Neighbor access decision annulled for ignoring agreement and hearing rights

BRKE III Nr. 0199/1992Baurekursgericht28.10.1992Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Baurekurskommission III dealt with a neighbor dispute over temporary access to land for construction of an underground garage. The appellant relied on a prior agreement under which the builder had promised not to enter the parcel, while also arguing that the works could be done without using her land. The commission held that the authority deciding under § 229 PBG acts in a private-law neighbor matter and must consider existing party agreements and hear the affected owner before deciding. Because the authority had not done so, the decision was set aside and the case remitted for a new decision after hearing the parties.

Omnilex-Regeste

§§ 229, 230 PBG; Art. 695 ZGB; Art. 4 BV; neighbor access for construction purposes: the authority deciding on temporary entry and use of neighboring land exercises a quasi-judicial function in a private-law neighbor dispute and must therefore ascertain the parties' positions before ruling. The request may be granted only if the use is necessary, as little burdensome as possible, and subject to full compensation (consid. 3). Contractual arrangements between the parties relating to the permissibility of access are relevant and must be considered; failure to hear the affected owner and to address such an agreement renders the decision unlawful and leads to annulment and remand (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BRKE III Nr. 199/1992vom 28. Oktober 1992 in BEZ 1992 Nr. 36 1. Die Bauherrschaft ersuchte die Nachbar-Rekurrentin mit Schreiben vom 12. Juni 1992, einen 100 m langen und 1.5 m breiten Streifen des rekurrentischen Grundstückes entlang der gemeinsamen Grenze zwecks Realisierung einer in Grenzbauweise bewilligten Unterniveaugarage mit Zufahrtsrampe gegen Entschädi- gung für maximal sechs Monatezur Verfügung zu stellen. Da die Rekurrentin dem Begehren innert 30 Tagen(vgl. § 230 Abs. 2 PBG) nicht zustimmte, wandte sich die Bauherrschaft am 13. Juli 1992 an die Vorinstanz, welche die Rekurrentin mit der angefochtenen Verfügung zur Duldung des Betretens und Benützens ihres Grundstückes zwecks Vornahme der fraglichen Bauarbeiten auf dem Baugrundstück verpflichtete. Die Rekurrentin beruft sich auf eine mit der Bauherrschaft am 2. März 1992 ge- troffene Vereinbarung und macht geltend, die Bauherren hätten sich verpflichtet, während der Erstellung der Überbauung längs der Grenze zum Grundstück der Re- kurrentin auf eigene Kosten eine Bauabschrankung zu erstellen und zu unterhalten und dafür besorgt zu sein, dass das rekurrentische Grundstück nicht betreten oder als Materiallagerplatz benützt werde. Sodann würden durch die beabsichtigten Ab- grabungen die Wurzeln der in einer Reihe stehenden, ca. vierzigjährigen Hoch- stamm-Obstbäume auf dem rekurrentischen Grundstück geschädigt. Es sei der Bau- herrschaft ohne weiteres möglich, die Unterniveaugarage ohne Benützung des rekur- rentischen Grundstückes zu erstellen. Dass dies zu Mehrkosten führe, sei unerheb- lich. 2.... 3. Gemäss § 229 PBG ist jeder Grundeigentümer berechtigt, Nachbargrundstü- cke zu betreten und vorübergehend zu benützen, soweit es, Vorbereitungshandlun- gen eingeschlossen, für die Erstellung, die Veränderung oder den Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen nötig ist und soweit dadurch das Eigentum des Betroffenen nicht unzumutbar gefährdet oder beeinträchtigt wird (Abs. 1). Dieses Recht ist möglichst schonend und gegen volle Entschädigung auszuüben (Abs. 2). Diese Vorschrift umschreibt das sogenannte Hammerschlags-oder Leiterrecht, das zu statuieren die Kantone aufgrund von Art. 695 ZGB ermächtigt sind. Beim Hammerschlagsrecht handelt es sich um eine privatrechtliche Vorschrift (vgl. Liver,

Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/1, Basel und Stuttgart 1977, S. 247 f.). Das gilt auch für die Bestimmung von § 229 PBG, welche die vormals im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch enthaltenen Normen von §§ 162 ff. EG ZGB ersetzt und -ob- wohl heute im Planungs-und Baugesetz angesiedelt -privatrechtliche Nachbarver- hältnisse regelt. Lediglich die Entscheidzuständigkeit in einem allfälligen Streitverfah- ren ist nicht der Zivilgerichtsbarkeit, sondern den örtlichen Baubehörden zugeordnet, weshalb im Rekursfall die Baurekurskommissionen zu entscheiden haben (vgl. §§ 230 und 330 lit. c PBG). Der Gesetzgeber ging beim Erlass des Planungs-und Bau- gesetzes davon aus, dass die Baubehörden zur Beurteilung der Frage, ob die vor- übergehende Beanspruchung eines Nachbargrundstückes zur Realisierung einer Baute, Anlage etc. nötig sei, besser in der Lage seien als die Zivilgerichte (vgl. das Protokoll der kantonsrätlichen Kommission zum Gesetz über die Neuordnung des Planungs- und Baurechtes (Vorlage 1928), Oktober 1974, S. 401). Den Verwal- tungsbehörden wurde daher in einem grundsätzlich nachbarrechtlichen Streit eine Richterrolle zugewiesen. Nach dem Wortlaut von § 230 Abs. 2 PBG hat die Baube- hörde denn auch nicht eine Bewilligung zur Inanspruchnahme des Nachbargrund- stückes zu erteilen, sondern einen Entscheid über die Zulässigkeit des Begehrens und eine allfällige Entschädigung zu treffen. Daraus ergibt sich, dass dieBehörde - anders als im Baubewilligungsverfahren- ihren Entscheid erst dann fällen darf, wenn ihr die Standpunkte der Beteiligten hinlänglich bekannt sind. Es ist deshalb mit Art. 4 BV unvereinbar, den Entscheid allein aufgrund des Begehrens des Anspre- chers zu fällen, ohne den Eigentümer des beanspruchten Grundstückes als von der Eigentumsbeschränkung Betroffenen vorher angehört zu haben (vgl. BRKE I Nr. 587/1984). 4. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall die bei den Rekursakten liegende Vereinbarung zwischen den privaten Rekursparteien, auf welche sich die Rekurrentin beruft, bei ihrem Entscheid offensichtlich nicht berücksichtigt, sei es, weil ihr diese Abrede mangels Anhörung der Rekurrentin nicht bekannt war, oder sei es, weil sie bereits damals von der Unbeachtlichkeit der Vereinbarung ausging. In der Vernehm- lassung führt die Baubehörde jedenfalls explizit aus, dass der Streit über besagte Vereinbarung privatrechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten zu führen sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Ist davon auszugehen, dass die Baubehörde (anstelle der Zivilgerichte) einen privatrechtlichen Streit zu beurteilen hat, so sind die damit zusammenhängenden Parteivereinbarungen zu berücksichtigen. Nach dem Wortlaut der von beiden privaten Rekursparteienzu den Akten gereichten Vereinba- rung hatte sich die Bauherrschaft ausdrücklich verpflichtet, das Grundstück der Re- kurrentin während der Bauzeit nicht zu betreten. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die angefochtene Verfügung, welche sich nicht mit dieser Vereinbarung aus- einandersetzt, fehlerhaft zustande gekommen und daher aufzuheben ist. Die Sache ist zum Neuentscheid an die Baubehörde zurückzuweisen. Die Parteien sind dabei vorgängig anzuhören.

Schlagwörter

neighbor accessconstruction lawhearing rightprivate agreementremandproperty burden

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether temporary entry and use of the neighbor's land for construction was permissible under the neighbor-law access rule.

Extrahierter Entscheid

Access may be ordered only if necessary and if the property is not unreasonably endangered or impaired; the authority must also determine any compensation.

Extrahierte Begründung

Section 229 PBG implements the Hammerschlags- oder Leiterrecht under Art. 695 ZGB and allows only necessary, careful, and fully compensated temporary use.

Kernrechtsfrage

Whether the authority could decide the access request without first hearing the affected landowner and without considering the parties' prior agreement.

Extrahierter Entscheid

No. The owner had to be heard, and the private agreement excluding entry had to be taken into account; ignoring it made the decision defective.

Extrahierte Begründung

Because the authority exercises a quasi-judicial role in a private-law neighbor dispute, it must know the parties' positions before deciding; a decision based solely on the applicant's request violates Art. 4 BV.

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