BRKE II Nr. 239/1997 vom 21. Oktober 1997 in BEZ 2003 Nr. 30 Der Rekurrent beabsichtigt, seinem an der Grenze zum Nachbargrundstück unter- ir disch gelegenen Garagengebäude ein Vordach über der Einfahrt anzufügen. Das ge- plante Vordach weist eine Ausladung von 2,4 m auf und grenzt seitlich ebenfalls an die Nachbar-Parzelle. Die Oberseite des Vordaches soll humusiert werden und den über der Garage befindlichen Umschwungsbereich vergrössern. Der Rekurrent bringt im We- sentlichen vor, balkonartigeVordachkonstruktionen seien im seitlichen Verhältnis nicht abstandspflichtig. 5. Die Ausführungen des Rekurrenten über die Abstandspflicht geben die Recht- sprechung der Baurekurskommissionen wieder und erweisen sich daher als zutreffend (vgl. zuletzt BRKE I Nr. 170/1997). Demnach unterstehen Gebäude, Teile von Gebäu- den und Gebäudebestandteile grundsätzlich der Abstandspflicht, soweit sie nicht wegen ihrer unterirdischen oder das gewachsene Terrain nicht mehr als 0,5 m überragenden Lage von den Abstandsvorschriften befreit sind (§§ 260 ff. PBG). Nicht abstandspflichtig sind Bauten und Anlagen, die weder ein Gebäude noch einen Bestandteil eines Gebäu- des darstellen (z.B. Gartencheminées, Schwimmbecken, freistehende Sichtschutzmau- ern oder Fahnenmaste; zum Begriff des Gebäudebestandteils vgl. ZBl 70 S. 434). Nicht abstandspflichtig sind ausserdem vorspringende Gebäudebestandteile, welche für den Bestand des Gebäudes und die Nutzung des Gebäudeinnern notwendig sind und inso- fern keine selbständige Funktion erfüllen (z.B. Dachtraufen, Fensterläden oder ange- baute Sichtschutzwände; vgl. VB 95/0074). Eine selbständige Funktion erfüllen demge- genüber Gebäude(bestand)teile wie Balkone, Erker, Vordächer und auch Aussentrep- pen; sie sind grundsätzlich abstandspflichtig (zu denAussentreppen vgl. BRKE III Nr. 38/1997 = BEZ 1997 Nr. 12). Soweit indessen solche Gebäudebestandteile mit selb- ständiger Funktion als einzelne Vorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG qualifiziert werden können, gilt ihre Abstandspflicht gemäss dem Planungs- und Baugesetz und un- ter Vorbehalt abweichender kommunaler Bestimmungen nur in rechtwink liger Richtung zu der dahinter liegenden Gebäudefassade (und dort nur reduziert; vgl. § 260 Abs. 3 PBG), grundsätzlich nicht jedoch auch im seitlichen Verhältnis (VB90/0209 in RB 1991 Nr. 65; VB 95/0074; VB 97.0150 in RB 1997 Nr. 99). 6. Die strittige balkonartige Vordachkonstruktion stellt einen Bestandteil des Gara- gengebäudes dar und erfüllt zumindest mit seiner Oberseite eine selbständige Funktion. Da das Bauvorhaben zudem das gewachsene Terrain allseitig um mehr als 0,5 m über- ragt, untersteht es grundsätzlich der Abstandspflicht. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X erlaubt keinen zustimmungsfreien Grenzbau im Sinne von § 287 lit. b PBG, schreibt indes sen auchkeinen seitlichen Abstand für einzelne Gebäudevorsprünge vor. Daraus folgt, dass das umstrittene Vordach bewilligungsfähig ist, wenn es als einzelner Vorsprung im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG unter das genannte seitliche Abstandsprivi- leg fällt. 7. Einzelne Gebäudevorsprünge sind, wie bereits erwähnt, gemäss § 260 Abs. 3 PBG in rechtwinkliger Richtung zur dahinterliegenden Fassade beschränkt abstandspri-
vilegiert, indemsie 2 m in den Abstandsbereich hineinragen dürfen. Mit diesem maxima- len Zugeständnis erachtet der Gesetzgeber die nachbarschützende Funktion der Ab- standsregelungen als gerade noch eingehalten. Da einzelne Vorsprünge auch im seitli- chen Verhältnis eine Beschattung mit sich bringen und dort sogar grenzbündig erstellt werden dürfen, wäre es stossend, wenn hier dem Nachbarschutz nicht das selbe Ge- wicht zukäme und die Anstosslänge des Vorsprungs nicht ebenso strikte beschränkt würde, sondern einzig von der Entfernung des dem Vorsprung vorgelagerten Drittgrund- stücks abhinge. Zugunsten des seitlich anstossenden Grundstücks muss demnach eine analoge Beschränkung des Abstandsprivilegs auf 2 m gelten, gemessen ab der Gebäu- defassade hinter dem Vorsprung. Ein einzelner Vorsprung kann mit anderen Worten (unter Vorbehalt des erlaubten zustimmungsfreien Grenzbausi.S.v. § 287 PBG) nur bis zu einer Ausladung von 2 m grenzbündig oder grenznah erstellt werden; weiter reicht das seitliche Abstandsprivileg nicht. 8. Die strittige Vordachkonstruktion weist, wie bereits erwähnt, eine Ausladung von 2,4 m auf. Mangels Vorliegens eines Grenzbaurechts verletzt das Bauvorhaben daher die Abstandsvorschriften und ist im nachgesuchten Ausmass nicht bewilligungsfähig. 9. Das rekurrentische Vordach kann ohne weiteres um 0,4 m auf das höchstzuläs- sige Mass verkürzt werden. Daraus folgt, dass die Abstandsverletzung des Bauvorha- bens keine Bewilligungsverweigerung rechtfertigt, sondern nebenbestimmungsweise zu beheben ist (§ 321 Abs. 1 PBG).