BRKE II Nr. 259/1994 vom 20. Dezember 1994in BEZ 1995 Nr. 9 7.a) Zu prüfen ist, ob die Gemeinde X den sich nach der Abrechnung über das Baudepot ergebenden Saldo zugunsten des Rekurrenten zu verzinsen habe. b) Nach der Praxis des Bundesgerichtes gilt für öffentliche Geldforderungen der allgemeine ungeschriebene Rechtsgrundsatz, dass der SchuldnerVerzugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet. Allerdings er- fährt dieser Grundssatz Einschränkungen, indem eine Verzugszinspflicht für öffentli- che Geldforderungen ohne gesetzliche Grundlage verneint wird. Dem Gesetzmäs- sigkeitsprinzip kommt im Abgaberecht eine besondere Bedeutung zu. Öffentliche Abgaben dürfen nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur er- hoben werden, wenn hiefür eine rechtliche Grundlage in Form eines Gesetzes im formellen Sinne besteht, das die wesentlichen Elemente der Abgabepflicht, d.h. den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung, festgelegt hat. Dies gilt nicht nur für Steuern, sondern in der Regel auch für Gebüh- ren und andere Beiträge. So verlangt die Steuerrechtslehre für die Erhebung von Verzugszinsen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Da das Gesetzmässig- keitsprinzip für Gebühren annähernd die gleiche Bedeutung hat wie für Steuern, liegt es nahe, Verzugszinsforderungen im Zusammenhang mitGebührenleistungen nur dort zu schützen, wo hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit ist auch bei der Verzinsung einer Kauti- ons- bzw. Depotleistung zu beachten. Prozesskautionen, welche Verfahrenskosten sicherzustellen haben, sind gemäss § 247 Abs. 5 der Zürcherischen Zivilprozess- ordnung vom 13. Juni 1976 nur bei Schiedsgerichtsverfahren zinsbringend anzule- gen. Dagegen werden die Barkautionen im Zivilverfahren durch die staatlichen Ge- richte nicht verzinst. Auch aus demZivilrecht lässt sich keine Zinspflicht ableiten. Die mit der öffentlichrechtlichen Kautionspflicht am ehesten vergleichbare vorzeitige Erfüllung verleiht dem Erfüllenden keinen Zinsanspruch. Der Diskontabzug ist - ohne gegenteilige Abmachung oder Übung - nach Art. 81 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) ausgeschlossen. Die Verzinsung einer Kaution ist vor allem dann unange- bracht, wenn diese - wie das Baudepot - der Durchsetzung von Verhaltenspflichten und Obliegenheiten des Privaten dient. c) Weder auf kantonaler noch auf kommunaler Ebene besteht eine Vorschrift, welche die Gemeinde X verpflichten würde, die im Zusammenhang mit einem Bau- bewilligungsverfahren geleisteten Depots und Kautionen zu verzinsen. Gemeinden, welche derartige Kautionsleistungen verzinsen, tun dies auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer ausdrücklichen Vorschrift in ihrer kommunalen Gebührenordnung. Die GemeindeX ist mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gehalten, das Bau- depot bzw. den davon übrig bleibenden Überschuss zu verzinsen. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt unbegründet. Der Rekurrent kann aus den von ihm angeführten Beispielen einer Verzinsung
geleisteter Kautionen nichts zu seinen Gunsten ableiten. In allen diesen Fällen stützte sich die Verzinsung der Depots auf klare gesetzliche Bestimmungen. Für die vom Mieter zu entrichtenden Mietzinsdepots ist dies Art. 257e OR und für die Depots imZusammenhang mit der Einrichtung von Telefonanschlüssen Art. 77 Abs. 2 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 25. März 1992. Auch die vom Rekurrenten erwähnten Skonti, welche bei vorzeitiger Bezahlung der Steuern gewährt werden, sind -gleich wie die für verspätete Steuerzahlungen erhobenen Verzugszinsen -in § 115 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 vorgesehen.