BRKE III Nr. 0056/1992•Garagenvorplatz vor Fahrzeugeinstellraum ohne Tor oder Abschrankung.
BRKE III Nr. 0056/1992Baurekursgericht Zürich22.04.1992
Ein Vorplatz ist nur bei mit Schliessvorrichtungen versehenen Garagen, nicht aber bei Einstellräumen ohne Tore oder sonstige Abschrankungen erforderlich.
BRKE III Nr. 56/1992 vom 22. April 1992 in BEZ 1992 Nr. 19 2.Gemäss dem ursprünglichen Projekt war beabsichtigt, auf den Baugrundstü- cken anstelle von drei bestehenden Autoabstellplätzen drei Fertiggaragen zu errich- ten. Ein Garagenvorplatz im Sinne von § 266 PBG war dabei nicht vorges ehen. Nach der streitigen Projektänderung sollen nunmehr auf den Baugrundstücken drei "Fer- tiggaragen" ohne Garagentore erstellt werden, d.h. es soll ein gegenüber dem ur- sprünglichen Projekt nur hinsichtlich des Verzichts auf die Garagentore differieren- des, im übrigen aber identisches Bauvorhaben realisiert werden. ... 5. Bezogen auf § 266 PBG ist mit der auf den1.Februar 1992 in Kraft gesetz- ten Aenderung des Planungs- und Baugesetzes lediglich der Wortlaut, nicht aber der Inhalt bzw. die Tragweite der Norm modifiziert worden. In der heute massgeblichen Fassung vom 1. September 1991 lautet die Bestimmung wie folgt: "Vorplätze von Garagen müssen ohne Rücksicht auf die Verkehrsbaulinien so lange sein wie der grösste Einstellplatz, mindestens aber 5,5m." Sinn und Zweck der genannten Bestimmung bestehen darin, bei mit Schliess- vorrichtungen versehenen Einstellräumen (Garagen) Raum für das (vorübergehen- de) Abstellen des Fahrzeuges zu schaffen, ohne dass beim Schliessen oder Oeffnen der Garage der Fussgänger- oder der Fahrzeugverkehr auf dem Trottoir oder auf der Fahrbahn beeinträchtigt wird. Bei einem blossen Abstellplatz im Freien sowie bei einer gedeckten Einstellgelegenheit ohne Garagentor oder sonstige Abschrankung kann hingegen unmittelbar auf den Platz gefahren werden (vgl. VB 86/091 und RRB Nr. 2704/1985). § 266 PBG kann sich deshalb dem Sinne nach nur auf mit Schliess- vorrichtungen versehene Garagen, nicht jedoch - wie im vorliegenden Fall - auf Ein- stellräume ohne Tore oder sonstige Abschrankungen beziehen. Eine darüber hin- ausgehende Bedeutung lässt sich aus der fraglichen Bestimmung nicht ableiten, zumal die Abwendung anderweitiger Verkehrsgefährdungen in den Schutzbereich der §§ 240 ff. PBG sowie der Normen der Verkehrs sicherheitsverordnung (VSV) fällt, welche Bestimmungen gleichermassen für Zufahrten zu Abstellplätzen, Garagen und sonstigen Gebäuden gelten. 6. Das rekurrentische Bauvorhaben ist somit nicht als Garage im Sinne von § 266 PBG zu qualifizieren, wes halb kein Vorplatz erforderlich ist.