Access via F-street upheld for planned development

BRKE II Nrn. 0061-0063/2001Baurekursgericht03.04.2001Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Baurekurskommission II held that a planned 11-unit residential areal development may be accessed entirely via F-street. The quarter-plan’s original access concept did not create an immutable obligation to distribute access across several streets or to maintain separate internal driveways and parking arrangements. Because the streets had already been built, dedicated to public use, and the expected traffic load remained modest, no revision of the quarter plan and no new cost allocation were required. The court further held that the chosen access solution did not defeat the project’s areal-development character or require a noise forecast.

Omnilex-Regeste

§ 128 Abs. 2 PBG i.V.m. § 237 PBG; access concept in a quarter plan and later project planning: the quarter-plan concept merely describes the planned development scheme and does not, absent clear indications to the contrary, bind subsequent building design as an immutable traffic allocation rule. Where a small areal development is served by an adequately dimensioned local street, the owners may generally pursue a unified access and parking solution even if the original plan contemplated multiple access axes. A revision of the quarter plan or a new cost allocation is unnecessary if the streets are completed, transferred to public ownership and open to public use. Only where specific traffic, immission or planning reasons so require may a development be constrained to a particular access route.

Gesamter Gesetzestext

BRKE II Nrn. 61-63/2001 vom 3. April 2001 in BEZ 2001 Nr. 59 (bestätigt mit VB.2001.00149,150,152 vom 26. September 2001) Die F- und die A-strasse, an welche das Bauareal anstösst, wurden im Rahmen des Quartierplanes O geplant und realisiert («Erschliessungsstrassen A und B»). Beide wur- den als Stichstrassen mit einer 5 m breiten Fahrbahn und einem 1.75 m breiten Trottoir konzipiert. Sollten künftig auch die verbleibenden 4400 m 2 des Baugrundstückes überbaut und auch auf den übrigen bestehenden, grundsätzlich überbauten Parzellen an der F- strasse einige Wohneinheiten realisiert werden, ergäbe sich zusammen mit der heute strittigen Arealüberbauung mit 11 Wohneinheiten ein Total von kaum über 30 über die F- strasse erschlossenen Einheiten. Angesichts des Ausbaustandards könnte das ent- sprechende Verkehrsaufkommen bei weitem von der F-strasse aufgenommen werden, da deren Erschliessungskapazitäten nicht annähernd ausgeschöpft würden. Aus auf den Ausbaugrad der Quartierstrassen beschränkter verkehrstechnischer Sicht wird das Quartierplankonzept bei einem vollumfänglichen Anschluss der Arealüberbauung an die F- strasse und unterprospektiver Mitberücksichtigung weiterer Überbauungsmöglichkei- ten offensichtlich nicht in Frage gestellt, zumal die A-strasse mit zwei Grossüberbauun- gen heute deutlich mehr Wohneinheiten (ca. 50) erschliesst als die F-strasse (§ 128 Abs. 2 PBG i.V.m. § 237 PBG). Bei der Aufstellung des Quartierplanes O wurden in Berücksichtigung der damals bestehenden Parzellarordnung wie üblich Überbauungsannahmen getroffen und zur Herbeiführung der Erschliessung des weitgehend unüberbauten Ostteils des Quartier- plangebietes zwei neue Strassenzüge angelegt. Die heute von der strittigen Arealüber- bauung beanspruchten Flächen waren den Grundstücken 1 und 2 zugeschlagen. Wäh- rend das Grundstück 1 auf die A-strasse hin orientiert wurde, richtete der Plan die Er- schliessung des Grundstückes 2 im Umfang von zwei Bautiefen auf die F-strasse und im übrigen auf die B-strasse (Sammelstrasse) aus. Entsprechend erfolgten die Beteiligun- gen an den Strassenerstellungskosten. Mit den im Plan Strassenperimeter eingezeich- neten Pfeilen wurde dies entsprechend der Legende dargestellt, da die farbliche Ein- rahmung der Parzellen(teile) nicht strassenbezogen erfolgte. Aus diesen Pfeilen eine absolut zwingende Erschliessungs vorgabe ableiten zu wollen, geht daher nicht an. Sol- ches ergibt sich auch nichtaus dem Technischen Bericht. Wenn dort ausgeführt wird, dass der nördliche Teil des Quartierplangebietes durch die Erschliessungsstrasse A (F- strasse) und der zentrale und südliche Teil über die Erschliessungsstrasse B (A-strasse) erschlossen werden, ist damit nur das Quartierplankonzept umschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass dieses bei der nachfolgenden konkreten Planung von Bauvorhaben auf den Anstossgrundstücken aus verkehrstechnischen oder anderen Gründen unumstösslich sein sollte, ergeben sich aber nicht.

