf diese Pub- likation hin fristgerecht gestellten Zustellbegehren diese nicht dazu ermächtigen, die Bewilligung vom 31. Januar 2007 nachträglich doch noch anzufechten. 3.1. An sich zutreffend ist der von den Rekurrenten in ihrer an die Gemeinde gerichteten Eingabe vom 30. September 2008 erhobene Einwand, wonach der in Frage stehende Laufstall als «Landwirtschaftliche Tierhaltung(-sanlage)» mit Bezug auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Luftreinhaltung «zwingend» von der Baudirektion hätte überprüft werden müssen (...). Insoweit litt das mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 31. Januar 2007 (...) abgeschlossene Bewilligungsverfahren klarerweise an einem Mangel. Richtigerwei- se hätte bereits damals der lufthygienerechtliche Entscheid der Baudirektion vorlie- gen und materiell und formell koordiniert mit den Entscheiden der Gemeinde eröffnet werden müssen. 3.2. Dieser verfahrensrechtliche Mangel hätte rekursweise allerdings bereits gegen die Gemeinderatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 erhoben werden können und müssen. Voraussetzung hierfür wäre ein rechtzeitiges Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides gewesen.
Da ein solches Begehren von den Rekurrenten wie erwähnt nicht gestellt wor- den ist, sind sie im Grundsatz auch mit Bezug auf die nunmehr vorliegende lufthy- gienerechtliche Bewilligung der Baudirektion als vom Rekurs ausgeschlossen anzu- sehen. Der blosse Umstand, dass der bislang bestehende verfahrensrechtliche Mangel auf Intervention der Rekurrenten hin beseitigt worden ist, verleiht diesen keinen Anspruch darauf, sich trotz fehlendem Zustellbegehren rekursweise gegen die Verfügung der Baudirektion und schon gar nicht gegen den baurechtlichen Ent- scheid der Gemeinde zu wenden. 3.3. Mit Rekurs gegen die im Jahr 2007 von der Gemeinde erteilten Bewilligun- gen wäre insbesondere auch der im vorliegenden Rekurs erhobene Einwand vorzu- bringen gewesen, wonach der nach dem FAT-Bericht erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten sei. In welchem Abstand zu ihren Grundstücken bzw. den darauf befindlichen Gebäuden der in Frage stehende Laufstall geplant ist, war für die Re- kurrenten bereits damals klar erkennbar. Dies galt unabhängig von der für die luft- reinhalterechtliche Beurteilung zuständigen Behörde. Der darin bestehende verfah- rensrechtliche Mangel, dass der Entscheid darüber, ob der nach dem FAT-Bericht notwendige Abstand eingehalten sei, unzuständigerweise durch die örtliche Baube- hörde gefällt wurde (...), hat die Rekurrenten daher nicht an der Wahrung ihrer Inte- ressen gehindert. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass, die Rekurrenten im heu- tigen Zeitpunkt (nachträglich noch) zur Anfechtung des im Jahr 2007 ergangenen baurechtlichen Entscheides zuzulassen. 3.4. Der Vollständigkeit halber ist zum vorgenannten lufthygienerechtlichen Ent- scheid der örtlichen Baubehörde festzuhalten, dass dieser nicht etwa als nichtig, sondern bloss als anfechtbar anzusehen ist. (...) Von einer nichtigen und daher un- beachtlichen Anordnung wäre – wenn überhaupt – dann auszugehen gewesen, wenn eine nähere Abklärung mit Bezug auf die nach dem FAT-Bericht erforderlichen Mindestabstände unterblieben und als Folge hiervon mit dem baurechtlichen Ent- scheid ein diese Abstände krass unterschreitender Laufstall bewilligt worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Die örtliche Baubehörde stützte sich bei ihrem Entscheid auf eine Vorabklärung durch das von der Gemeinde als Kontrollorgan beigezogene In- genieurbüro. Dieses hat unter Anwendung eines Formulars des diesbezüglich bis Ende Juni 2005 zuständigen AWEL den notwendigen Mindestabstand nach den Vorschriften des FAT-Berichtes berechnet und ist hierbei zu einem Grundabstand gelangt, der mit der Annahme in der vorliegend (mit) Streitgegenstand bildenden Baudirektionsverfügung vom 16. Dezember 2008 übereinstimmt. Es liegt mithin auch in inhaltlicher Hinsicht kein Grund dazu vor, den Rekurren- ten das Recht zuzugestehen, den baurechtlichen Entscheid vom 31. Januar 2007 nachträglich noch in Frage stellen zu können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise würde im Ergebnis dazu führen, dass die mit dem genannten Entscheid erteilte bau- rechtliche Bewilligung – allenfalls – zu widerrufen wäre. Eine solche Massnahme käme höchstens dann in Betracht, wenn das Interesse der Rekurrenten an der rich- tigen Anwendung des objektiven Rechts die Interessen des privaten Rekursgegners an der Wahrung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eindeutig über- wöge. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Ob ein Widerruf der dem privaten Rekursgegner mit der Bewilligung vom 31. Januar 2007 erteilten Baubewilligung
nicht schon daran scheiterte, dass Letzterer von der ihm mit jenem Entscheid einge- räumten Befugnis (durch die Erstellung des in Frage stehenden Laufstalls) Gebrauch gemacht hat, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. 4. Durch die von ihnen gestellten Eventualanträge wird von den Rekurrenten sinngemäss auch die (u.a.) Rekursgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden- de Verfügung der Baudirektion vom 16. Dezember 2008 angefochten. Hierzu wären sie ungeachtet des Fehlens eines im Anschluss an die erstmalige öffentliche Be- kanntmachung des strittigen Bauvorhabens gestellten Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheides (nur) dann als befugt anzusehen, wenn mit dieser Ver- fügung ein Vorhaben beurteilt worden wäre, das nicht mit der baurechtlichen Bewilli- gung vom 31. Januar 2007 korreliert. Dies trifft nicht zu. Mit jenem Entscheid wurde dem privaten Rekursgegner die Erstellung eines Laufstalls mit beidseits von diesem angeordneten Liegeplätzen für 25 Grossvieheinheiten (GVE) erteilt. In der Verfü- gung der Baudirektion wird davon ausgegangen, dass maximal 26 GVE gehalten werden können. Es wurde luftreinhalterechtlich daher eine mit der baurechtlichen Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmende Situation beurteilt. Auch insoweit ist den Rekurrenten die Rekursbefugnis abzusprechen. 5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist.