BRKE III Nr. 128/2000 vom 6. September 2000in BEZ 2000 Nr. 59 Nach der geltenden Bau- und Zonenordnung sind die fraglichen Parzellen der Kernzone I zugewiesen und überdies mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Im Hinblick darauf begann die Rekurrentin im Jahre 1998 mit der Ausarbeitung ei nes Gestaltungsplanes. Im November 1999 reichte sie dem Gemeinderat den vor- liegend zu beurteilenden, aufgrund von Stellungnahmen des Amtes für Raumpla- nung, der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission, der kommunalen Kultur- kommission und der Baubehörde überarbeiteten privaten Gestaltungsplan X zur Vor- lage an die Gemeindeversammlung (Legislative) ein. Gegen den im November 1999 öffentlich aufgelegten Plan X wurden insgesamt sechs Einwendungen erhoben. Die hierbei vorgebrachte Kritik bewog den Gemein- derat zu einer nochmaligen Überprüfung. Er gelangte zum Schluss, dass ausrei- chende Gründe für einen Gestaltungsplan, dessen Festlegungen von den Bestim- mungen über die Regelbauweise abweichen, nicht gegeben seien und der Plan da- her der Überarbeitung bedürfe. In der Erwägung, dass der Gesuchstellerin ein An- spruch auf Überprüfung eines das geltende Zonenregime abändernden Gestal- tungsplans nur zustünde,wenn sich die Verhältnisse seit der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung wesentlich geändert hätten, verzichtete die Vorinstanz entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Rekurrentin darauf, den Gestaltungsplan der Ge- meindeversammlung zur Abstimmung vorzulegen. 3.a) Mit Gestaltungsplänen werden nach § 83 Abs. 1 PBG für bestimmt um- grenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie Nutzweise und Zweckbe- stimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen werden. Ein derartiger Sondernutzungsplan kommt entweder dadurch zustande, dass er - soweit nicht aus bestimmten Gründen die Baudirektion zum Erlass zuständig ist (vgl. § 84 Abs. 2 PBG)- durch die Gemeinde aufgestellt wird. Erforderlich für die Festsetzung ist, dass sie durch ein wesentliches öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (§ 84 Abs. 1 PBG). Ein derartiges gewichtiges öffentliches Interesse - bei- spielsweise des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes, des Aussichtsschutzes, des Immissionsschutzes oder das Interesse an einer differenzierten baulichen Verdich- tung- kann auch der Grund dafür sein, dass - wie hier geschehen- anlässlich der
Nutzungsplanung zusammen mit der Zuweisung eines Gebietes zu einer bestimmten Zone festgelegt wird, dass für bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan erforder- lich sei (§ 48 Abs. 3 PBG). Eine derartige Festlegung in der generellen Nutzungsplanung würde es schon für sich allein ohne weiteres erlauben, einen öffentlichen Gestaltungsplan zu statuie- ren, da das wesentliche öffentliche Interesse eo ipso zu bejahen wäre. Gleichermas- sen kann der Gestaltungsplan jedoch auch privat durch die Grundeigentümer erar- beitet werden, welche Möglichkeit § 85 Abs. 1 PBG ausdrücklich vorsieht. Dies bie- tet sich vorab dort an, wo das von der Gestaltungsplanpflicht erfasste Gebiet wie hier nicht einer - die Beschlussfassung erschwerenden- Vielzahl von Grundeigen- tümern gehört. Zu ihrem Zustandekommen bedürfen private Gestaltungspläne der Zustimmung des für den Erlass der Bau- und Zonenordnung zuständigen Organs. Überschreiten sie den für Arealüberbauungen im betreffenden Gebiet geltenden Rahmen nicht, so genügt die Zustimmung der Exekutive (§ 86 PBG). Im einen wie im andern Fall ist zudem die nach § 5Abs. 2 PBG rechtsbegründend wirkende