Bei einer Gesamtüberbauung eines an verschiedene Strassen anstossenden Are- als kann es den Grundeigentümern in der Regel nicht verwehrt werden, eine einheitliche Parkierungslösung anzustreben, statt nach Massgabe des ursprünglichen, auf den da- mals getroffenen Überbauungsannahmen basierenden Konzeptes verschiedene grund- stücksinterne Zufahrten anzulegen und eine entsprechende Verteilung von Abstellplät- zen vorzunehmen. Vorliegend sollen drei Gebäude mit insgesamt 11 Wohneinheiten re- alisiert werden. Da somit eher eine kleinere Überbauung ansteht, kann nicht ernsthaft behauptet werden, das Quartierplankonzept gerate aus dem Lot, wenn die Erschlies- sung dieser Einheiten vollumfänglich über die F-strasse erfolgt und nicht auch noch ent- sprechend der beanspruchtenGrundflächen auf die A- oder gar die B-strasse ausge- richtet wird. Je nach den gegebenen erschliessungstechnischen Verhältnissen und ins- besondere bei grösseren Überbauungen können den Überbauungsplanungen der Grundeigentümer allerdings im Einzelfall durchaus Grenzen gesetzt sein und beispiels- weise nicht in jedem Fall Verkehrslenkungen auf eine beliebige Erschliessungsachse ins Auge gefasst werden. Derartige die Bauherrschaft einschränkende Gründe sind hier aber nicht erkennbar. Eine Revision des Quartierplanes ist in solchen Fällen nicht nötig, und es kommt insbesondere die Festlegung eines neuen Kostenverteilers aufgrund der nach der vollständigen Überbauung des Quartierplangebietes tatsächlich erfolgten Er- schliessung nicht in Betracht. Die Grundeigentümer haben allesamt Erschliessungsbei- träge geleistet, und es gelten deren Grundstücke als erschlossen. Die Strassen wurden erstellt, ins Eigentum der Gemeinde überführt und sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Mit den Rekurrenten ist allerdings festzuhalten, dass eine bergseitige, seitliche Zu- fahrt zu einer Unterniveaugarage an einer Hanglage selten anzutreffen ist. Im Regelfall erfolgt die Zufahrt talseits und wird eine Unterniveaugarage im untersten Geschoss ge- plant. Wenn die Bauherrschaft vorliegend einem anderen Projekt den Vorzug gegeben hat und die Unterniveaugarage in der dritten Geschossebene im bereits wieder flacher werden Teil des Baugrundstücks anlegen will, weil auch talseits schon eine der Über- bauung an der A-strasse dienende Unterniveaugarage auf dem Baugrundstück besteht, ist dies nicht zu beanstanden. Es steht grundsätzlich im Belieben der Bauherrschaft, in welcher Weise sie ihr Grundstück im Rahmen der gesetzlichen Regelungen überbauen will. Richtig ist zwar auch der Vorhalt der Rekurrenten, dass esverkehrsmässig vorteil- hafter erschiene, das Baugrundstück über die A-strasse zu erschliessen, da der An- schluss an das übergeordnete Strassennetz der Gemeinde X kürzer wäre. Bei Fahrten in Richtung X über die P-und die B-strasse zur C-strasse entsteht einMehrweg von 500 m. Werden bei Fahrten in Richtung Z ebenfalls diese Strassenzüge benutzt, fiele der nämliche Umweg an. Indessen steht den Verkehrsteilnehmern von den fraglichen Wohngebieten von X nach Z der kürzeste Weg über das Gemeindegebiet von Y offen, indemsie über die P-und die S-strasse fahren. Dieser Durchgangsverkehr ist aus Sicht der Gemeinde Y allerdings unerwünscht, ohne dass mit entsprechenden Fahrverboten darauf reagiert worden wäre. Die mit diversen Massnahmen (versetzte Verschmälerun- gen etc.) verkehrsberuhigte Ausgestaltung der beiden Strassen lässt indessen deren Benützung, wie sich die Delegation der Baurekurskommission überzeugen konnte, auch bei einemin Kauf zu nehmenden kleineren Umweg bereits heute nicht gerade als sehr attraktiv erscheinen. Angesichts des in Rede stehenden Verkehrsaufkommens können jedenfalls weder raumplanerische oder immissionsmässige Überlegungen die Bauherr- schaft zu einer anderen Erschliessung zwingen. Dass die F-strasse angesichts des heute äusserst geringen Verkehrsaufkommen den rekurrentischen Kindern als Spielraum dient, kann der Bauherrschaft ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Auch deren Grundstück befindet sich an der F-strasse und in

der Bauzone. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die gewählte Erschliessungslösung auch of- fensichtlich nicht dazu führt, dass dem Projekt die Arealüberbauungswürdigkeit nach § 71 PBG abzusprechen wäre. Sodann ist auch keine Lärmprognose erforderlich. Selbst mit den Fahrzeugbewegungen von 11 Wohneinheiten zugehörigen 33 Abstellplätzen kann klarerweise immer noch von einer äusserst ruhigen und privilegierten Wohnlage gesprochen werden. Somit erweist sich die Erschliessung des Vorhabens über die F-strasse unter allen Titeln als rechtskonform.

Schlagwörter

accessquarter planparking arrangementdevelopment planningtraffic loadnoise forecastareal developmentpublic street

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the planned development may be accessed entirely via F-street despite the original quarter-plan access concept.

Extrahierter Entscheid

The access over F-street is lawful; the quarter-plan concept is not rigidly binding for the later project planning.

Extrahierte Begründung

The street network was built as planned, the area is small, and the traffic expected from the 11 dwellings does not exhaust the capacity of F-street. The quarter-plan and technical report described the concept, but did not impose an absolute and immutable access prescription.

Kernrechtsfrage

Whether a revision of the quarter plan or a new cost allocation is required because the development uses only one access axis.

Extrahierter Entscheid

No revision of the quarter plan and no new cost distributor are required.

Extrahierte Begründung

The landowners already paid the access contributions, the streets were built and dedicated to public use, and the actual access choice does not upset the quarter-plan scheme.

Kernrechtsfrage

Whether the chosen access and parking arrangement undermines the areal-development qualification or requires a noise forecast.

Extrahierter Entscheid

Neither the areal-development qualification nor a noise forecast is precluded or required on these facts.

Extrahierte Begründung

The project remains a small, quiet residential development with low traffic generation; the access solution does not make the project incompatible with areal-development requirements.

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