BRKE III Nr. 0086/2010 vom 23. Juni 2010 in BEZ 2010 Nr. 49 Der Gemeinderat hatte die J AG aufgefordert, eine «Liste aller Veranstal- tungen und Anlässe im 2010» einzureichen und hierbei sämtliche Veranstaltun- gen und Anlässe, die voraussichtlich mehr als 70 öffentliche Parkplätze bean- spruchen, entsprechend zu kennzeichnen. Für diese Anlässe müsse dem Ge- meinderat einen Monat im Voraus ein bewilligungspflichtiges Konzept vorgelegt werden. Zu prüfen war die sachliche Zuständigkeit der Baurekurskommission III für den von der J AG gegen diese Anordnung erhobenen Rekurs. Aus den Erwägungen: 1.1 Vorab zu entscheiden ist, da die Meinungen der Parteien diesbezüglich auseinandergehen, ob die Baurekurskommission III zur Beurteilung des vorlie- genden Streitfalls sachlich zuständig sei (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes [VRG]). Um hierzu Stellung nehmen zu können, sind die Umstände und Vorgänge näher darzustellen, die zum angefochtenen Beschluss geführt haben. 1.2 Die Rekurrentin ist Eigentümerin eines am nordöstlichen Rand des Dorfkerns von X situierten landwirtschaftlichen Betriebs mit auf dem Betriebs- areal erfolgender, teils in Form eigentlicher Events stattfindender Produktevermarktung. Ab dem Jahr 1997 («1. Kürbis-Ausstellung») entwickelte sich der ehemals produktionsorientierte Betrieb mehr und mehr zu einem – von der Rekurrentin auf ihrer Webseite selbst auch so bezeichneten – «Erlebnis- bauernhof», der teils grosse Besucherscharen anzieht. Dies führte, unter ande- rem auf der ab der R-Strasse durch den Ortskern zum rekurrentischen Be- triebsareal führenden D-Strasse je länger je mehr zu zeitweise erheblichen Ver- kehrs- und Parkierungsproblemen («wildes Parkieren») durch motorisierte Be- sucher. Daraus ergaben sich einerseits Probleme mit der Bevölkerung. Über- dies waren diese Zustände auch deswegen unerwünscht, weil es sich beim Dorfkern von X um ein Ortsbild von überkommunaler Bedeutung handelt, das zudem im Perimeter der Verordnung zum Schutz des P-Gebietes liegt. Um die gegenläufigen öffentlichen Interessen und die privaten Interessen der Rekurrentin an ihrem Betriebskonzept in Einklang zu bringen, wurde im Jahr 2008 der nach den Flurbezeichnungen im fraglichen Gebiet benannte kan- tonale Gestaltungsplan S aufgestellt. Dieser beinhaltet unter anderem Regelun- gen zur Verkehrserschliessung. Daneben regelt er auch die Zahl zulässiger An- lässe, bei denen temporäre Bauten auf dem Hofareal erlaubt sind. Für diese Anlässe ist dem Gemeinderat jeweils spätestens einen Monat im Voraus ein
«Gesamtkonzept unter Einschluss der vorgesehenen Verkehrsregelungen zur Bewilligung zu unterbreiten» (Art. 8 der Gestaltungsplanvorschriften). Mehr oder weniger parallel hierzu wurde die am nordwestlichen Dorfrand befindliche, in zumutbarer Gehdistanz zum rekurrentischen Betrieb gelegene öffentliche Parkierungsanlage L auf 113 Abstellplätze erweitert. Gemäss dem zu dieser Anlage erlassenen Reglement kann der Gemeinderat nötigenfalls ei- nen sogenannten «Überlaufparkplatz» bewilligen. Für dessen Bereitstellung und Betrieb ist der «jeweilige Veranstalter» (d.h. im Falle der erwähnten herbst- lichen Kürbisausstellungen die Rekurrentin) verantwortlich. 