BRKE III Nrn. 0148 und0149/2007 vom 10. Oktober 2007in BEZ 2007 Nr. 52 Der Gemeinderat X verweigerte die Bewilligung für die Erstellung eines 17 m hohen Silos mit der Begründung, das geplante Silo ordne sich auf Grund seiner Hö- he nicht genügend in seine Umgebung ein, wogegen sich mehrere kleine Silos ge- nügend einordnen würden. Demgegenüber bewilligte die Baudirektion Kanton Zürich imformell koordinierten Verfahren das Silo mit der Begründung, dieses ordne sich gemäss den (von der Baudirektion anzuwendenden) Vorschriften der Verordnung zum Schutz des Greifensees genügend ein, während die Erstellung mehrerer kleiner Silos ausser Betracht fallen würde. Der Bauherr focht die Bauverweigerung des Ge- meinderates X mit dem Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für das geplante Silo an. Die Baurekurskommission III hob beide Verwaltungsentscheide auf und wies die Sache zur materiell koordinierten Neubeurteilung an die für die Koordi- nation verantwortliche kommunale Baubehörde zurück. Aus den Erwägungen: 4. (...) Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone der Gemeinde X und grenzt unmittelbar an die Kernzone Y. Zudem liegt das Baugrundstück in den Land- schaftsschutzzonen III A und III B gemäss der Verordnung zum Schutze des Grei- fensees.Im Übrigen stösst die Parzelle an eine Staatsstrasse an. Dementsprechend hat die Baudirektion nebst der bereits erwähnten Bewilligung gemäss der Verordnung zum Schutz des Greifensees mit derselben Verfügung vom 29. November 2006 auch eine Bewilligung gemäss Art. 22 des Raumplanungsgeset- zes (RPG; raumplanerische Bewilligung) und eine strassenpolizeiliche Bewilligung für das Vorhaben erteilt. 5.3. Vernehmlassungsweise bringt die Baudirektion vor, die vorliegenden Ent- scheide missachteten das Koordinationsgebot. (...) Der Baubewilligungsbehörde sei die Restkompetenz hinsichtlich der Einordnung und Gestaltung des Silos abzuerken- nen. Der Rekurs sei gutzuheissen und die Gemeinde sei anzuweisen, in dieser Sa- che neu zu verfügen. (...) 6. Zu prüfen ist, ob die in Rede stehenden Verfügungen hinreichend koordiniert worden sind. Die Bestimmung von Art. 25a RPG statuiert unter dem Titel «Grundsätze für die Koordination» Folgendes: Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute
oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Abs. 1). Die für die Koordination verantwort- liche Behörde sorgt für die inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemein- same oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 lit. d). Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3). Alsdann verlangt Art. 33 Abs. 4 RPG, für die Anfechtung von Verfügungen, auf welche Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung findet, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Die Bestimmung von § 8 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung (BVV) be- schränkt sich im Wesentlichen darauf, die wiedergegebenen Grundsätze von Art. 25a RPG zu wiederholen. Nach § 9 Abs. 1 lit. a BVV ist im Regelfall die örtliche Bau- behörde die für die Koordination verantwortliche Behörde. Zu unterscheiden ist demnach zwischen der Pflicht zur formellen und zur mate- riellen Koordination. Erstere –die Pflicht zur gemeinsamen und gleichzeitigen Eröff- nung der Verfügungen –ist vorliegend unstrittigermassen befolgt worden. Näher zu prüfen ist indes die materielle Koordination. Das Bundesgericht fasst seine Recht- sprechung hierzu wie folgt zusammen: Sind für die Verwirklichung eines Projektes verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, so muss diese Rechtsan- wendung von Verfassungs- und Bundesrechts wegen materiell koordiniert werden. Es gilt Lösungen zu finden, bei denen alle Regelungen möglichst gleichzeitig und vollumfänglich zum Zuge kommen und das Ergebnis gesamthaft sinnvoll ist (BGE 117 Ib 28 ff., E. 2). 7.1. Bei der Beurteilung der Einordnung des strittigen Silos gelangen sowohl Ziff. 4.3. der Verordnung zum Schutz des Greifensees als auch die Gestaltungsvor- schrift von § 238 PBG zur Anwendung. Trotz der dem Baugrundstück benachbarten Kernzone kommt allerdings nicht Absatz 2 von § 238 PBG zum Zuge. Nach dieser Bestimmung ist bei der Gestaltung von Bauten und Anlagen auf benachbarte Schutzobjekte besondere Rücksicht zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat in ei- nem neueren Entscheid festgestellt, dass eine Kernzone als solche noch kein Schutzobjekt bilde. Für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG müssten sich dort vielmehr dem Bauvorhaben benachbarte, individuell inventarisierte bzw. geschützte Objekte befinden (BEZ 2006 Nr. 55). Solches ist hier indes aus den Akten nicht er- sichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Demnach kommt lediglich die Bestimmung von § 238 Abs. 1 PBG zur Anwendung. Im Übrigen gelangt die in der vorstehend angesprochenen Kernzone geltende, eine gute Einpassung verlan- gende Gestaltungsvorschrift von Art. 3 der Bau-und Zonenordnung (vgl. Art. 3 der Kernzonenvorschriften) nur innerhalb,nicht aber auch in der Nachbarschaft dieser Kernzone zur Anwendung und bildet daher vorliegend keine Rechtsgrundlage zur Beurteilung des Silos. 