No special NISV protection for sensitive industrial facilities

BRKE IV Nr. 0047/2001Baurekursgericht17.05.2001

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a manufacturer of sensitive sensors and pressure-measuring components, argued that radiation from a planned mobile phone base station would make production at its site impossible or much more expensive and would jeopardize CE certification and export production. The court held that the USG and NISV protect persons, animals, plants and their habitats, but do not give technical products or production sites a privileged claim to protection against electromagnetic radiation. Limit values based on the precautionary principle are expressly person-oriented; any broader immissions protection for such facilities must be sought under civil law.

Omnilex-Regeste

Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 3 Abs. 3 NISV i.V.m. Ziff. 65 Anhang 1 NISV: Der vorsorgliche Grenzwertschutz der NISV ist auf Personen beschränkt und vermittelt unbelebten Gegenständen, technischen Erzeugnissen oder Produktionsstätten keinen besonderen öffentlichrechtlichen Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Solche Anlagen können sich zwar im Rahmen der allgemeinen umweltschutzrechtlichen Grundsätze auf Schutz berufen; der Schutzumfang bestimmt sich indessen nach dem konkreten Einzelfall. Weitergehende Immissionsansprüche sind zivilrechtlich geltend zu machen (E. 5a).

Gesamter Gesetzestext

BRKE IV Nr. 47/2001 vom 17. Mai 2001 in BEZ 2001 Nr. 31 Die Rekurrentin bringt materiellrechtlich vor, sie stelle in ihren Fabrikationsräumen hochsensible Sensoren sowie Bestandteile für Druckmessgeräte her und erziele damit ei nen Umsatz von jährlich 50 Mio. Franken. 80 % der Produktion werde in EU-Länder exportiert. Dafür sei die CE-Zertifizierung notwendig, wozu die wegen elektromagneti- schen Einflüssen mit einer Schutzschaltung versehenen Drucktransmitter in ungeschütz- tem Zustand intensiven Druck- und Temperaturtests unterzogen werden müssten. Eine von den EU-Normen abweichende Unstabilität könne bereits bei einer elektrischen Feld- stärke von 0,015 V/m auftreten. Ein solches Ausmass sei um die Faktoren 100 bis 250 geringer als die Feldstärken, welche durch die Inbetriebnahme der geplanten Mobiltele- fonnetz-Basisstation im Bereich des Fabrikationsareals auftreten würden. Eine derartige imWiderspruch zur Umweltschutzgesetzgebung stehende Strahlenbelastung würde die Produktion am heutigen Standort wenn nicht verunmöglichen so doch wesentlich ver- teuern. Auch die Sensorenproduktion würde dadurch nahezu verunmöglicht. 5. a) Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird, abgesehen von vorliegend nicht relevanten spezialrechtlichen Bestimmungen, im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Men- schen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sollen gegen schädliche oder läs tige Einwirkungen geschützt werden (Art.1 Abs. 1 USG). Zu diesen Immissionen gehören neben Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen u.a. auch nichtionisierende Strahlen (Art.7 Abs. 1 USG). Die vom Menschen geschaffene künstli- che Umwelt wie Gebäude, Einrichtungenoder Produkte irgendwelcher Art gehört per definitionemnicht zum Sachbereich des Umweltschutzgesetzes. Solche "unbelebten Gegenstände" können jedoch im Rahmen der Bestimmungen, welche für die in Art.1 Abs. 1 USG umschriebene Umwelt gelten, grundsätzlichebenfalls den Schutz dieses Gesetzes in Anspruch nehmen (vgl. Rausch, Kommentar zum USG, 1985, N 31 zu Art.1). Der Schutzumfang ist jeweils im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Nicht auf die "unbelebte Umwelt" anwendbar sind die gestützt auf das Vorsorgeprinzip festgelegten Anlagegrenzwerte, weil sie sich explizit und ausschliess lich auf Personen beziehen (Art.3 Abs. 3 NISV in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Zu beachten ist das Vor- sorgeprinzip hingegen auch bei der "unbelebten Umwelt" im Lichte der allgemeinen Be- stimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (Art.11 Abs. 2 USG). Empfindliche techni- sche Produkte oder Produktionsstätten der rekurrentischen Art genies sen also im Rah- men der öffentlichrechtlichen Umweltschutzgesetzgebung keinen privilegiert en Schutz vor elektromagnetischer Strahlung. Weitergehende Ansprüche des Immissions schutzes müssten demnach zivilrechtlich verfolgt werden.

Schlagwörter

electromagnetic radiationnon-ionizing radiationprecautionary principleenvironmental protectionindustrial facilitiesNISV limit valuescivil law remedies

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether sensitive industrial products and production facilities are protected under USG and NISV against electromagnetic radiation like persons are.

Extrahierter Entscheid

No. The environmental legislation does not grant specially privileged protection to inanimate technical products or production sites against electromagnetic radiation; the NISV limit values apply only to persons.

Extrahierte Begründung

The USG protects the environment, including non-ionizing radiation, but its precautionary rules on installation limit values are expressly person-based. Inanimate objects may invoke protection only within the framework of the general environmental provisions, and any further immissions claims must be pursued under civil law.

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