BRKE II Nr. 267/2002 vom 19. November 2002 in BEZ 2002 Nr. 69 Mit dem angefochtenen Beschluss verzeigte die Baubehörde X die Rekurrentin im Sinne von § 340 PBG wegen Verletzung von Bauvorschriften beim Statthalteramt. 2. a) Gegenstand von öffentlichrechtlichen Rekursen bilden gemäss § 19 Abs. 1 VRG Anordnungen von Verwaltungsbehörden. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich dem Verfügungsbegriff des Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Anfecht- bar sind daher nur Verwaltungsakte, welche die Begriffsmerkmale einer Verfügung ge- mäss der bundesrechtlichen Bestimmung erfüllen, d.h. individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch die in verbindlicher und erzwingbarer Weise eine verwal- tungsrechtliche Rechtsbeziehung geregelt sowie Rechte und Pflichten einseitig begrün- det werden. Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist dagegen nicht entschei- dend für die Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Äusserung die Kriterien einer Verfügung erfülle. Höchstens in Grenzfällen vermag das individuelle Rechtsschutzbe- dürfnis des Adressaten eines Verwaltungsaktes – das objektive Anfechtungsinteresse – die Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes zu begründen, dem im Übrigen die Merkmale einer Verfügung abgehen. Insoweit istnicht auszuschliessen, dass der Begriff der An- ordnung im Sinne von § 19 VRG weiter als der Verfügungsbegriff des Bundesrechts in Art. 5 Abs. 1 VwVG verstanden wird (vgl. BEZ 1999 Nr. 24 und A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 11 f.). b) Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildete eine Verzeigung beim Statthalteramt durch die örtliche Baubehörde. Mit dem Beschluss wurde dem Statthalte- ramt ein straftatverdächtiges Verhalten zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde die Verzeigung der Verzeigten mitgeteilt. Dieser Verwaltungsakt erfüllte die Merkmale einer Verfügung nicht. Es handelte sich vielmehr um einen blossen Realakt. Im Weiteren lag auch kein Grenzfall im vorstehend umschriebenen Sinn vor. Aus der Verzeigung er- wuchs der Rekurrentin nämlich kein Nachteil, besagte doch die Verzeigung nicht, in wel- chem Umfang ein Strafverfahren eingeleitet und ob überhaupt eine Strafe ausgefällt werde. Erst mit dem Erlass einer Strafverfügung würde strafrechtlich erstmals ein indivi- duell-konkreter Verwaltungsakt ergehen, welchen die Rekurrentin gerichtlich beurteilen lassen könnte. Die Verzeigung an sich stellt kein rekursfähiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb schon deshalb auf den Rekurs nicht einzutreten ist. 3. Strafrechtliche Fragen fallen zudem nicht unter den Begriff der öffentlichrechtli- chen Angelegenheiten gemäss § 1 VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 1 N. 25 ff.); ihre Beurteilung fällt nicht in die Zuständigkeit der Baurekurskommissionen. Eine Überprü- fung der Verzeigung durch die Baurekurskommission II würde nichts anderes beinhal- ten, als dass der Sachverhalt daraufhin überprüft würde, ob sich daraus genügend Hin- weise auf eine Übertretung von § 340 Abs. 1 PBG ergeben. Damit würde aber das straf- rechtliche Verfahren zumindest teilweise vorweggenommen; die Baurekurskommission
würde sich damit insoweit eine Entscheidungsbefugnis anmassen, welche ihr nicht zu- kommt. Aufgrund des von den Strafverfolgungsbehörden durchzuführendenVerfahrens, in welchem die Rekurrentin ihre Rechte vollumfänglich wahren kann, ist zudem auch in- soweit kein Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin an einem vorgängigen Entscheid der Baurekurskommission ersichtlich. 4. Beim Straftatbestand von § 340 PBG handelt es sich um eine von Amtes wegen zu verfolgende Übertretung (Offizialdelikt). Hält der Gemeinderat eine höhere Busse als Fr. 500.--für angemessen, hat er die Akten an das zuständige Statthalteramt zu über- weisen (§ 333 StPO), wobei eine Rückweisung ausgeschlossen ist (§ 334 StPO). Ge- mäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses ist dieser gleichzeitig an das Statthalteramt und an die Parteien versandt worden. Die Verzeigung ist somit dem Statthalteramt bereits zugegangen und das Strafverfahren in Gang gesetzt. Der Rekurs vermag der Rekurrentin auch insoweit keine Entlastung mehr zu bringen. 5. Zusammenfassend ist somit auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Kosten des Verfahrens sind der Vorinstanz aufzuerlegen, da sie die Verzeigung zu Unrecht mit ei- ner Rechtsmittelbelehrung versehen hat (§ 13 VRG). Der Vorinstanz ist an dieser Stelle nahezulegen, künftig unnütze Verfahren zu ver- meiden, indem sie Überweisungen an das Statthalteramt in Briefform –allenfalls mit ei- ner Orientierungskopie an den Verzeigten –vornimmt.