BRKE II Nr. 0232/2004 vom 2. November 2004 in BEZ 2004 Nr. 73 Mit Entscheid vom 12. Mai 2004 verweigerte der Gemeinderat X die baurechtliche Bewilligung für Sonnenkollektoren auf dem Dach eines Gebäudes in der Kernzone. Die 14,8 m breiten und 1,1 m hohen Sonnenkollektoren sollten im Bereich des zweiten Dachgeschosses eingebaut werden, oberhalb einer ca. 15 m breiten Schleppgaube. Gegen die Bewilligungs verweigerung erhoben die Grundeigentümer Rekurs. Aus den Erwägungen: 3. b) (...) Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Ein derartiger Anwendungsfall liegt in casu klarerwei- se vor, gehört das streitbetroffene Gebäude doch einerseits einer nach § 205 PBG eine planungsrechtliche Schutzmassnahme darstellenden Kernzone an und handelt es sich beimOrtsbild von X zudem um ein solches von kantonaler Bedeutung. f) Nach dem Dafürhalten der Rekurrierenden hätte die Vorinstanz bei ihrem Ent- scheid neben rein ortsbaulichen Gesichtspunkten insbesondere auch umweltrechtliche Aspekte berücksichtigen müssen. Beim streitbetroffenen Gebäude handelt es sich um ein ohne fossile Brennstoffe auskommendes, dem «Minergie»-Standard entsprechendes Gebäude. Gemäss rekurrentischen Angaben anlässlich des Lokaltermins ist eine aus- reichende Energieversorgung des streitbetroffenen Gebäudes ohne die fraglichen Son- nenkollektoren nicht mehr gewährleistet bzw. müssen aufwendige Ersatzmassnahmen getroffen werden (Tiefenbohrung). Den Rekurrierenden ist ohne weiteres darin beizupflichten, dass an der nicht mit z usätzlichen CO 2 -Emissionen verbundenen Nutzung erneuerbarer Energien ein erhebli- ches öffentliches Interesse besteht. Dieses zeigt sich vorab daran, dass sich Bund und Kantone gemäss Art. 89 BV (u.a.) für eine umweltverträgliche Energieversorgung einzu- setzen haben. Eines der vom Energiegesetz (EnG) definierten Ziele besteht in der ver- stärkten Nutzung erneuerbarer Energien (Art. 1Abs. 2 lit. c, Art. 3 Abs. 1 lit. c und Art. 5 Abs. 3 EnG). Soweit die Rekurrierenden allerdings sinngemäss dafürhalten, dass die- sem Ziel ortsbauliche Gesichtspunkte ohne weiteres unterzuordnen seien, so ist dem zu widersprechen. Auch an der Erhaltung weitgehend intakter Dorfbilder wie demjenigen von X besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Dies manifestiert sich etwa darin, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des (in die Zuständigkeit der Kantone fallenden; Art. 78 Abs. 1 BV) Natur- und Heimatschutzes zu nehmen und Ortsbilder zu schonen sowie sie gar ungeschmälert zu erhalten hat, wenn es das öffentliche Interesse gebietet (Art. 78 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, NHG, welche Norm diese Verpflichtung auch auf die Kantone ausdehnt). Es stehen sich mithin gleichrangige öffentliche Interes- se gegenüber, welche sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Während in «norma-
len» Bauzonen das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien zumeist prävalieren dürfte, ist der diesbezügliche Entscheid in durch die Festsetzung einer Kern- zone planungsrechtlich geschützten Ortsbildern differenzierend nach den im konkreten Einzelfall bestehenden Gegebenheiten zu treffen. Selbst diesfalls bestünde allerdings kein Raum für eine Interessenabwägung, sofern die Kernzonenvorschriften Sonnenkol- lektorenanlagen ausdrücklich untersagten, womit die Interessenabwägung auf Geset- zesstufe vorweggenommen wäre. Dies ist in casu nicht der Fall. Doch ist den Kernzo- nenbestimmungen wie erwähnt zu entnehmen, dass Durchbrechungen der Dachhaut im zweiten Dachgeschoss nicht oder höchstens in untergeordnetem Umfang zugelassen werden sollen. Tendenziell wird hiermit der Erhaltung der bestehenden Dachlandschaft in demwie erwähnt kantonal bedeutsamen Ortsbild von X eine besondere Bedeutung zugemessen. Dieser von einem wesentlichen öffentlichen Interesse gedeckten Wertung haben sich die (öffentlichen und privaten) Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien, soweit solche Massnahmen dem erwähnten Anliegen zuwiderlaufen, unterzu- ordnen. In der vorliegend fraglichen Kernzone sind Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien daher nur insoweit als zulässig anzusehen, als sie mit den ortsbaulich verfolg- ten Absichten vereinbar sind (Erdwärmesonden, Wärmepumpen, ebenerdig aufgestellte oder imBereich des ersten Dachgeschosses situierte Sonnenkollektoren).