BRKE III Nr. 0009/2006 vom 15. Februar 2006in BEZ 2006 Nr. 24 Hauptstreitpunkt sind die jährlichen Kontrollmessungen, welche die kommunale Baubehörde gestützt auf § 321 Abs. 1 PBG angeordnet hat. Aus den Erwägungen: 11.2. (...) Gemäss Art.12 NISV überwacht die zuständige Behörde die Einhal- tung der Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlage- grenzwerts führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BUWAL/BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden (Abs. 2). Periodische Messungen sind gemäss NISV nur dann vorgesehen, wenn der gesetzliche Anlagegrenzwert wegen gewähr- ten Ausnahmen überschritten wird (Abs. 3). Solche Ausnahmen sind jedoch für Mo- bilfunk-Basisstationen (im Gegensatz etwa zu Wechselstromanlagen von Eisenbah- nen oder Transformatorenstationen) nicht zugelassen, wes halb Art. 12 Abs. 3 NISV vorliegend keine Bedeutung haben kann. Selbst die Vorinstanz geht davon aus, dass es keine explizite gesetzliche Grundlage für die angeordneten Kontrollmessungen gibt. Sie beruft sich jedoch in allgemeiner Art auf die Umweltschutzgesetzgebung und zieht Analogieschlüsse zu anderen Immissionsarten. Als Vergleich bemüht sie zur Hauptsache die gesetzlich vorgeschriebenen regelmässigen Feuerungskontrollen bei Heizungsanlagen sowie die Abgasmessungen bei Baumaschinen oder die re- gelmässige Kontrolle von Abfallanlagen. Dieser Analogieschluss hält einer einge- henden Prüfung jedoch nicht stand. Anders als bei der Verbrennung fossiler Energie- träger (Kohle, Erdöl, Erdgas) oder bei der Abfallentsorgung entstehen bei der Emit- tierung hochfrequenter elektromagnetischer Wellen, welche –wie bei Mobilfunk- Basisstationen – über entsprechende Steuerungsmodule präzis ausgesendet wer- den, grundsätzlich stets die gleichen Immissionen. Deren Intensität und Einwirkung auf einen bestimmten Ort hängt nur von der Antennenausrichtung (Hauptstrahlrich- tungen) sowie von der Antennenleistung ab. Weil aber die Standortdatenblattberech- nungen immer auf der bewilligten Maximalleistung basieren und jede Änderung der Antennenhauptstrahlrichtungen zwingend einer neuen Baubewilligung bedarf (u.a. BRKE III Nr. 0064/2004 vom 21. April 2004, E. 10.6), genügt es in der Regel, die Einhaltung eines rechnerisch am Limit liegenden Anlagegrenzwerts mittels einer einmaligen Abnahmemessung zu verifizieren. Ohne (bewilligungspflichtige) Ände- rung der Basisstation werden auch ein Jahr später keine höheren elektrischen Ge- samtfeldstärken resultieren. Die Vorinstanz dürfte bei ihrer Argumentation nicht be- rücksichtigt haben, dass die Resultate – welche nur den während der Messperiode abgewickelten Datenverkehr widerspiegeln – jeweils auf die bewilligte Anlageleistung hochgerechnet werden. Angesichts dieses Umstandes sind jährliche Kontrollmes-
sungen bei Mobilfunkanlagen untaugliche Mittel des Immissionsschutzes. Damit ent- fällt das zentrale Argument, das zur strittigen Nebenbestimmung geführt hat. Nach- dem die Vorinstanz überdies erklärt hat, die Messungen dienten nicht dem Schutz vor einer unrechtmässigen Leistungserhöhung oder sonst wie eigenmächtigen Anla- geänderungen durch die X AG –für welche auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen – fehlen sachliche und rechtliche Gründe zur Statuierung der strittigen Nebenbestim- mung. Ist letztere weder notwendig noch geeignet, die Erhaltung des rechtmässigen Zustands zu sichern, muss sie als unverhältnismässig und rechtswidrig qualifiziert werden. Für die periodische Kontrolle der bewilligungskonformen Nutzung einer Mo- bilfunk-Basisstation gibt es ohnehin geeignetere Mittel. So sind die kommunalen Baubehörden etwa jederzeit befugt, unangemeldet die Anlageeinstellungen bei den Mobilfunkgesellschaften zu überprüfen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, kommunale Anordnungen, welche ohne genügende Rechtsgrundlage quasi einzig als psychologische «Beruhigungspil- le» die Ängste eines Teils der Bevölkerung vor der Mobilfunkstrahlung reduzieren sollen, zu sanktionieren. Aus dem Umstand, dass die Anordnung solcher periodi- scher Kontrollmessungen –aus welchen Gründen auch immer –in der Vergangen- heit schon unangefochten geblieben sind und damit in Einzelfällen akzeptiert wurden, kann die Vorinstanz ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt den Mobil- funkgesellschaften ohnehin unbenommen, periodisch freiwillig Kontrollmessungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. An der Rechtswidrigkeit solcher Neben- bestimmungen ändert sich damit nichts. 11.3. Die strittige Nebenbestimmung ist überdies noch aus einem anderen Grund rechtswidrig. Während in die Immissionsgrenzwertberechnungen grundsätz- lich die gesamte vorhandene Hochfrequenzstrahlung einzubeziehen ist (Art. 5 Abs. 1 NISV; Entscheid der Baurekurskommission I in BEZ 2000 Nr. 48, E. 13a; BUWAL, Vollzugsempfehlung zur NISV, S. 19, Ziff. 2.2.1), ist der Anlagegrenzwert die Emissi- onsbegrenzung für die von der projektierten Anlage allein erzeugten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Gemäss Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV gelten als eine (gesamthafte) Anlage alle Sendeantennen für Funkdienste, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes stehen.Die jährlich vorzunehmenden Kontrollmessungen könnten nach Auffassung der Vorinstanz aber in der Form einer Breitbandmessung vorgenommen werden. Damit würde einzig die elektromagnetische Gesamtbelastung eruiert; eine Zuordnung an den einzelnen Emittenten wäre dabei nicht möglich. Ein solches Vorgehen käme allenfalls bei einer Überprüfung des rechnerischen Immissi- onsgrenzwerts, der aber vorliegend nicht streitig ist, in Betracht. Dies aber auch nur unter der Voraussetzung, dass die Breitbandmessung auf die Hochfrequenzstrahlung beschränkt würde. Bei der messweisen Eruierung des Anlagegrenzwerts verbietet sich jedoch jeder Einbezug anderer Emittenten, sofern sie nicht den (räumlichen) Kriterien von Art. 3 Abs. 6 NISV in Verbindung mit Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV entsprechen. (Mit dieser Begründung ist die von der X AG angefochtene Nebenbestimmung aufgehoben worden.)