BRKE II Nrn. 14 und 15/2003 vom 18. Februar 2003 in BEZ 2003 Nr. 18 Anlässlich der Bauausführung wich die Bauherrschaft in verschiedener Hinsicht von den bewilligten Plänen ab. Dies wurde nachträglich von der Vorinstanz teilweise sanktioniert. Eine Bewilligung für diverse andere bauliche Massnahmen wurde demge- genüber verweigert und diesbezüglich die Wiederherstellung des bewilligten Zustandes angeordnet. Während der Rechtshängigkeit des hiergegenvon der Bauherrschaft an- gehobenen Rekursverfahrens wurde am Streitobjekt Stockwerkeigentum begründet. Dies führte zu einem Beschluss der Vorinstanz, mit welchem die Stockwerk eigentümer zur Duldung der angeordneten Wiederherstellungsvorkehren verpflichtet wurden. Erfolgt während des auf die Beseitigung von Bauteilen gerichteten Vollstreckungs- verfahrens oder allenfalls schon vor dessen Einleitung ein Eigentümerwechsel, so ist das sich hieraus ergebende Vollstreckungshindernis durch eine an den neuen Grundei- gentümer gerichtete Beseitigungs- oder Duldungsverfügung zu beseitigen. Dem nach- träglich Verpflichteten stehen alle Rechtsmittel gegen die Abbruch- oder Duldungsverfü- gung zu; insbesondere kann er seinerseits die Verhältnismässigkeit der Beseitigungs- anordnung bzw. des zu duldenden Eingriffs in Frage stellen (vgl. BGE 107 Ia 19 ff.). Wie eine derartige Duldungsanordnung ausgestaltet sein müsse, sagt der Ent- scheid nicht näher. Aus den vom Bundesgericht erwähnten Anfechtungsmöglichkeiten ergibt sich jedoch, dass der (neue) Verfügungsberechtigte über die von ihm zu dulden- den Rück baumassnahmen soweit ins Bild gesetzt werden muss, dass er in der Lage ist, deren Rechtmässigkeit oder Verhältnismässigkeit zu beurteilen und gegebenenfalls an- zufechten. Der vorliegend angefochtene Beschluss wurde von der Vorinstanz wie folgt abge- fasst: In den Erwägungen sind die vorgängig gegenüber der Bauherrschaft ergangenen Wiederherstellungsanordnungen und die seitherigen Vorgänge (Rekurserhebung durch die Bauherrschaft sowie Begründung von Stockwerkeigentum) aufgelistet. In der Erwä- gung, dass den neuen Rechtsverhältnissen Rechnung zu tragen sei, verpflichtete die Vorinstanz die Stockwerkeigentümer in den (formell als Ergänzung bzw. Anpassung der vorgängigen Wie derherstellungsanordnungen bezeichneten) Dispositivziffern 1.1.3 und 1.2.2 zur Duldung der durch die Bauherrschaft zu treffenden Rückbaumassnahmen. Gleichzeitig wurde neu bestimmt, dass diese Massnahmen «frühestens» innert 60 Ta- gen ab der Rechtskraft des gegen die Stockwerkeigentümer gerichteten Beschlusses zu treffen seien. Eröffnet wurde der gemäss Dispositivziffer 2 bei der Baurekurskommission II anfechtbare Beschluss den Stockwerkeigentümern unter Beilage einer Kopie der Wie- derherstellungsanordnung.
Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass ihnen die von der zuständi- gen Behörde verfügten Wiederherstellungsanordnungen durch den vorgenannten Be- schluss nicht in rechtsgenügender Weise eröffnet worden seien. Sie beziehen sich hier- bei wohl darauf, dass die im einzelnen statuierten Wiederherstellungsanordnungen im Dispositiv des Beschlusses nicht aufgeführt sind. Dies wäre indessen nurdann erforder- lich gewesen, wenn die Vorinstanz -was nach dem vorgenannten Bundesgerichtsent- scheid möglich gewesen wäre -neben der Bauherrschaft auch die Stockwerkeigentümer hätte als Störer ins Recht fassen und diesen gegenüber einen eigenständigen Beseiti- gungsbefehl (mit der kaum im Interesse der Stockwerkeigentümer liegenden Pflicht, Rückbaumassnahmen auf eigene Kosten zu treffen) hätte erlassen wollen. Eine derartige Absicht bestand jedoch seitens der Vorinstanz nicht. Es sollte ledig- lich das durch die Begründung von Stockwerkeigentum eingetretene Vollstreckungshin- dernis durch Erlass eines Duldungsbefehls beseitigt werden. Wenn sich das Dispositiv des Beschlusses (abgesehen von den Anordnungen betreffend Wiederherstellungsfris- ten) hierauf beschränkte, so ist dies folgerichtig und nicht zu beanstanden. Zu beurteilen bleibt, ob die Stockwerkeigentümer durch den gegen sie gerichteten Duldungsbefehl in die Lage versetzt worden seien, die Recht-oder Verhältnismässigkeit der imStreit stehenden Wiederherstellungsmassnahmen bzw. der ihnen gegenüber sta- tuierten Pflicht, diese zu dulden, in Frage zu stellen. Dies ist zu bejahen. In den Erwä- gungen des Beschlusses sind die zu beseitigenden Bau-bzw. Gebäudeteile im einzel- nen aufgeführt. Dem ihnen gleichzeitig zugestellten früheren Beschluss konnten die Stockwerkeigentümer die Gründe entnehmen, welche zu den von der Vorinstanz getrof- fenen Wiederherstellungsanordnungen geführt haben. Sie wären daher ohne weiteres in der Lage gewesen, mittels Rekurses gegen den Duldungsbeschluss die Recht-oder Verhältnismässigkeit der von der Baubehörde verfügten Beseitigung von Gebäudetei- len, welche den Stockwerkeigentümern bestens bekannt sein dürften, zu bestreiten. Dass ihnen diese Möglichkeit zustand, mussten die Stockwerkeigentümer auch erken- nen. Denn es ist kaum ersichtlich, mit welchen Argumenten (ausser vielleicht dem Ein- wand der fehlenden Störereigenschaft) sich ein Betroffener gegen die ihm gegenüber statuierte Pflicht zur Duldung von Wiederherstellungsmassnahmen wenden sollte, wenn nicht damit, dass die zu duldenden Massnahmen rechtswidrig oder unverhältnismässig seien. Wenn die Rekurrenten in ihrer Rekurseingabe auf diesbezügliche Einwände ver- zichteten, haben sie sich dies selbst zuzuschreiben. Entgegen ihrer Auffassung wurde den Rekurrenten das rechtliche Gehör mithin nicht verweigert. Aus all diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen.