Winter garden allowed due to unused density reserve

BRKE III Nr. 0113/1992Baurekursgericht08.07.1992Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The building authority had refused approval for an enlarged winter garden on a parcel within an areal development, reasoning that the project exceeded the 10% area exempt from density calculation. On appeal, the court held that a winter garden may exceed the privileged portion; only the excess must be counted. Applying the revised § 255 PBG, the court found that the shift to the net principle creates density reserve because outer wall sections are no longer countable. That reserve is to be allocated to individual plots within an areal development, and the appellant’s parcel had enough reserve to cover the excess area. The project was therefore allowed.

Omnilex-Regeste

§ 10 Abs. 3 lit. g ABV, § 255 PBG, § 259 Abs. 1 PBG, § 310 Abs. 3 PBG; winter gardens and density reserve in an areal development: A winter garden is not barred merely because it exceeds the 10% privileged non-countable floor area; only the excess is charged to the utilization ratio. Following the transition from the gross to the net principle under the revised § 255 PBG, outer wall sections are no longer countable, which may create density reserve even where an areal development was previously fully utilized. Such reserve is to be calculated parcel by parcel and allocated to the respective plot, provided the overall maximum utilization of the areal development is not exceeded (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

BRKE III Nr. 113/1992vom 8. Juli 1992 in BEZ 1992 Nr. 35 1. Das Baugrundstück liegt in der zweigeschossigen Wohnzone mit Gewerbeer- leichterung (WG2/45%). Das rekurrentische Gebäude ist Bestandteil einer im Jahre 1972 bewilligten Arealüberbauung mit 35 Einfamilienhäusern. Mit Beschluss vom 22. August 1989 hatte die Baubehörde die Bewilligung für die Erstellung eines Winter- gartens im Ausmass von 14 m2 Fläche erteilt. Die Bewilligung für eine eigenmächtig vorgenommene Erweiterung des Wintergartens wurde dagegen am 4. Dezember 1990 verweigert. Ein vom Rekurrenten eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wur- de mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 4. Februar 1992 abgewiesen. Dies mit der Begründung, das Projekt überschreite - auch unter Berücksichtigung der Neufassung von § 255 PBG - das gemäss § 10 Abs. 3 lit. g bzw. neu Abs. 1 lit. c der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) an die Ausnützung nicht anrechenbare Mass von 10% aller anrechenbaren Geschossflächen. Das rekurrentische Gebäude weiseeine an die Aus nützungsziffer anrechenbare Nettogeschossfläche von 121.695 m2 aus. Nicht anrechenbar sei demzufolge eine Fläche von 12.16 m2 (10% von 121.695 m2). Der bereits erstellte Wintergarten mit seiner Grundfläche von 17.80 m2 überschreite daher das zulässige Mass um 5,64 m2. Der Rekurrent bringt dagegen sinngemäss vor, nach der Neufassung von § 255 PBG seien die Aussenwandquerschnitte nicht mehr an die Ausnützungsziffer anre- chenbar. Daraus ergebe sich eine Ausnützungsreserve, welche durch den Winter- garten in Anspruch genommen werden dürfe. 2. Vorab ist festzuhalten, dass der Wintergarten nicht bereits deshalb verweigert werden kann, weil er das ausnützungsprivilegierte Mass (10% der Summe aller an- re chenbaren Geschossflächen, vgl. § 10 Abs. 3 lit. g ABV in der hier noch geltenden Fas sung vom 4. Februar 1987) überschreitet. Es ist dem Bauherrn unbenommen, einen grösseren Wintergarten zu erstellen, doch ist diesfalls die das privilegierte Ausmass übersteigende Fläche an die Ausnützung anzurechnen. Es ist daher vorlie- gend zu prüfen, ob die rekurrentische Parzelle noch über Ausnützungsreserven ver- füge, die mindes tens der anrechenbaren Fläche des Wintergartens entsprechen. 3. a) Die höchstzulässige Ausnützung für Arealüberbauungen in der Wohnzone WG2 belief sich im Zeitpunkt der Realisierung der vorliegenden Ueberbauung (1972) inklusive Ausnützungszuschlag auf 50%. Nach geltender Bau- und Zonenordnung

