BRKE III Nr. 130/2001 vom 14. November 2001 in BEZ 2001 Nr. 61 3. Der Bauherr ist verpflichtet, eine Baute so auszuführen, wie sie bewilligt worden ist, und er darf deren Zweckbestimmung nicht in relevanter Weise verändern. Für Ab- weichungen ist eine neue oder abgeänderte Bewilligung einzuholen. Erhält die Behörde Kenntnis von einem ohne Bewilligung erstellten bzw. einer anderen Nutzung zugeführ- ten Bauwerk, ist von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durch- zuführen. Es blieb unbestritten, dass die erwähnte Umnutzung eigenmächtig erfolgte und grundsätzlich einer baurechtlichen Bewilligung bedarf. Die Rekurrenten wenden sich in- dessen dagegen, dass sie selber und nicht der heutige Eigentümer verpflichtet wurden, die notwendigen Bauunterlagen (Revisionsplan) zur Beurteilung der materiellen Rechts- lage einzureichen. Sie machen geltend, dass sowohl die streitbetroffene Eigentums- wohnung als auch die andere Maisonette-Wohnung im selben Gebäude (hinsichtlich der die Vorinstanz eine gleichlautende Aufforderung an den heutigen Eigentümer gerichtet hat, der die entsprechende Umnutzung zugegebenermassen selbst vorgenommen hat) den Plänen entsprechend erstellt worden sei. 4. Massnahmen zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustandes sind grundsätzlich gegenden Störer zu richten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist zu- nächst derjenige Störer, welcher eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat (Ver- haltensstörer). Störer ist aber auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zu- stand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Zustandsstörer; vgl. BGE 122 II 70 E.6a mit zahlreichen Verweisungen). Sind mehrere Störer gleichzeitig für einen poli- zeiwidrigen Zustand verantwortlich (mehrere Personen haben den Zustand durch ihr Verhalten verursacht oder es liegen mehrere Zustandsstörer aufgrund einer geteilten Sachherrschaft vor oder neben dem Verhaltensstörer haftet eine andere Person als Zu- standsstörer), kann die Pflicht zur Störungs beseitigung alternativ oder kumulativ grund- sätzlich jedem Verhaltens- und/oder Zustands störer auferlegt werden, wobei sich die Wahl amGrundsatz der Verhältnismässigkeit und am Gebot effektiver und schneller Ge- fahrenbeseitigung zuorientieren hat. Wann und von wem der hier zu beurteilende rechtswidrige Zustand verursacht wurde, ist strittig und den Akten nicht schlüssig zu entnehmen. Zwar ist in dem vom heu- ti gen Eigentümer der Vorinstanz eingereichten Verkaufsdokument vom 8. November 1996 von einem «ausgebauten Dachboden zur vielseitigen Nutzung als dritte Wohn- ebene» die Rede, doch steht diese von der zum Verkauf der Wohnung beauftragten Immobilienfirma verfasste Angabe in Widerspruch zu dem am 13. Dezember 1996 öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, wo mit Bezug auf die bewusste Fläche
beurkundeten Kaufvertrag, wo mit Bezug auf die bewusste Fläche ausdrücklich von «Estrich» die Rede ist. Die bestehenden Fakten reichen jedenfalls nicht aus, die Rekur- renten als Verhaltensstörer zu betrachten. Weiterungen zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes sindnicht angezeigt, zumal, sollten tatsächlich die Rekurrenten die ver- pönte Umnutzung vorgenommen haben und damit tatsächlich die Verhaltensstörer sein, ohnehin zu berücksichtigen wäre, dass ihnen bereits seit Dezember 1996 die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über den genannten Bauteil nicht mehr zukommt. Das hat zur Folge, dass die Rekurrenten einem allfälligen Befehl zu Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht nachkommen könnten, sofern die heutigen Eigentü- mer einen solchen Eingriff nicht billigten. Ein dahingehendes Vollstreckungshindernis ist soweit als möglich bereits bei der Störerauswahl zu beseitigen. Die heutigen Eigentümer der die umstrittene Nutzung auf- weisenden Stockwerkeinheit sind jedenfalls Zustandsstörer. Aufgrund dieser Eigen- schaft darf gegen sie vorgegangen werden, auch wenn sie die Störung nicht selber ver- ursacht haben sollten. Insbesondere kann der Inpflichtnahme nicht entgegengehalten werden, die Rechtsnachfolger hätten das Grundstück bzw. die Stockwerkeinheit gut- gläubig erworben und vom polizeiwidrigen Zustand nichts gewusst. Solche subjektiven Sachverhaltselemente sind für die Störereigenschaft nicht massgebend. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass allfällige Rechtsstreitigkeiten zwischen den frü- heren und den heutigen Eigentümern im Falle einer Wiederherstellung des rechtmässi- gen Zustandes ausschliesslich Sache des Privatrechts sind und vor den Zivilgerichten auszutragen wären.