1.3 Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss forderte die Vorinstanz die Rekurrentin auf, bis Ende Januar 2010 eine Liste aller Veranstaltungen und Anlässe im Jahr 2010 einzureichen, bei welchen voraussichtlich mehr als 70 öffentliche Abstellplätze beansprucht werden. Anlass war eine vorangegangene «öffentliche Aussprache für die Bevölkerung zum Thema (...)», an der zahlrei- che Einwohnerinnen und Einwohner teilgenommen und offenbar ihrem Unmut über die bei Anlässen der Rekurrentin teilweise herrschenden Zustände Luft verschafft hatten. 2.1 Nicht genannt wird im angefochtenen Beschluss, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die strittige Anordnung erfolgte. Die Rekurrentin mutmasste in ihrer Rekurseingabe, dass sich die Vor- instanz aufgrund der in den Erwägungen angeführten Vorgeschichte auf den Gestaltungsplan S stützte. Hieraus folgerte sie, dass – da dieser Gestaltungs- plan seine Rechtsgrundlage in §§ 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) hat – eine baurechtliche Streitigkeit vorliege und es sich daher bei der Baurekurskommission III um die zuständige Rechtsmittelinstanz handle. Aus diesem Grund gelangte sie entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefoch- tenen Beschluss an die Baurekurskommission III, welche aufgrund der nicht auf den ersten Blick klaren Frage der Zuständigkeit ein Vernehmlassungsverfahren durchführte. 2.2 In ihrer Rekursantwort präzisierte die Vorinstanz, dass sich die strittige Anordnung auf die kommunale Polizeiverordnung stütze. Nach Art. 33 dieser Verordnung, die den Schutz von Personen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regle, bedürften «Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen» einer Bewilligung des Gemeinderates. Dies gelte sinngemäss auch für weitere Grossveranstaltungen und Ausstellungen. Diese Auffassung ist der Grund für den vorinstanzlichen Nichteintretensantrag. Im Gegensatz zum angefochtenen Beschluss, wo als Rechtsmittelinstanz der Bezirksrat angeführt wird, beantragt die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort die Überweisung der Sache an das örtlich zuständige Statthalteramt. Sie bezog sich hierbei wohl auf § 12 Abs. 1 des Be- zirksverwaltungsgesetzes (BezVG). Nach dieser Norm sind die Statthalteräm- ter, denen vor allem die Aufsicht über die Ortspolizei und das Feuerwehrwesen obliegt, zuständig zum Entscheid über Rechtsmittel aus diesen Gebieten. 2.3 In ihrer Replik räumt die Rekurrentin ein, dass die Baurekurs- kommission III – die Richtigkeit des unter der vorstehenden Erwägungsziffer 2.2
erwähnten Standpunktes der Vorinstanz vorausgesetzt – für die Behandlung des vorliegenden Rekurses in der Tat unzuständig sein könnte und die Sache daher an den Bezirksrat zu überweisen sei. «Wichtig» ist der Rekurrentin in diesem Zusammenhang, dass die Überweisung für sie mit keinen Kostenfolgen verbunden ist, da Ursache der unklaren Zuständigkeitsfrage die ungenügende Begründung des angefochtenen Beschlusses durch die Vorinstanz sei. Wiederholt wird von der Rekurrentin in ihrer Replik der bereits in der Rekurseingabe eingenommene Standpunkt, wonach für die strittige Anordnung eine gesetzliche Grundlage fehle. Ob dies der Fall sei, kann aufgrund der nach- stehenden Erwägungen offen bleiben. 