7.2. Gemäss Ziff. 4.3. der Verordnung zum Schutz des Greifensees darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn die vorgesehen Massnahmen sich gut in das Orts-und Landschaftsbild einfügen. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Gan-
zen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamt- wirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Für die Überprüfung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit Ziff. 4.3. der Verordnung zum Schutz des Greifensees ist ausschliesslich die Baudirektion Kanton Zürich die zum Entscheid zuständige Stelle (Ziff. 1.4.1.2 des Anhanges zur BVV). Betreffend die Erfüllung der gestalterischen Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG ist demgegenüber der Gemeinderat X sachlich zuständig. Dieser hat zwar die Begrün- dung fehlender Einordnung zu Unrecht auf die Einordnungsbestimmung der Verord- nung zum Schutz des Greifensees sowie auf die Einordnungsbestimmung der Kern- zone Weiler abgestützt. Ungeachtet dieser unrichtigen Rechtsanwendung hat er da- mit jedoch von der ihm zustehenden Kompetenz zur Beurteilung der Einordnung des Bauvorhabens in seine Umgebung Gebrauch gemacht und erweist sich diese Beur- teilung insoweit als rechtsbeständig. Vernehmlassungsweise beruft sich der Ge- meinderat richtigerweise denn (auch) auf § 238 PBG. 8. Sind somit für die Prüfung der Gestaltung und Einordnung des streitbetroffe- nen Silos sowohl der Gemeinderat X als auch die Baudirektion Kanton Zürich –je gestützt auf Bestimmung aus verschiedenen Erlassen, die aber in ihrem wesentli- chen Gehalt identisch sind –gleichermassen zuständig, besteht zwischen diesen Behörden offensichtlich die Pflicht zur materiellen Koordination, welche sie mit der Fällung widersprüchlicher Entscheide klar verletzt haben. Diese Pflichtverletzunglässt sich nun nicht etwa dadurch «heilen», dass, wie die Baudirektion dies verlangt, der Gemeinde ihre «Restkompetenz» aberkannt wird. Dies würde klar gegen die bestehende baurechtliche Kompetenzordnung verstossen, der zufolge die Gemeinde zur Überprüfung des Bauvorhabens auf seine Überein- stimmung mit § 238 PBG sachlich zuständig ist (§ 318 PBG). Hierbei kommt ihr auf Grund der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) ein qua- lifizierter Ermessenspielraum zu. Mit andern Worten würde eine solche «Aberken- nung» der Kompetenz der Gemeinde, die im Übrigen unter keinem Titel als blosse so genannte «Restkompetenz» eingestuft werden kann, auch noch einen Verstoss ge- gen die verfassungsrechtlich geschützte Gemeindeautonomie darstellen. Besagtes Ansinnen der Baudirektion erweist sich damit als unhaltbar. Die Pflicht zur materiellen Koordination wäre vorliegend nur dann nicht weiter erheblich, wenn sich der Entscheid der Gemeinde als klar unvertretbar erwiese. Dies- falls könnte die Bauverweigerung des 17 m hohen Silos ohne weiteres aufgehoben und die Gemeinde zur Erteilung der Baubewilligung eingeladen werden, welche als- dann (...) in materieller Übereinstimmung mit der Bewilligung der Baudirektion stün- de, womit dem Gebot der materiellen Koordination jedenfalls im Ergebnis hinrei- chend Genüge getan wäre. Die Auffassung der Gemeinde, das Silo ordne sich nicht genügend ein, erweist sich indes angesichts der geplanten Höhe, der landschaftli- chen Empfindlichkeit der Umgebung sowie der nahen Kernzone als durchaus ver- tretbare Auffassung, womit die Aufhebung des baurechtlichen Entscheides des Ge- meinderates entfällt. Umgekehrt steht nach dem Gesagten in Aussicht, dass ein dem Gemeinderat möglicherweise genehmes Projekt mit mehreren kleineren Silos von der Baudirektion nicht bewilligt würde. Somit führt die Verletzung der Koordinations- pflicht –wie den Parteien bereits mit Verfügung vom 27. Juni 2007 in Aussicht ge- stellt –ohne weiteres zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, soweit sie das
17 m hohe Silo betreffen; dies unter Rückweisung der Sache zur materiell koordinier- ten, d.h. in vollumfänglich widerspruchsfreie Entscheide ausmündenden Neubeurtei- lung.