BRKE III Nr. 242/1992vom 23. Dezember 1992 in BEZ 1993 Nr. 11 3. Die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz habe die Baubewilligung hinsichtlich der Einordnung des Vorhabens nicht begründet. Die Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass dem Projektkeine öf- fentlichrechtlichen Hindernisse namentlich aus dem geltenden Baupolizeirecht ent- gegenstehen. Vorliegend ist den Erwägungen zwar keine explizite Begründung der bauästhe- ti schen Grundanforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG zu entnehmen; jedoch hielt der Gemeinderat fest: "Im übrigen entspricht das Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften. " Die Vorinstanz hat das Projekt demnach auch in einordnungsmässiger Hinsicht geprüft. Eine Begründung dafür, dass ein Bauvorhaben zulässig sei, ist abgesehen von speziell geregelten Sachverhalten (Ausnahmebewilligungen, vgl. § 320 PBG) nicht erforderlich. Es ginge zu weit, im Baubewilligungsverfahren von den Verwal- tungsbehörden verlangen zu wollen, dass sie jeweils noch Begründungen dafür lie- fern, weshalb Projekte der ganzen Vielzahl einschlägiger Vorschriften entsprächen. Schon aus Praktikabilitäts gründen muss es im Bewilligungsfalle genügen, wenn die Baubehörde die Einhaltung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen feststellt. Aus deren Wortlaut, Sinn und Zweck ist es für den sich durch eine solche Bewilligung beschwert fühlenden Dritten ein Leichtes, die Gründe für die Zulassung des Bauvor- habens zu erkennen: dass nämlich die Baubehörde alle normativ statuierten Vor- aus setzungen (Grundanforderungen, primäre und sekundäreBaubeschränkungs- vorschriften etc.) geprüft hat und als erfüllt betrachtet. Bezogen auf Einordnungsvorschriften umfasst die Erteilung der Baubewilligung die Feststellung, dass ein Bauvorhaben in sich selbst die ästhetischen Anforderun- gen erfülle und sich zudem hinreichend in die bauliche und landschaftliche Umge- bung einfüge. Es ist Sache des Einsprechers darzutun, weshalb dies nicht der Fall sei. Ist der Rekurrent nicht imstande, ästhetische Mängel des Projekts aus Sinn und Zweck der Einordnungsnorm heraus zu artikulieren, bleibt unerfindlich, was ihn an einemBauvorhaben stören sollte. Anders verhält es sich bei der Verweigerung von Bauvorhaben. Hier hat die Baubehörde darzutun, welche einschlägigen Vorschriften sie als verletzt betrachtet und inwiefern dasProjekt diesen Normen nicht entspricht. Die Feststellung etwa, dass ein Projekt den Einordnungsvorschriften nicht entspreche, bedarf, weil - anders als bei der Bewilligung, die sämtliche Normbereiche als eingehalten erklärt - nicht klar ist, welche Aspek te einer Norm beim Entscheid eine Rolle gespielt haben, schon
zum elementaren Verständnis des Hinweises auf das von der Behörde angezogene spezifische Einordnungskriterium. Der Unterschied in den Anforderungen an eine Begründung ergibt sich mithin daraus, dass bei der Gestattung das Vorliegen aller massgeblichen Voraussetzun- gen bejaht wird und diese daher ohne weitere Erläuterungen erkennbar sind, wäh- rend bei der Verweigerung in aller Regel nur das Vorliegen einzelner, zum Ver- ständnis näher zu benennenderVoraussetzungen verneint wird. Es ist daher von einem rechtsgenügend begründeten Bewilligungsentscheid der Vorinstanz auszugehen; die diesbezügliche verfahrensrechtliche Rüge ist nicht stichhaltig.