Standing and timeliness of appeal request by condominium association

BRKE II Nrn. 0092-0094/2001Baurekursgericht08.05.2001Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Baurekurskommission II held that a condominium association's request for service of a building-law decision, filed through X-AG, also benefits the individual condominium owners for purposes of preserving the right to appeal. Since both the association and the individual owners may appeal and the potential opponents are identifiable, it would be overly formalistic to require separate service requests from each owner. The respondent's forfeiture objection was therefore rejected and the appeal admitted.

Omnilex-Regeste

§§ 315 f. PBG; Art. 712l ZGB; forfeiture of the appeal right through failure to request service in time. A service request filed by a condominium association through a representative preserves the appeal right also for the individual condominium owners, provided the request is directed to the association as process-capable entity and the builder is not subjected to an unjustified expansion of the circle of potential appellants. Since the association and the individual owners are each entitled to appeal, and the ownership structure is ascertainable from the land register, a requirement that every owner separately request service would constitute undue formalism and would not further the purpose of legal certainty in a manner justifying forfeiture (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BRKE II Nrn. 92-94/2001 vom 8. Mai 2001in BEZ 2002 Nr. 15 Die Rekursgegnerin macht geltend, dass die Rekurrenten das Rekursrecht verwirkt hätten. Gemäss konstanter Rechtsprechung müssten Vertretungsverhältnisse bereits im schriftlichen Zustellungsbegehren zum Ausdruck zu kommen. Gebe sich ein Vertreter nicht als solcher zu erkennen, sei anzunehmen, dass er das Begehren nur im eigenen Namen stelle. Vorliegend habe die X-AG im Auftrag der Stockwerkeigentümergemein- schaft F um Zustellung des baurechtlichen Entscheides ersucht. In der Folge habe dann aber nicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern nur ein einzelner Stockwerk- eigentümer rekurriert. Gemäss § 315 Abs. 1 PBG hat derjenige, welcher Ansprüche aus dem Planungs- und Baurecht wahrnehmen will, innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtlichen Ent- scheide zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG). Sinn und Zweck von § 315 PBG liegen imBestreben des Gesetzgebers, den Rechtssicherheitsinteressen des Bauherren hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BEZ 1994 Nr. 31 und RB 1993 Nr. 53). Einer Stockwerkeigentümergemeinschaft kommt gemäss Art. 712 l ZGB Parteista- tus zu. Ohne weiteres ist jedoch auch jeder einzelne Stockwerkeigentümer für sich allein berechtigt, Rekurs zu erheben (vgl. Wolfer, Die verwaltungsrechtliche Baueinsprache der Dritten nach zürcherischem Recht, S. 111). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist keine notwendige Streitgenossenschaft. Wenn hier die X-AG als Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft den baurechtlichen Entscheid verlangt hat, so ist abzuklären, ob dies sowohl für die Stock- werkeigentümergemeinschaft als prozessfähige Personengemeinschaft als auch für die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Personenverbindung und somit für die einzelnen Mitglieder geschah und ob der Bauherrschaft durch eine Bejahung dieser Frage ein Nachteil erwachse und somit gegen Sinn und Zweck von §§ 315 ff. PBG verstossen würde.

Die X-AG stellte das Zustellungsbegehren im Auftrag der Stockwerkeigentümerge- meinschaft. Aus dem Schreiben geht indessen nicht hervor, ob dies im Auftrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Prozesspartei (was auf Grund der Formulierung anzunehmen ist) oder als Personenverbindung erfolgte. Eine allzu strenge Auseinan- derhaltung der beiden Begriffe verbietet sich jedoch aus den folgenden Gründen: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Stockwerkeigentümergemein- schaft als auch die einzelnen Stockwerkeigentümer zur Rekurserhebung berechtigt sind. Im Zeitpunkt, da die Zustellung des baurechtlichen Entscheides zu verlangen ist, kann sodann noch gar nicht entschieden werden, ob ein Rekurs erhoben werden soll. Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Erhebung eines Rechtsmittels ab, steht es den einzelnen Stockwerkeigentümern immer noch frei, selber zu rekurrieren. Zum andern ist der Kreis der Stockwerkeigentümer fixiert und kann ohne weiteres bestimmt werden (Öffentlichkeit des Grundbuches, Art. 970 ZGB). Die Bauherrschaft kann sich somit über die Personen der potentiellen Prozessgegner leicht ins Bild setzen und müsste sich zudem auch im Falle eines Rekurses der Stockwerkeigentümergemein- schaft als solcher unter Umständen mit jedemeinzelnen Stockwerkeigentümer ausei- nandersetzten, wollte sie einen Rückzug des Rekurses oder eine aussergerichtliche Lö- sung anstreben. Wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft als prozessfähiges Ge- bilde die Zustellung des Beschlusses verlangt, so muss dasauch für den einzelnen Stockwerkeigentümer gelten. Anders, als wenn von einem einzelnen auf eine Gemein- schaft geschlossen würde, vergrössert sich im umgekehrten Fall der Kreis der potentiel- len Rekurrenten nicht übermässig. Durch die Zulassung der einzelnen Stockwerkeigen- tümer zum Rekurs werden die Interessen des Bauherren nicht in untragbarem Ausmass tangiert. Zwingend verlangen zu wollen, dass sowohl die Stockwerkeigentümergemeinschaft als auch die einzelnen Mitglieder für sich selber den baurechtlichen Entscheid verlan- gen müssten, würde demgegenüber einen überspitzen Formalismus bedeuten. Davon sprechen Lehre und Praxis, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt ist, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt, und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise erschwert (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, 1998, N 445 mit weiteren Hinweisen) und damit vor allem einen unnötigen administrativen Mehrauf- wand bewirkt. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

Schlagwörter

planning lawservice requestforfeiturecondominium associationformalismappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal right was forfeited because the service request was filed only in the name of the condominium association through X-AG, not by each individual owner

Extrahierter Entscheid

No. The request for service was sufficient; requiring both the association and each owner separately to request service would be excessive formalism.

Extrahierte Begründung

A condominium association has party status, and each owner may also appeal individually. At the stage of requesting service it is not yet known whether an appeal will be filed. The set of potential opponents is fixed and identifiable, and allowing the individual owner to rely on the association's request does not unduly prejudice the builder's legal certainty interests.

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