Geneh- migung durch die zuständige kantonale Behörde erforderlich (§ 89 in Verbindung mit § 2 PBG). b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Festlegungen des privaten Gestaltungs- plans X von den Vorschriften der Regelbauweise abweichen (Arealüberbauungen sind in der Kernzone 1 nicht zulässig). Die Genehmigung des Plans hätte daher durch die Gemeindeversammlung zu erfolgen. Der vorliegende Streitfall dreht sich um die Frage, ob der Gemeinderat befugt gewesen sei, den Gestaltungsplan an die Gesuchstellerin zur Überarbeitung zurück- zuweisen, statt ihn der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung zu unterbrei- ten. c) Die Rekurrentin bestreitet dies mit dem Argument, dass im Falle einer Ges- taltungsplanpflicht im Sinne von § 48 Abs. 3 PBG ähnlich einer Baubewilligung, die imFalle des Fehlens von dem Projekt entgegenstehenden öffentlichrechtlichen Hin- dernissen zu erteilen sei, ein Anspruch des Gesuchstellers darauf bestehe, dass der Gestaltungsplan dem zuständigen Organ vorgelegt werde und dieses hierüber ent- scheide. Die Vorinstanz macht dagegen geltend, nach der planerischen Grundordnung (Kernzone Imit Gestaltungsplanpflicht) sei das Grundstück ohne einen weiteren pla- nungsgesetzgeberischen Akt überbaubar, sofern dem Gemeinderat einin dessen Beurteilungskompetenz fallender privater Gestaltungsplan vorgelegt werde. Die Ge- staltungsplanpflicht im Sinne von § 48 Abs. 3 PBG gewähre den Grundeigentümern nicht die Möglichkeit, eine von der Regelbauweise abweichende Überbauung zu ini- tiieren. Die Gestaltungsplanpflicht wolle lediglich eine den planerischen Zielsetzun- gen entsprechende Bauweise sicherstellen. Dies bedinge kein Abweichen von der Grundordnung, wenn letztere wie in casu eine dem Ortsbild-und Landschaftsschutz angemessen Rechnungtragende Überbauung der Rekursgrundstücke ohne weite- res zulasse. Sei mithin davon auszugehen, dass die Festlegung «Gestaltungsplanpflicht» kein Abweichen von der Regelbauweise involviere, so befinde sich die Rekurrentin,
welche eine solche Abweichung beanspruche, in derselben Situation wie sonstige Grundeigentümer, welche eine Änderung der für ihre Grundstücke geltenden Nut- zungsordnung erreichen wollten. Da ein diesbezügliches spezielles Initiativrecht nicht existiere, könne eine Änderung der Nutzungsordnung lediglich mittels eines Antrages im Sinne von § 50 des Gemeindegesetzes (GG) in die Wege geleitet wer- den. Ein Anspruch darauf stehe jedoch nur Stimmberechtigten zu, welche Eigen- schaft der Rekurrentin nicht zukomme. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn sich die Verhältnisse seit der Festsetzung der Nutzungsplanung entscheidend verändert hätten. Dies sei nicht der Fall und werde von der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht. Aus all diesen Gründen sei der Rekurs abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. d)Ein Gestaltungsplan, dessen Festlegungen von den Vorschriften über die Regelbauweise abweichen, führt faktisch zu einer Änderung des Zonenregimes. Gleichwohl kann die Einreichung eines privaten Gestaltungsplans nicht gleich be- handelt werden wie der Fall, da ein Grundeigentümer eine Änderung der Zonierung bzw. der dieser zugehörigen Zonenvorschriften anstrebt. Die Regelung in §§ 48 ff. des Gemeindegesetzes, wonach lediglich Stimmbürger Abänderungen der Bau-und Zonenordnung beantragen können, kann jedenfalls dort, wo in Nachachtung einer Gestaltungsplanpflicht ein privater Gestaltungsplan eingereicht wird, keine Geltung beanspruchen. Vielmehr muss diesfalls das sich aus den §§ 85 f. PBG ergebende, an keine