beträgt die ordentliche Ausnützungsziffer in der Zone WG2 45%. Diese Ausnüt- zungsmöglichkeit erhöht sich beiGewährung des Arealüberbauungsbonus um einen Zehntel auf 49.5 % (45 % + [45 % : 10]; Art. 6.2.3 BauO). Mit einer Gesamtgrundflä- che von 9'500 m2 und einer Bruttogeschossfläche von 4'712.02 m2 ist die höchstzu- lässige Gesamtausnützung von 49.5% vollständig konsumiert bzw. geringfügigst (10 m2) überschritten. b) Seit dem 1. Februar 1992 steht die Revision des Planungs-und Baugesetzes vom 1. September 1991 in Kraft. Nach der altrechtlichen Regelung von § 255 PBG war die Summe der Bruttomasse aller ober-und unterirdischen Geschossflächen an die Ausnützungsziffer anzurechnen. Die Revision führte dagegen zu einem Wechsel vom Brutto-zum Nettoprinzip, indem die Aussenwandquerschnitte bei Alt-und Neu- bauten nicht mehr anrechenbar sind. Daraus resultiert gegenüber der altrechtlichen Regelung bei bisher voller Ausnützung eine durchschnittliche Ausnützungsreserve von rund 8 -10%, die konsumiert werden kann. Die bei der Ermittlung der Ausnützung massgebliche Grundfläche ist die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile der Bauzone (§ 259 Abs. 1 PBG). Daraus ergibt sich, dass bei aus- nützungsmässig relevanten Aenderungen auf einem Arealüberbauungs- Teilgrundstück immer auf die ursprüngliche Grundfläche abzustellen ist. Es ist zu prüfen, ob aus einer Ausnützungserhöhung auf dem betroffenen (für sich allein be- trachtet unter-oder übernutzten) Grundstück keine Uebernutzung der Gesamtfläche resultiert. Bestehen insgesamt gesehen Ausnützungsreserven, ist zu entscheiden, welchem Grundstück diese zustehen (vgl. auch § 310 Abs. 3 PBG). Hält eine Arealüberbauung als Ganzes die höchstzulässige Ausnützung gerade ein, erscheint es nicht als gerechtfertigt, dass die Baubehörde von den an der Areal- überbauung beteiligten Grundeigentümern eine Vereinbarung über die Verteilung der durch die Nichtanrechnung der Aussenwandquerschnitte entstandenen Ausnüt- zungsreserve einverlangt. Vielmehr ist es sinnvoll und praktikabler, dass die Ausnüt- zungsreserve jeder einzelnen Parzelle errechnetund den entsprechenden Grundstü- cken zur freien Konsumation zugeschlagen wird. Durch die Verteilung der anfallen- den Reserven im Ausmass der bestehenden Aussenwandquerschnittsflächen wird ohne weiteres verhindert, dass die Gesamtfläche der Arealüberbauung übernutzt wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die auf dem Baugrundstück frei werdende Ausnützungsreserve von ca. 10 m2 den das privilegierte Ausmass überschreitenden Teil des Wintergartens (ca. 6 m2) ohne weiteres abdeckt. Das Bauvorhaben erweist sich mithin als zulässig.

Schlagwörter

planning lawdensity calculationwinter gardenareal developmentutilization reserveparcel allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the winter garden could be refused because it exceeded the 10% privileged non-countable area.

Extrahierter Entscheid

No. A winter garden may be larger than the privileged 10%; only the excess must be counted toward density.

Extrahierte Begründung

The court held that the regulation does not forbid larger winter gardens outright. It only exempts up to 10% of total countable floor area; the excess is chargeable to the utilization ratio.

Kernrechtsfrage

Whether density reserve created by the new net-principle under § 255 PBG could be used for the parcel despite the areal development being largely or fully utilized.

Extrahierter Entscheid

Yes. The parcel had an available reserve of about 10 m2, which covered the non-privileged part of the winter garden.

Extrahierte Begründung

Because outer wall sections are no longer countable under the revised PBG, previously fully utilized buildings may gain an average reserve of 8–10%. In an areal development, reserves should be calculated parcel by parcel and allocated to the relevant plot, provided the overall maximum is not exceeded.

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