3.1 Die Baurekurskommissionen entscheiden nach § 329 Abs. 1 PBG Streitigkeiten über die Anwendung des Planungs- und Baugesetzes. Zuständig sind sie überdies im Bereich des Raumplanungsgesetzes (RPG) und des Um- weltschutzrechtes. Damit die Zuständigkeit der Baurekurskommissionen gege- ben ist, muss eine Streitigkeit in einem mehr oder weniger weitgehenden Um- fang einen Bezug zu einem dieser Rechtsgebiete aufweisen. Ein solcher ist vorliegend nicht gegeben. Die von der Vorinstanz getroffene Anordnung, nämlich dass die Rekurrentin für die im Jahr 2010 auf ihrem Be- triebsareal geplanten Veranstaltungen, bei denen aufgrund der zu erwartenden Besucherzahl mutmasslich mehr als 70 öffentliche Abstellplätze beansprucht werden, ein Konzept einzureichen habe, ist offenkundig – selbst in einem weit zu verstehenden Sinn – nicht baupolizeilicher Natur. Die Vorinstanz bezweckt mit ihrer Anordnung, eine Überbeanspruchung bzw. vollständige Beanspru- chung der öffentlichen Parkierungsanlage L durch Besucher von Veranstaltun- gen, die auf dem rekurrentischen Betriebsareal stattfinden, zu vermeiden. Ein – allenfalls zur Zuständigkeit der Baurekurskommission III – führender Bezug der strittigen Anordnung zum Gestaltungsplan S ist nicht zu erkennen. Letzterer äussert sich zwar (auch) zur verkehrsmässigen Erschliessung des Areals der Rekurrentin, dies jedoch nur in der Hinsicht, dass bestimmt wird, durch wen und über welche Verkehrsanlagen eine Zufahrt zum rekurrentischen Betriebsgrund- stück zulässig ist. Besucherabstellplätze auf dem rekurrentischen Betriebsareal sind ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 15 und 16 der Gestaltungsplanvorschrif- ten). Der durch motorisierte Besucher von Veranstaltungen auf dem rekurrentischen Betriebsareal ausgelöste fliessende und ruhende Verkehr spielt sich daher ausschliesslich auf dem öffentlichen Grund ab. Auf diesem will die Vorinstanz offenkundig für geordnete, für die Bevölkerung verträgliche Verhält- nisse und überdies dafür sorgen, dass bei Bedarf ein sog. «Überlaufparkplatz» bereitgestellt wird, wie er nach § 3 des für die Parkierungsanlage L erlassenen kommunalen Reglementes einzelfallweise bewilligt werden kann. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss getroffene Anordnung ist aus diesen Gründen als eine solche verkehrspolizeilicher Natur zu qualifizieren. 3.2 An dieser Einschätzung ändert die Regelung in Art. 8 der Gestaltungs- planvorschriften nichts. Nach dieser Norm sind wie erwähnt vier grössere An- lässe für geschlossene Gesellschaften bis maximal 400 Personen pro Jahr er- laubt, bei welchen «temporäre Bauten» erstellt werden dürfen. Wenn der Ge- staltungsplan bestimmt, dass für diese Anlässe einen Monat im Voraus ein
«Gesamtkonzept unter Einschluss der vorgesehenen Verkehrsregelungen» zur Bewilligung einzureichen sei, so wird mit dieser Bewilligung lediglich insoweit ein baurechtlicher Entscheid vorliegen, als temporäre Bauten bewilligt oder auch etwa – lärmrechtlich motiviert – Veranstaltungszeiten festgelegt werden. Bei der Genehmigung (oder allenfalls Nichtgenehmigung) der «vorgesehenen Verkehrsregelungen» wäre auch diesfalls von einer verkehrspolizeilichen An- ordnung auszugehen, die von der Baurekurskommission III – sollte es je zu ei- nem diesbezüglichen Streitfall kommen – lediglich aus Gründen der Koordinati- on (Art. 25a und 33 Abs. 4 RPG) zu beurteilen wäre. Fehlt demgegenüber, wie hier, ein baurechtlicher Bezug von vornherein, so hat es mit der genuinen ge- setzlichen Zuständigkeit sein Bewenden und ist die Zuständigkeit der Baurekurskommission III nicht gegeben. 4.1 Nach dem Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG ist die Sache an die zuständige Behörde zu überweisen.