BRKE IV Nr. 47/2001 vom 17. Mai 2001 in BEZ 2001 Nr. 31 Die Rekurrentin bringt materiellrechtlich vor, sie stelle in ihren Fabrikationsräumen hochsensible Sensoren sowie Bestandteile für Druckmessgeräte her und erziele damit ei nen Umsatz von jährlich 50 Mio. Franken. 80 % der Produktion werde in EU-Länder exportiert. Dafür sei die CE-Zertifizierung notwendig, wozu die wegen elektromagneti- schen Einflüssen mit einer Schutzschaltung versehenen Drucktransmitter in ungeschütz- tem Zustand intensiven Druck- und Temperaturtests unterzogen werden müssten. Eine von den EU-Normen abweichende Unstabilität könne bereits bei einer elektrischen Feld- stärke von 0,015 V/m auftreten. Ein solches Ausmass sei um die Faktoren 100 bis 250 geringer als die Feldstärken, welche durch die Inbetriebnahme der geplanten Mobiltele- fonnetz-Basisstation im Bereich des Fabrikationsareals auftreten würden. Eine derartige imWiderspruch zur Umweltschutzgesetzgebung stehende Strahlenbelastung würde die Produktion am heutigen Standort wenn nicht verunmöglichen so doch wesentlich ver- teuern. Auch die Sensorenproduktion würde dadurch nahezu verunmöglicht. 5. a) Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird, abgesehen von vorliegend nicht relevanten spezialrechtlichen Bestimmungen, im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Men- schen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sollen gegen schädliche oder läs tige Einwirkungen geschützt werden (Art.1 Abs. 1 USG). Zu diesen Immissionen gehören neben Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen u.a. auch nichtionisierende Strahlen (Art.7 Abs. 1 USG). Die vom Menschen geschaffene künstli- che Umwelt wie Gebäude, Einrichtungenoder Produkte irgendwelcher Art gehört per definitionemnicht zum Sachbereich des Umweltschutzgesetzes. Solche "unbelebten Gegenstände" können jedoch im Rahmen der Bestimmungen, welche für die in Art.1 Abs. 1 USG umschriebene Umwelt gelten, grundsätzlichebenfalls den Schutz dieses Gesetzes in Anspruch nehmen (vgl. Rausch, Kommentar zum USG, 1985, N 31 zu Art.1). Der Schutzumfang ist jeweils im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Nicht auf die "unbelebte Umwelt" anwendbar sind die gestützt auf das Vorsorgeprinzip festgelegten Anlagegrenzwerte, weil sie sich explizit und ausschliess lich auf Personen beziehen (Art.3 Abs. 3 NISV in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Zu beachten ist das Vor- sorgeprinzip hingegen auch bei der "unbelebten Umwelt" im Lichte der allgemeinen Be- stimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (Art.11 Abs. 2 USG). Empfindliche techni- sche Produkte oder Produktionsstätten der rekurrentischen Art genies sen also im Rah- men der öffentlichrechtlichen Umweltschutzgesetzgebung keinen privilegiert en Schutz vor elektromagnetischer Strahlung. Weitergehende Ansprüche des Immissions schutzes müssten demnach zivilrechtlich verfolgt werden.