Access road must pass to municipality, not co-owners

BRKE III Nrn. 0083-0085/1998Baurekursgericht01.07.1998Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court held that the 48-meter access road segment B of S.-strasse, serving three rear parcels and burdened by foot and vehicle rights, could not be assigned to the co-ownership of the adjoining owners merely because of its allegedly limited traffic significance. Sections 143 and 171 PBG do not distinguish according to traffic importance. As both segment B and the longer segment A are access roads, no different treatment was justified. The appeal by Rekurrenten Nr. 1 was therefore upheld, the co-ownership allocation annulled, and the municipality of E. ordered to take over the road after any necessary upgrading.

Omnilex-Regeste

§§ 143 und 171 PBG; Übernahme von Erschliessungsanlagen und Zuweisung von Stichstrassen; die Überführung in das Gemeineigentum hängt nicht von einer besonderen Verkehrsbedeutung der Zufahrt ab. Auch bestehende Erschliessungsanlagen, die im Quartierplanverfahren auf ihre genügende Dimensionierung und Verkehrssicherheit überprüft und nötigenfalls ausgebaut werden, gehen nach Vollendung unentgeltlich auf die Gemeinde bzw. den Werkträger über. Eine Zuweisung in das gemeinschaftliche Eigentum der Anstösser kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein privates Interesse an eigener Regelung von Erschliessung und Unterhalt besteht; fehlt ein solcher Wille der Betroffenen, ist die kommunale Übernahme geboten (vgl. Erw. 5b/c).

Gesamter Gesetzestext

BRKE III Nrn. 83-85/1998 vom 1. Juli 1998in BEZ 1998 Nr. 26 5.a) Strittig ist die Zuteilung des Teilstücks B der S.-strasse in das Miteigentum der Rekurrenten Nr. 1. Das als Stichstrasse ausgebildete Teilstück B weist eine Län- ge von rund 48 m und eine Breite von 4 m auf und dient der Erschliessung von drei Grundstücken in der zweiten Bautiefe der S.-strasse. Gegenwärtig befindet sich das Teilstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft (Teil der Rekurrenten Nr. 2); es ist mit Fuss- und Fahrwegrechten zugunsten der Anstösser belastet. b) Nach § 171 PBG gehen die Erschliessungsanlagen nach ihrer Vollendung unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde oder des entsprechenden Werkträgers über, soweit das Eigentum – wie dies bei der Neuerstellung von Quartiererschlies- sungsanlagen zu geschehen hat (§ 143 PBG) – nicht schon aufgrund der Zuteilung übertragen worden ist. Erschliessungsanlagen im Sinne der erstgenannten Bestim- mung sind auch bestehende Anlagen, welche im Rahmen eines (Teil-)Quartierplanverfahrens auf ihre ausreichende Dimensionierung und ihr Genü- gen unter As pekten der Verkehrssicherheit überprüft und nötigenfalls ausgebaut werden. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde zur Übernahme dieser Anla- gen verpflichtet ist. Für die Grundeigentümer entstehen daraus eine Reihe von Vorteilen, sind sie doch von Unterhalt, Reinigung und Kosten der Strassenbeleuchtung befreit; ausser- dem haften sie nicht mehr für Schäden, die durch den mangelhaften Unterhalt ent- stehen (Art. 58 des Obligationenrechtes). c) Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie die Zuweisung der Stich- strasse B in das Miteigentum der Anstösser damit begründet, dass gemäss der Re- gelung von § 171 PBG nur solche Erschliessungsanlagen in das Eigentum der Ge- meinde überführt werden sollen, deren Verkehrsbedeutung dies rechtfertige. Weder § 143 PBG noch § 171 PBG stellen auf die Verkehrsbedeutung der Zufahrten ab. Unzutreffend ist auch das Argument, dass sich die Situation wesentlich von derjeni- gen beim Teilstück A der S.-strasse unterscheide, da dieses eine höhere Verkehrs- bedeutung aufweise. An dasTeilstück B stossen fünf Grundstücke,an das etwas längere Teilstück A sieben Grundstücke, wovon indessen die drei noch unüberbau- ten in der Landwirtschaftszone liegen. Unter dem Aspekt der Verkehrsbedeutung handelt es sich bei beiden Teilstücken um Zufahrtswege (vgl. den Anhang der Zu- gangsnormalien vom 6. Dezember 1987). Ein Grund für eine unterschiedliche recht- liche Behandlung ist nicht ersichtlich. Dass die Stichstrasse A dereinst als Erschlies-

sung für die weiter östlich liegenden Grundstücke dienen soll, vermag angesichts von deren Lage in der Kantonalen Landwirtschaftzone jedenfalls nicht zu überzeu- gen. In der Literatur wird gelegentlich die Möglichkeit der Zuweisung von bloss un- tergeordneten Stichstrassen in das gemeinschaftliche Eigentum der Privaten vertre- ten (Müller/Rosenstock/Wipfli/Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975, N 1 b zu § 171). Eine solche Zuweisung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn auch seitens der Privaten ein Interesse bestün- de, die Erschliessung ihrer Grundstücke und den Unterhalt der Strasse selber zu re- geln. Da sich vorliegend alle Anstösser gegen eine solche Lösung wenden, ist eine entsprechende Rücksichtnahme zum vornherein nicht angebracht. Der Antrag Nr. 1 der Rekurrenten Nr. 1 ist somit gutzuheissen und die Zuwei- sung des Grundstückes Kat.-Nr. 1233 in das Miteigentum der Anstösser ist aufzuhe- ben. Auch das Teilstück B der S.-strasse ist demnach von der Gemeinde E. zu über- nehmen, wobei die Quartierplanbehörde im Rahmen der Überarbeitung des Quar- tierplanes zu prüfen haben wird, ob das Teilstück B sanierungsbedürftig sei (Deck- belag usw.). Der Übergang der Erschliessungsanlagen in das Eigentum der Ge- meinde setzt die normaliengerechte Instandstellung auf Kosten der pflichtigen Quar- tierplangenossen voraus (§ 171 PBG).

Schlagwörter

access roadquarter planco-ownershipmunicipal takeovertraffic importanceadjoining ownersinfrastructureplanning law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether road segment B of S.-strasse must be allocated to the co-ownership of the adjoining owners or transferred to the municipality under § 171 PBG.

Extrahierter Entscheid

Segment B is an access road and, after completion and required upgrading, must be taken over by the municipality; allocation to the co-owners was unlawful.

Extrahierte Begründung

§§ 143 and 171 PBG do not make takeover depend on traffic importance. Segment B and segment A are both access roads; no relevant legal distinction exists. A private co-ownership solution is only justified where the owners themselves want to organize access and maintenance, which is not the case here.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.