Mobile base station violates NISV at future build-out locations

BRKE II Nrn. 0308-0309/2000Baurekursgericht05.12.2000Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Baurekurskommission II upheld appeals against a building permit for a mobile-phone base station. It held that a rooftop terrace used by children as a play area is a sensitive-use location under the NISV, even without formal spatial-planning designation. It also held that realistic future development possibilities under the zoning rules must be taken into account. On that basis, the court found that the calculated field strength at the relevant location would exceed the installation limit of 6.0 V/m, so the project violated the NISV and the permit had to be annulled.

Omnilex-Regeste

Art. 3 Abs. 3 and 6 NISV; Anhang 1 Ziff. 64 lit. c and 65 NISV: determination of places with sensitive use for mobile base stations. A privately used rooftop terrace regularly serving as a children's playground qualifies as an OMN even without formal spatial-planning designation; decisive is the actual, regular use for play. For partially built-up parcels, the assessment must also include realistically possible future building developments permitted by the applicable zoning rules, not merely the owner's concrete building intentions. If the calculated installation limit is exceeded at such a location, the mobile installation is incompatible with the environmental protection rules and the authorisation must be annulled.

Gesamter Gesetzestext

BRKE II Nrn. 308und 309/2000 vom 5. Dezember 2000in BEZ 2000 Nr. 61 12.b) Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) hat alle Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen mit einer äquivalenten Ge- samtstrahlungsleistung von mindestens 6 W ERP dem Vorsorgeprinzip unterstellt und dafür Anlagegrenzwerte festgelegt. Der Anlagegrenzwert ist die Emissionsbegren- zung für die von der betreffenden Anlage allein erzeugten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den jeweiligen Anlagegrenzwert einhalten (Ziffer 65 An- hang 1 NISV), welcher für Mobilfunkbasisstationen als Effektivwert der elektrischen Feldstärke definiert wird. Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten Räume in Ge- bäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, öf- fentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze und die- jenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf welchen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (Art. 3 Abs. 3 NISV). Bei dem hier strittigen Frequenzbereich um 1800 MHz darf die elektrische Feldstärke bei den genannten Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert von 6,0 V/m nicht überschrei- ten (Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV). c)Der vorliegend für die Immissionsgrenzwertberechnungen herangezogene Messpunkt A kann für die Eruierung des Anlagegrenzwerts nicht verwendet werden, weil es sich um einen Aussenbereich handelt, der nicht als Ort mit empfindlicher Nutzung gilt. Im Bereich des Messpunkts B befindet sich hingegen eine Dachterras- se, welche als privater Kinderspielplatz im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV zu qua- lifizieren ist und wo daher die Anlagegrenzwerte einzuhalten sind. Der Umstand, dass dieser Kinderspielplatz nicht raumplanungsrechtlich festgesetzt ist, ist dabei unerheblich. Den Begriff des "raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplat- zes" kennen nämlich weder das Bundesgesetz über die Raumplanung noch das Pla- nungs- und Baugesetz des Kantons Zürich bzw. die entsprechendenAusführungs- vorschriften. Massgebend für die Qualifizierung eines Kinderspielplatzes im genann- ten Sinn ist vielmehr, ob er aufgrund der konkreten Ausgestaltung und Situierung re gelmässig von Kindern zum Spielen benutzt wird. Ohnehin ist nicht einzusehen, weshalb Kinder auf einem "raumplanungsrechtlich festgesetzten" Spielplatz besser vor nichtionisierender Strahlung zu schützen sein sollen als Kinder auf einem "nor- malen" Spielplatz (vgl. dazu auch Praktischer Umweltschutz Schweiz, Mobiltelefonie

und Strahlung, Zürich 2000, S. 17). Die Berechnungen unter Ziffer 11 der Erwägun- gen haben ergeben, dass die geplante Anlage beim rekurrentischen Kinderspielplatz (Messpunkt B) eine elektrische Feldstärke von 2,88 V/m verursacht, weshalb dort der Anlagegrenzwert von 6,0 V/m klar eingehalten ist. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung aber auch jene Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen gemäss lit. a und b zulässig sind. Konsequenterweise sind damit bei bereits überbauten oder teilweise überbauten Parzellen auch die gemäss geltenderBau-und Zonenordnung möglichen baulichen Erweiterungen zu berücksichtigen. Dies ist im vorliegenden Fall umso bedeutsamer, als bereits konkrete Pläne für eine Aufstockung des rekur- rentischen Wohngebäudes bestehen. Dieses steht –wie das Standortgebäude der Basisstation –in der Gewerbezone G1, wo der Rekurrent ein Sanitär-und Hei- zungsgeschäft betreibt und wo er auch mit seiner Familie wohnt. Bei der geplanten Aufstockung des Wohnhauses würden die Minimalabstände zur Antennenanlage 14 m(horizontal) bzw. 11,5 m (vertikal) betragen, was eine Effektivdistanz d (= 22 dvertdhor+ )von 18,1 m ergibt. In Anwendung des bereits eingehend dargelegten Berechnungsmodells resultiert hier eine noch zulässige elektrische Feldstärke von 3,19 V/m. Entscheidend für die Bestimmung der Orte mit empfindlicher Nutzung (an wel- chen die Anlagegrenzwerte nicht überschritten werden dürfen) sind allerdings nicht die konkreten Bauabsichten eines Grundeigentümers, sondern im Wesentlichen die realistischen Überbauungsmöglichkeiten einer Parzelle aufgrund der massgebenden Bauvorschriften. Die Bau-und Zonenordnung der Gemeinde X lässt in der Gewer- bezone G1 Bauten mit einem Mindestgrenzabstand von 3,5 m und einer Höhe von 15 m zu. Werden diese Überbauungsmöglichkeiten ausgeschöpft, ergeben sich zum nächstmöglichen Ort mit empfindlicher Nutzung einer solchen Baute Minimalabstän- de von der strittigen Antennenanlage von 7 m (horizontal) und 6,5 m (vertikal); dies entspricht einer Effektivdistanz von 9,5 m. Unter Berücksichtigung eines maximalen Abschwächungsfaktors von 31,6 (wegen der vertikalen Abweichung von rund 40 ° zum Hauptstrahl der Antennen) ergibt sich gemäss Berechnungsmodell an diesem Ort (etwa bei einer der Wohnnutzung gleichzustellenden Dachterrasse oder einer Wohnnutzung im Gebäudeinnern ohne Gebäudedämpfung wegen Holzkonstruktion) eine elektrische Gesamtfeldstärke der Anlage von 6,11 V/m (äquivalente Leistungs- dichten von je 0,033 W/m 2 ; elektrische Feldstärken von je 3,53 V/m). Bei einem der Wohnnutzung dienenden Dachgeschoss mit Satteldach wäre die vertikale Abwei- chung vom Hauptstrahl noch geringer und die Gesamtfeldstärke dort noch entspre- chend höher. Damit wird der Anlagegrenzwert von 6,0 V/m überschritten, weshalb die geplante Mobilfunk-Basisstation der Umweltschutzgesetzgebung widerspricht. Dies führt, da die Realisierung einer rechtskonformen Anlage eine Neuprojektierung bedingt, zur vollständigen Gutheissung der Rekurse und zur Aufhebung der ange- fochtenen Baubewilligung.

Schlagwörter

mobile telephonynon-ionizing radiationinstallation limitsensitive-use locationplaygroundbuilding permitzoningfuture development

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the rooftop terrace counts as an 'Ort mit empfindlicher Nutzung' under Art. 3 Abs. 3 NISV.

Extrahierter Entscheid

The rooftop terrace qualifies as a private playground and therefore as an OMN; the installation limit must be met there.

Extrahierte Begründung

The terrace is regularly used by children for play. A formal spatial-planning designation is not required; decisive is the concrete layout and situation. Children on ordinary playgrounds deserve the same protection as on formally designated ones.

Kernrechtsfrage

Whether realistic future development possibilities of the parcel must be considered when defining sensitive-use locations.

Extrahierter Entscheid

Yes. The assessment must take account of the parcel's realistic build-out potential under the applicable zoning rules, not merely the owner's current plans.

Extrahierte Begründung

For partially built-up plots, the relevant OMN also includes the locations created by permissible extensions under the building regulations. Here the zoning rules allowed further development, making such future locations relevant for compliance with the installation limit.

Kernrechtsfrage

Whether the planned mobile base station complies with the NISV installation limit.

Extrahierter Entscheid

No. At the relevant future sensitive-use location the calculated total field strength exceeds 6.0 V/m, so the installation limit is breached.

Extrahierte Begründung

Using the permissible build-out scenario, the court calculated a total field strength of 6.11 V/m. Since the project could not be realized as a compliant installation without redesign, it conflicted with the environmental protection rules.

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