BRKE III Nr. 0173/2008 vom 17. Dezember 2008 in BEZ 2009 Nr. 39 Der Gemeinderat hatte (in Umsetzung eines Urteils der Baurekurskommission III)die Zeiten des Frühgeläutes einer Evangelisch-Reformierten Kirche neu festge- setzt und hierbei die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4 410.-- je zur Hälfte der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde und der Anzeigeerstatterin, die das Sanie- rungsverfahren ausgelöst hatte, auferlegt. Diese beantragte Kostenbefreiung. Aus den Erwägungen: 1.Am 29. Juni 2005 war die nachmalige Rekurrentin A an den Gemeinderat X gelangt und verlangte, es sei die Evangelisch-Reformierte Kirche zu verpflichten, das um 05.30 Uhr stattfindende Frühgeläute wochentags auf 07.00 Uhr und sams- tags auf 08.00 Uhr zu verschieben. Mit Beschluss vom 18. Juli 2006 wies der Ge- meinderat X den Antrag ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens je hälftig A und der Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde X. Einen hiergegen von A erho- benen Rekurs hiess die Baurekurskommission III teilweise gut; in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wurde der Gemeinderat X eingeladen, das Frühgeläute der Evangelisch-Reformierten Kirche von Montag bis Freitag auf 06.00 Uhr und am Samstag auf 07.00 Uhr anzusetzen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit dem angefochtenen Beschluss ist dieser Anordnung Nachachtung ver- schafft worden. Gleichzeitig wurde darin erneut über Kostenhöhe und -aufteilung befunden, wobei die im aufgehobenen Entscheid vom 18. Juli 2006 festgesetzten Kosten von total Fr. 4 410.-- bestätigt wurden, unter Einrechnung der mit dem nun- mehr angefochtenen Entscheid verbundenen Kosten und Gebühren. Bei der Kos- tenaufteilung ist zuguns ten bzw. zulasten der Evangelisch-Reformierten Kirchge- meinde bzw. der Rekurrentin festgehalten worden, dass gemäss Rekursentscheid das Geläute nicht vollumfänglich im rekurrentischen Sinne (nämlich von Montag bis Freitag lediglich von 05.30 auf 06.00 Uhr bzw. am Samstag von 05.30 auf 07.00 Uhr und nicht wie beantragt von Montag bis Freitag auf 07.00 Uhr bzw. am Samstag auf 08.00 Uhr) festgesetzt worden sei. Die Abweichung zum gemeinderätlichen Ent- scheid liege mit Bezug auf die Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde in der Grös- senordnung von rund einem Drittel bzw. bei der Rekurrentin von ca. zwei Dritteln. Ferner könne die Kirchgemeinde für sich geltend machen, dass sie im Vorfeld z u- gunsten der Rekurrentin im Glo ckenturm Lärmdämmungen vorgenommen, die Läu- tedauer verkürzt und auf die leisere Glocke 4 gewechselt habe. Die Rekurrentin könne demgegenüber für sich in Anspruch nehmen, dass die Kirchgemeinde diese Massnahmen erst aufgrund ihrer Aktivitäten eingeleitet habe. Bei Würdigung und Gewichtung aller Umstände seien die Verfahrenskosten der Evangelisch- Reformierten Kirchgemeinde und der Rekurrentin je hälftig aufzuerlegen. (...)
4 ff. enthalten sodann Grundsätze über den Gebührenrahmen. Gemäss § 4 bestim- men sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Aufwand. 3. In Anwendung dieser massgeblichen Bestimmungen lässt sich eine Überbin- dung von im Zusammenhang mit der Kontrolle der fraglichen Anlage erwachsenen Kosten auch auf die Anzeigeerstatterin nicht halten. Wie erwähnt ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Anlage den massgeblichen Vorschriften nicht genügt und sie sich somit als sanierungsbedürftig erweist. Die im Rahmen der Kontrolle und der angeordneten Sanierung angefallenen Kosten treffen daher kraft des Verursa- cherprinzips den Anlagebetreiber, der aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit seiner Anlage das behördliche Einschreiten notwendig gemacht hat. Daran vermag hier nichts zu ändern, dass die Rekurrentin das entsprechende Begehren mit weiterge- henden Sanierungszielen gestellt hat. Der Anzeigeerstatter bleibt der ausdrückli- chen dahingehenden Bestimmung in der erwähnten Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts wegen selbst dann kostenfrei, wenn keinerlei Verletzungen von materiellen Umweltschutzvorschriften festgestellt worden sind. In diesen Fällen dürf- te grundsätzlich der Staat die mit den getroffenen Kontrollen verbundenen Kosten zu tragen haben. Allerdings haben die Behörden nicht auf jedes Begehren eines Dritten einzutreten, und können sie, wenn aus ihrer Sicht kein Grund zur Annahme von Rechtsverletzungen besteht, auf die dementsprechend als nicht erforderlich erachte- ten Kontrollen verzichten. Gegen eine entsprechende Weigerung könnte dann eine (kostenpflichtige) Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf die einschlägigen Bestim- mungen die Anzeige erstattende Rekurrentin keine Gebührenpflicht trifft, was zur Gutheissung des Rekurses führt.