Voraussetzungen bezüglich Stimmbürgereigenschaft gebundene Recht zur Einreichung eines privaten Gestaltungsplans bzw. zur Stellung eines Gesuches um Zustimmung zu diesem Plan der Regelung in den §§ 48 ff. GG als Spezialbestim- mung vorgehen. Dies ergibt sich klar auch daraus, dass andernfalls das Recht zur Aufstellung eines inhaltlich über die Vorschriften der Regelbauweise hinausgehen- den Gestaltungsplans lediglich Grundeigentümern zustünde, die gleichzeitig auch Stimmbürger sind. Damit würden bauwillige Gesuchsteller ohne Stimmbürgereigen- schaft in ihren Nutzungsmöglichkeiten in einer Weise benachteiligt, die auf eine durch nichts zu begründende Rechtsungleichheit hinausliefe. Soweit die Aufstellung eines über die Regelbauweisehinausgehenden Gestaltungsplans generell ausge- schlossen sein sollte, müsstesich dies aus der Bau-und Zonenordnung ergeben, was in casu indes nicht der Fall ist. Damit gilt uneingeschränkt § 85 PBG, welche Norm jedem Grundeigentümer erlaubt, einen privaten Gestaltungsplan aufzustellen, wobei es sich ohne weiteres auch um einen von den Vorschriften über die Regel- bauweise abweichenden Plan handeln kann. Dass dies zulässig ist, bedarf entgegen der rekurrentischen Auffassung keiner näheren Erläuterung, sondern ergibt sich oh- ne weiteres aus dem Gesetz (vgl. §§ 83 und 86 PBG). Die unbestrittenermassen fehlende Stimmbürgereigenschaft der Rekurrentin führt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dazu, dass auf den Rekurs zum vornherein nicht einzutreten wäre. Ebenso wenig könnte das Rechtsmittel mit der Begründung abgewiesen werden, der Rekurrentin stehe materiellrechtlich kein An- spruch auf eine Änderung der für ihre Parzellen geltendenNutzungsordnung zu. Ob dies der Fall sei, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses. In diesem geht es nur um dieverfahrensrechtliche Frage, ob die Vorinstanz befugt war, den Gestal- tungsplan X der zu dessen Beurteilung zuständigen Gemeindeversammlung vorzu- enthalten.
Dies wäre höchstens dann der Fall gewesen, wenn sich aus der für die rekur- rentischen Parzellen statuierten Gestaltungsplanpflicht klar ergäbe, dass der Plan die Regelbauvorschriften zu beachten habe. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall und wird von der Vorinstanz denn auch nicht geltend gemacht. Durch die weiter nicht eingeschränkte Bestimmung, wonach die Überbauung der rekurrentischen Grundstücke einen Sondernutzungsplan der fraglichen Art voraussetze, hat es der Gemeindesouverän zugelassen, dass ein von den Vorschriften der Regelbauweise abweichender Gestaltungsplan aufgestellt wird. Davon, dass ein solcher Plan nur unter der Voraussetzung erheblich veränderter Verhältnisse zulässig sei, die nach Art. 21 Abs. 2 RPG zu einer Überprüfung und nötigenfalls Anpassung der Nutzungs- ordnung verpflichten, ist unter diesen Umständen nicht auszugehen. Wird schliess- lich ein von den Regelbauvorschriften abweichender Gestaltungsplan vorgelegt, so muss die hierfür zuständige Gemeindeversammlung darüber entscheiden, ob sie diesem Sondernutzungsplan zustimmen wolle oder nicht. Der Gemeinderat darf die- sen Entscheid nicht vorwegnehmen, wie er dies hier faktisch getan hat. Vielmehr ist der Plan der Gemeindeversammlung zur Beurteilung vorzulegen. Der Vorinstanz steht lediglich zu, ihrer Auffassung in Form eines entsprechenden Antrages zuhan- den der Gemeindeversammlung Ausdruck zu verleihen. Die Frage, ob und inwieweit unter den gegebenen Umständen Aussicht darauf bestehe, dass die Gemeindeversammlung dem Gestaltungsplan X zustimmen wer- de, spielt imvorliegenden Verfahren keine Rolle.