BRKE II Nr. 267/1994 vom 20. Dezember 1994in BEZ 1995 Nr. 10 2. Das Gebäude der Rekurrentinnen ist im Inventar der kunst- und kulturhistori- schen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung der Gemeinde H. verzeichnet. Der Gemeinderat H. hatte unter verschiedenen Bedingungen eine Subvention an die Renovation des Wohnhauses in der Höhe von Fr. 18'830.-- (10% der subventions- berechtigten Kosten von Fr. 188'300.--) zugesichert. Nach Abschluss der Bauarbei- ten reduzierte die Behörde mit dem angefochtenen Beschluss die Subvention um Fr. 2'960.-- (10% von Fr. 29'600.--) auf Fr. 15'870.--. Zur Begründung wurde angeführt, dass bezüglich der Kosten der Renovation der Südfassade des Gebäudes in der Höhe von Fr. 29'600.-- keine Subventionsberechtigung bestehe, weil die Rolläden in der Südfassade nicht entfernt worden seien. Vorgängig aber ebenfalls nach Abschluss der Bauarbeiten hatte die Baudirekti- on unter der Bedingung des Eintrages einerPersonaldienstbarkeit imGrundbuch zum Schutze des Gebäudes zulasten des Fonds für gemeinnützige Zwe- c ke/Subventionen Natur- und Heimatschutz eine Subvention in der Höhe von Fr. 18'830.-- (10% der Renovationskosten von Fr. 188'300.--) zugesprochen. 3. Gemäss § 329 Abs. 1 lit. a PBG sind die Baurekurskommissionen für die Be- ur teilung von Streitigkeiten über die Anwendung des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der zugehörigen ausführenden Erlasse (§ 3 Abs. 1 und 2 PBG) zuständig. Der zürcherische Natur- und Heimatschutz hat seine gesetzliche Grundlage im III. Titel des Planungs- und Baugesetzes (§§ 203 - 217 PBG) und in der Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (NHV). Gemäss § 217 Abs. 1 lit. b PBG unterstützt der Staat durch finanzielle Beiträge Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung,Erschlies sung, Gestaltung oder Pflege von Objekten des Na- tur- und Heimatschutzes sowie von Erholungsgebieten. In der Verordnung über Staatsbeiträge an nachgeordnete Planungen und an Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete vom 15. Januar 1992 (SBV) werden die staatlichen Beitragsleistungen näher geregelt. Gemäss § 1 SBV gewährt der Staat den Gemeinden aus dem Fonds zur Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungs gebiete Beiträge an die Kosten von Massnahmen zum Schutze von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeu- tung sowie an die Kosten von Massnahmen im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes von kommunaler Bedeutung und von kommunalen Erholungs- gebieten. Zu Lasten desselben Fonds vergütet der Staat Privatpersonen die Kosten der Pflege und des Unterhaltes von Schutzobjekten kantonaler oder regionaler Be- deutung, wenn sich die Eigentümer im Sinne von § 207 Abs. 2 PBG durch öffentlich- rechtliche Vereinbarung verpflichten, eine die allgemeine Unterhalts pflicht überstei- gende Betreuung selbst vorzunehmen (§ 2 SBV). Ueber diese gesetzliche Beitrags-
pflicht hinaus kann der Staat aus dem Denkmalpflegefonds zusätzlich Subventionen gewähren (§ 3 SBV). Nach der Legaldefinition von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsge- setzes sind Subventionen Staatsbeiträge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leis- tungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt. Kantonale Subventionen für Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung, die nicht durch eine förmliche Massnahme unter Schutz gestellt worden sind, betragen im Regelfall 10% (§ 10 Abs. 1 SBV). In Anwendung der letztgenannten Bestimmungen hat die Baudirektion vorliegend eine Subvention zugesprochen.Die Verfügungen der Baudirektion sind gemäss § 329 Abs. 1 lit. b PBG beim Regierungsrat anfecht- bar. 4. Eine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen an den Unter- halt von Schutzobjekten durch die Gemeinden an Private lässt sich dagegen weder imPlanungs- und Baugesetz noch in den zugehörigen ausführenden Erlassen fin- den. Das Gesetz verpflichtet mit § 217 PBG ausdrücklich nur den Staat und nicht auch die Gemeinden zur Zahlung von Beiträgen. Auch die gestützt auf das Pla- nungs-und Baugesetz ergangene (§ 45 PBG) Bau-und Zonenordnung der Gemein- de H. enthält -mangels Vorgabe im übergeordneten kantonalen Recht -keine ent- sprechenden Regelungen. Nach Ziffer 8.8 BauO erlässt der Gemeinderat zwar ein Reglement über Beiträge an Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz. Diese Bestimmung dient indessen -wie auch die Wegleitung zur Bau-und Zonenordnung erhellt -lediglich der Orientierung von Bauherren und Architekten. Aufgrund dieses Hinweises in der Bau-und Zonenordnung lässt sich offensichtlich nicht ableiten, das kommunale Reglement sei als ausführender kommunaler Erlass zum Planungs-und Baugesetz zu qualifizieren, zumal dieses wie gesagt keine Regelungen über kom- munale Beiträge an Natur-und Heimatschutzmassnahmen enthält und die Gemein- den auch nicht zum Erlass von entsprechenden Normierungen verpflichtet. Unter diesen Umständen stellt die Auseinandersetzung über die Höhe eines kommunalen Beitrages an die Renovation des inventarisierten Wohnhauses der Re- kurrentinnen keine Streitigkeit über die Anwendung des Planungs-und Baugesetzes oder ausführender Erlasse dar. Mangels sachlicher Zuständigkeit der Baurekurs- kommission II ist daher auf den Rekurs nicht einzutreten. 5. Da gemäss dem Gesetz über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 (GG) als allgemeines Rechtsmittel gegen Verfügungen der Gemeindebehörden der Re- kurs an den Bezirksrat gegeben ist (§ 152 GG in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung, § 19 Abs. 1 VRG und § 141 GG), sind die Akten an den zuständigen Bezirksrat H. zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG).