BRKE II Nrn. 0247/2007 und0248/2007 vom 13. November 2007 in BEZ 2007 Nr. 56 8.2.2. Die private Rekursgegnerin verlangt gestützt auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006, dass ihr zur Umtriebsentschädi- gung im Sinne von § 17 VRG noch die Mehrwertsteuer von 7,6% hinzugeschlagen werde, da sie als nicht mehrwertsteuerpflichtige natürliche Person keinen Vorsteuer- abzug geltend machen könne und ohne diesen Zuschlag einen zusätzlichen Scha- den erleiden würde. Ausgangspunkt dieses Antrages ist ein vom 19. Juli 2005 datierender Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich (ZR 104 [2005] Nr. 76). Dieses gelangte dort zumSchluss, dass eine selber mehrwertsteuerpflichtige Partei die ihrem Anwalt auf sein Honorar bezahlte Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrech- nung als Vorsteuer in Abzug bringen könne. Eine solche Partei erleide daher durch die Mehrwertsteuer keinen (zusätzlichen) Schaden. Entsprechend sei einer obsie- genden selber mehrwertsteuerpflichtigen Partei kein Mehrwertsteuerzuschlag zur Prozessentschädigung zuzusprechen. ImKlartext bedeutet dies Folgendes: Sinn und Zweck von Prozessentschädi- gungen ist es, einer obsiegenden Partei die ihr aus der Rechtswahrung entstande- nen Kosten und Umtriebe zu ersetzen. Dies und nur dies soll die Prozessentschädi- gung abdecken. Würde nun einer obsiegenden Partei nebst dem tatsächlich entstan- denem Aufwand zusätzlich auch ein Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen, so wäre diese Partei, falls sie (und zusätzlich auch ihr/e Rechtsvertreter/in) mehrwertsteuer- pflichtig ist und sie diesen Zuschlag als Vorsteuer in Abzug bringen könnte, im Um- fang des Mehrwertsteuerzuschlages ungerechtfertigt bereichert. Insoweit leuchtet der Entscheid des Kassationsgerichtes durchaus ein. Bei ge- nauem Hinsehen hat dieser jedoch – je nach der im Einzelfall gegebenen Konstella- tion – relativ weitreichende Konsequenzen. Dies hat die Verwaltungskommis siondes Obergerichts zum Erlass eines vom 17. Mai 2006 datierenden, sich auf diesbezügli- che Mehrwertsteuerzuschläge beziehenden Kreisschreibens bewogen. Darin wer- den, soweit dies verallgemeinernd möglich ist, die Gegebenheiten aufgelistet, bei welchen ein Mehrwertsteuerzuschlag zu erfolgen bzw. ein solcher zu unterbleiben hat. Am5. September 2006 hat die Verwaltungskommission des Verwaltungsge- richts beschlossen, das Kreisschreiben des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 «ab sofort sinngemäss anzuwenden» (www.vgrzh.ch/aktuel- les/index.html mit Link zum Kreisschreiben des Obergerichts).
Die imKreisschreiben des Obergerichts festgelegten Richtlinien sind für das baurechtliche Rekursverfahren indessen nicht zu übernehmen. Die Praktikabilität beimVerfahren vor den Baurekurskommissionen ist insbesondere dadurch in Frage gestellt, dass bei diesen –was bei zivilgerichtlichen Verfahren, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen vorkommen dürfte –relativ häufig sich in unterschiedlichster Wei- se zusammensetzende Parteigemeinschaften als Rekurrentschaft oder private Re- kursgegnerschaft auftreten. In solchen Verfahren wäre erforderlich, dass die Mehr- wertsteuerpflicht bzw. Vorsteuerabzugsberechtigung für jedes einzelne Mitglied der- artiger Parteigemeinschaften abgeklärt wird. Es ist ernsthaft in Frage zu stellen, ob dieser Aufwand gerechtfertigt sei. Ein nicht zu übersehender wesentlicher Unter- schied zu zivilgerichtlichen Verfahren liegt auch darin, dass im Verwaltungsstreitver- fahren kostendeckende Parteientschädigungen nicht vorgeschrieben sind und in aller Regel auch nicht zugesprochen werden. Gemäss § 17 Abs. 2 Halbsatz 1 VRG hat der Unterliegende nicht eine «volle» (d.h. alle Rechtsverfolgungskosten umfassen- de), sondern nur eine «angemessene» Prozessentschädigung zu bezahlen. Der Fall, dass eine vom Kassationsgericht als unzulässig qualifizierte ungerechtfertigte Berei- cherung der obsiegenden Partei eintritt, dürfte sich daher gar nie einstellen.