BRKE II Nr.280/1998 vom 17. November 1998 in BEZ 1999 Nr. 8 3.a) Der Rekurrent stellt den Antrag, es sei der vorliegende Rekurs einer ande- ren Behörde als der Baurekurskommission II zur Beurteilung zu übertragen. Der Re- kurrent verlangt damit sinngemäss den Ausstand der gesamten Baurekurskommissi- on II. Das Ausstandsbegehren wird damit begründet, dass die Fortsetzung des Ver- fahrens bei der Baurekurskommission II eine «reine Geldverschwendung» darstelle, da diese Kommission ihre Entscheide ohnehin auf «Feststellungen» stütze, welche weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung zu finden seien. Der dem vorliegenden Verfahren vorhergehende Entscheid der Baurekurskommission II vom 30. Juni 1998 beruhe auf «freier kreativer Logik» sowie auf tatsachen- und aktenwidrigen Annah- men und erwecke den Eindruck, dass zunächst der Entscheid vorgelegen habe und erst in zweiter Linie eine Begründung dafür gesucht worden sei. Für eine korrekte Beurteilung der rekurrentischen Sache bestehe nur dann eine Chance, wenn die Ent- scheide auf nachgewiesene Tatsachen abgestützt würden. Dies sei bei den bisheri- gen Urteilen der Baurekurskommission II nicht der Fall gewesen. ... b)Gemäss § 5a Abs. 1 VRG haben Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in denAusstand zu treten, wenn sie in der Sache befangen erscheinen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind (lit. b) oder wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). c)Die rekurrentischen Vorbringen sind nicht nur ungeeignet, eine persönliche Befangenheit der Mitglieder der Baurekurskommission II oder der juristischen Sekre- tärin der Kanzlei der Baurekurskommissionen glaubhaft zu machen, sondern haben zum vornherein gar nicht die Geltendmachung von Ausstandsgründenimgenannten Sinne zum Gegenstand. Vielmehr handelt es sich um gegen das erwähnte Urteil der Baurekurskommission II vom 30. Juni 1998 gerichtete Beschwerdegründe. Diese hätten gemäss der Rechtsmittelbelehrung mittels einer Beschwerde beim Verwal- tungsgericht angebracht werden können, sind jedoch zum vornherein nicht geeignet, einemder Mitglieder der Baurekurskommission II die nötige Unabhängigkeit abzu- sprechen. Demzufolge liegt nicht nur kein Ausstandsgrund vor, sondern es fehlt auch
an einem gültigen Ausstandsbegehren. Ein eigentliches Ausstandsverfahren erübrigt sich unter diesen Umständen. Vielmehr ist auf das rekurrentische Ausstandsbegehren unter erlaubter Mitwirkung der Abgelehnten nicht einzutreten; dies auch, soweit sich das Begehren auf Mitglie- der bezieht, die am vorliegenden Entscheid gar nicht mitwirken. Liegt nach dem Gesagten kein gültiges Ausstandsbegehren vor, welches mate- riell zu behandeln wäre, so besteht schliesslich auch kein Anlass, das Begehren in Anwendung von § 5a Abs. 2 VRG an die Aufsichtsbehörde zuüberweisen (vgl. zum Ganzen BGE 105 Ib 303 f., 114 la 278 f., VB 91/0030, VB 92/0009).