BRKE III Nrn. 83-85/1998 vom 1. Juli 1998in BEZ 1998 Nr. 26 5.a) Strittig ist die Zuteilung des Teilstücks B der S.-strasse in das Miteigentum der Rekurrenten Nr. 1. Das als Stichstrasse ausgebildete Teilstück B weist eine Län- ge von rund 48 m und eine Breite von 4 m auf und dient der Erschliessung von drei Grundstücken in der zweiten Bautiefe der S.-strasse. Gegenwärtig befindet sich das Teilstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft (Teil der Rekurrenten Nr. 2); es ist mit Fuss- und Fahrwegrechten zugunsten der Anstösser belastet. b) Nach § 171 PBG gehen die Erschliessungsanlagen nach ihrer Vollendung unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde oder des entsprechenden Werkträgers über, soweit das Eigentum – wie dies bei der Neuerstellung von Quartiererschlies- sungsanlagen zu geschehen hat (§ 143 PBG) – nicht schon aufgrund der Zuteilung übertragen worden ist. Erschliessungsanlagen im Sinne der erstgenannten Bestim- mung sind auch bestehende Anlagen, welche im Rahmen eines (Teil-)Quartierplanverfahrens auf ihre ausreichende Dimensionierung und ihr Genü- gen unter As pekten der Verkehrssicherheit überprüft und nötigenfalls ausgebaut werden. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde zur Übernahme dieser Anla- gen verpflichtet ist. Für die Grundeigentümer entstehen daraus eine Reihe von Vorteilen, sind sie doch von Unterhalt, Reinigung und Kosten der Strassenbeleuchtung befreit; ausser- dem haften sie nicht mehr für Schäden, die durch den mangelhaften Unterhalt ent- stehen (Art. 58 des Obligationenrechtes). c) Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie die Zuweisung der Stich- strasse B in das Miteigentum der Anstösser damit begründet, dass gemäss der Re- gelung von § 171 PBG nur solche Erschliessungsanlagen in das Eigentum der Ge- meinde überführt werden sollen, deren Verkehrsbedeutung dies rechtfertige. Weder § 143 PBG noch § 171 PBG stellen auf die Verkehrsbedeutung der Zufahrten ab. Unzutreffend ist auch das Argument, dass sich die Situation wesentlich von derjeni- gen beim Teilstück A der S.-strasse unterscheide, da dieses eine höhere Verkehrs- bedeutung aufweise. An dasTeilstück B stossen fünf Grundstücke,an das etwas längere Teilstück A sieben Grundstücke, wovon indessen die drei noch unüberbau- ten in der Landwirtschaftszone liegen. Unter dem Aspekt der Verkehrsbedeutung handelt es sich bei beiden Teilstücken um Zufahrtswege (vgl. den Anhang der Zu- gangsnormalien vom 6. Dezember 1987). Ein Grund für eine unterschiedliche recht- liche Behandlung ist nicht ersichtlich. Dass die Stichstrasse A dereinst als Erschlies-
sung für die weiter östlich liegenden Grundstücke dienen soll, vermag angesichts von deren Lage in der Kantonalen Landwirtschaftzone jedenfalls nicht zu überzeu- gen. In der Literatur wird gelegentlich die Möglichkeit der Zuweisung von bloss un- tergeordneten Stichstrassen in das gemeinschaftliche Eigentum der Privaten vertre- ten (Müller/Rosenstock/Wipfli/Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, N 1 b zu § 171). Eine solche Zuweisung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn auch seitens der Privaten ein Interesse bestün- de, die Erschliessung ihrer Grundstücke und den Unterhalt der Strasse selber zu re- geln. Da sich vorliegend alle Anstösser gegen eine solche Lösung wenden, ist eine entsprechende Rücksichtnahme zum vornherein nicht angebracht. Der Antrag Nr. 1 der Rekurrenten Nr. 1 ist somit gutzuheissen und die Zuwei- sung des Grundstückes Kat.-Nr. 1233 in das Miteigentum der Anstösser ist aufzuhe- ben. Auch das Teilstück B der S.-strasse ist demnach von der Gemeinde E. zu über- nehmen, wobei die Quartierplanbehörde im Rahmen der Überarbeitung des Quar- tierplanes zu prüfen haben wird, ob das Teilstück B sanierungsbedürftig sei (Deck- belag usw.). Der Übergang der Erschliessungsanlagen in das Eigentum der Ge- meinde setzt die normaliengerechte Instandstellung auf Kosten der pflichtigen Quar- tierplangenossen voraus (§ 171 PBG).