Baurechtliche Entscheide dürfen nicht per Nachnahme versandt werden.
Gesamter Gesetzestext
BRKE III Nr. 111/2000 vom 9. Augus t 2000 in BEZ 2000 Nr. 46 4. Schliesslichverlangt die Rekurrentin, die «Nachnahmegebühren» seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Sie nimmt damit Bezug auf die von der Gemeinde per Nachnahme erhobene Gebühr für die Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Baubehörden dürfen für die Zustellung von Beschlüssen, welche Nachbarn ge- stützt auf § 315 PBG anbegehrt haben, ein Entgelt verlangen. Die Gemeinden sind berechtigt, für ihre Amtshandlungen Gebühren zu erheben. Sogenannte Kanzleige- bühren, die eine Gegenleistung für einfache, keinen besonderen Prüfungs- und Kon- trollaufwanderfordernde Tätigkeiten der Verwaltung darstellen, dürfen auch ohne besondere gesetzliche Grundlage in Rechnung gestellt werden. Unzulässig war es jedoch imvorliegenden Falle, diese Gebühr per Nachnahme zu erheben, darf doch die Zustellung ordnungsgemäss verlangter Entscheide nicht von einer Bedingung – wie beispielsweise der Bezahlung der Gebühr – abhängig gemacht werden. Die Re- kurrentin hat indessen die Nachnahmesendung in Empfang genommen und damit diese Art der Zustellung akzeptiert. Überdies ändert die Unzulässigkeit dieser Zu- stellungsmodalität nichts daran, dass die Gebühr zu Recht bei der Rekurrentin erho- ben worden ist. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.