BRKE II Nrn. 0210 und 0211/2008 vom 21. Oktober 2008 in BEZ 2009 Nr. 7 Bewilligt war die Ersetzung einer zu einem nicht zonenkonformen Gewerbebe- trieb gehörenden Lagerbaute mit einer Grundfläche von 20,8 m 2 durch eine Lager- baute mit einer Grundfläche von 62 m 2 in der Landwirtschaftszone. Zuvor war dieser Gewerbebetrieb bereits mehrfach baulich erweitert worden; hierdurch war die Be- triebsfläche unbestrittenermassen insgesamt bereits um mehr als 45 Prozent ver- grössert worden. Der Nachbarrekurrent machte gel tend, das gemäss Art. 43 Abs. 2 RPV zulässige Erweiterungsmass von 30 Prozent sei damit bereits überschritten. Die Rekursgegner anerkannten diesen Standpunkt zwar, machten aber unter Beru- fung von Art. 43 Abs. 3 RPV geltend, die Überschreitung des fraglichen Erweite- rungsmasses sei zulässig, wenn die Existenz eines Betriebes auf dem Spiel stehe, welche Voraussetzung in casu erfüllt sei. Aus den Erwägungen: 5. Mit Art. 37a des Raumplanungsgesetzes (RPG) in Verbindung mit Art. 43 der Raumplanungsverordnung (RPV) wollte der Gesetzgeber den Gewerbebetrieben ausserhalb der Bauzonen im Bedarfsfall Umstrukturierungen und Erweiterungen und damit das wirtschaftliche Überleben ermöglichen. Diesem Normzweck entsprechend geht die hier formulierte Besitzstandsgarantie weiter als jene gemäss Art. 24c RPG bzw. Art. 42 RPV. Beim Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a bis f RPV besteht grundsätzlich ein Anspruch des Gewerbetreibenden auf eine Er- weiterung seiner Betriebsfläche um maximal 30 Prozent. Dabei ist die Betriebserwei- terung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens auf maximal 100 m 2 be- schränkt bzw. darf diese Fläche nur unter der Voraussetzung überschritten werden, dass der Unternehmer ein existenzielles Bedürfnis nachweist. 5.1 Die Rekursgegnerschaften gingen offenbar davon aus, dass bei nachge- wiesener Existenznot im Sinne von Art. 43 Abs. 3 RPV auch die absolute Erweite- rungsgrenze von 30 Prozent gemäss Art. 43 Abs. 2 RPV überschritten werden dürfe. Sol ches lässt sich der Verordnung aber nicht entnehmen, sondern aus der Geset- zes systematik ergibt sich vielmehr, dass bei gegebener betrieblicher Notwendigkeit ei ner Erweiterung nur die Schranke von Abs. 3 entfällt, nicht aber jene von Abs. 2. Nichts anderes lässt sich anhand einer teleologischen Interpretation von Art. 43 RPV ableiten: Auch mit dieser Norm wird letztlich nicht mehr als ein Investitionsgüter- schutz verankert, welcher nicht dazu führen kann, dass Gewerbetriebe in der Land- wirtschafts zone auf alle Zeiten unbeschränkt erweitert werden dürfen; über das Ziel des Schutzes von Investitionen würde damit hinausgeschossen und im Gegenzug das Interesse des Landschaftsschutzes mehr oder weniger komplett in den Hinter- grund gestellt. Dies erschiene einerseits gesetzwidrig angesichts des Umstandes, dass sämtliche Bestandesgarantien im Sinne der Art. 24 ff. RPG im Spannungsfeld zwischen den Interessen des Landschaftsschutzes und der Eigentumsgarantie lie-
gen bzw. einen Ausgleich dieser Interessen bezwecken und demzufolge eine einsei- tige Gewichtung nur des einen Interesses ausser Betracht fallen muss. Andererseits erscheint es für einen Gewerbetreibenden grundsätzlich auch zumutbar, ab einem gewissen Erweiterungsbedarf mittelfristig die Umsiedlung seines Betriebes in dafür geeignete Zonen ins Auge zu fassen; es besteht kein Anlass, in dieser Hinsicht von einem ins Absolute gehenden Schutzbedarf auszugehen. Aus dem erläuternden Be- richt des Bundesamtes für Raumentwicklung vom Juni 2000 zur Totalrevision der Raumplanungsverordnung (S. 43 f.) geht schliesslich hervor, dass man mit der Rela- tivierung der 100 m 2 -Grenze grössere Gewerbebetriebe im Auge hatte, für welche diese (an sich aus Art. 42 RPV übernommene) Grenze einschneidende und insbe- sondere im Vergleich zu kleineren Gewerbebetrieben ungerechtfertigte Recht- sungleichheiten mit sich bringende Konsequenzen gehabt hätte. Aus der Anwen- dung der 30 Prozent-Grenze ergeben sich dagegen keine solchen Rechtsungleich- heiten; das zulässige Erweiterungsmass bleibt stets in Relation zur Grösse des Be- triebs. Es ist somit festzuhalten, dass der vorliegend in Frage stehende Betrieb des privaten Rekursgegners gemäss Art. 43 Abs. 2 RPV um maximal 30 Prozent erwei- tert werden darf, und zwar unabhängig davon, ob das wirtschaftliche Überleben des Betriebs von einer dieses Mass übersteigenden Erweiterung abhängt. 5.2 Darüber, dass das Mass der gemäss Art. 43 Abs. 2 RPV zulässigen Erwei- terung durch frühere Umbauten bereits konsumiert wurde, besteht vorliegend allseits Einigkeit (dazu, dass sich das Mass von 30 Prozent auf den Stichtag 1. Januar 1980 bezieht und seither vorgenommene Erweiterungen zu addieren sind, vgl. BGE 127 II 215 ff.). Die im Streit liegende, erneute Erweiterung erweist sich deshalb angesichts von Art. 43 RPV und nach dem unter Ziffer 5.1. Ausgeführten als unzulässig. 5.3 Die Regelung von Art. 43 RPV ist abschliessend und derogiert auch kanto- nales Dispensrecht. Ist das Maximalmass von 30 Prozent erreicht, besteht weder Raum für eine Ausnahmebewilligung, noch kommt den Behörden bei der Entscheid- findung ein Ermessensspielraum zu. 5.4 Die im Streit liegende Betriebserweiterung ist somit rechtswidrig. Dies führt zur Gutheissung des Rekurses.