BRKE II Nr. 0217/2007 vom 23. Oktober 2007in BEZ 2008 Nr. 13 Die Baudirektion Kanton Zürich hatte die wasserrechtliche Konzession, die Be- willigung aufgrund der Landanlagekonzession und die wasserbaupolizeiliche Aus- nahmebewilligung für ein teils auf dem Baugrundstück und teils im Seegebiet ei- genmächtig erstelltes Holzpodest miteiner Fläche von rund 52 m 2 verweigert und befohlen, dieses innert Frist vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Zu- stand wiederherzustellen. Das Baugrundstück war der Kernzone zugeordnet; zugleich lag es teilweise im Landanlagegebiet. Aus denErwägungen: 6.1. Die Beanspruchung des Zürichsees durch das strittige Holzpodest bedarf einer wasserrechtlichen Konzession der Baudirektion (§ 36 Abs. 1 des Wasserwirt- schaftsgesetzes [WWG]; Ziff. 1.6.3.1 Anhang zur Bauverfahrensverordnung [BVV]). Eine solche darf gemäss § 43 Abs. 1 WWGnur erteilt werden, wenn sie weder öf- fentliche Interessen erheblich beeinträchtigt, noch die Rechte anderer Wassernut- zungsberechtigter erheblich schmälert (vgl. auch § 25 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschafts gesetz vom 21. Oktober 1992 [KonzessionsV]). Die bei der Anwendung des Wasserwirtschaftsgesetzes zu wahrenden öffentlichen Interessen werden in § 2 WWGaufgeführt. Danach ist (unter anderem) darauf zu achten, dass bestehende Erholungsräume sowie bestehende Lebensräume von Tieren und Pflan- zen erhalten bleiben und neue geschaffen werden können (lit. e und f). Weiter ver- langen § 2 lit. g und h WWG, dass der öffentliche Zugang zu den Gewässern er- leichtert wird und Landschaften und Ortsbilder geschont sowie bauliche Verände- rungen gut gestaltet werden. Aus § 43 WWGbzw. § 25 KonzessionsV darf nicht der Umkehrschluss gefol- gert werden, bei Fehlen der Hinderungsgründe müsse die Konzession erteilt werden (RB 1975 Nr. 124). Die genannten Vorschriften legen lediglich Mindestanforderun- gen für Landanlagen, Seebauten und Bauten auf Landanlagen fest. Ein Rechtsan- spruch auf Erteilung der Konzession besteht auch dann nicht, wenn diese Mindest- anforderungen erfüllt sind (RB 1971 Nr. 10). Gesetz und Verordnung räumen den VorinstanzenbeimEntscheid über die Erteilung von Konzessionen einen erhebli- chen Beurteilungsspielraum ein. Grundsätzlich hat die Konzessionsbehörde die öf- fentlichen Interessen, ohne diese gegen Privatinteressen des Gesuchstellers abzu-
wägen, angemessen zu wahren und darf sie sich nicht darauf beschränken, durch Verweigerung der Konzession nur eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen abzuwehren (RB 1975 Nr. 124, 1986 Nr. 108). Der Entscheid muss aber vor dem Willkürverbot standhalten, und auch der Grundsatz der rechtsgleichen Be- handlung setzt der Ermessensbetätigung bei Konzessionserteilungen eine Schran- ke. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat zur Vermeidung von rechtsungleichen Entscheiden mit Verfügung vom 7. Juli 1995 Richtlinien für bauliche Veränderungen auf Landanlagen und für Seebauten erlassen. Danach werden unter Verweis auf § 26 KonzessionsV für neue private Bauten und Anlagen zu Lasten von Gewässerge- biet keine Konzessionen erteilt. Ausgenommen sind geringfügige Erweiterungen und Stege, die höchstens 5 m 2 Seefläche in Anspruch nehmen und deren Abstand zum nächsten Steg oder Bootshaus mindestens 30 m beträgt. Bei den hier in Frage stehenden Richtlinien handelt sich um eine Verwaltungs- verordnung, welche sich an die der erlassenen Behörde untergeordnete Behörde richtet. Hauptfunktion dieser generellen Dienstanweisung besteht darin, eine einheit- liche und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzuges sicherzustellen. Sie ist nach herrschender Ansicht keine Rechtsquelle des Verwaltungsrechts. Verwaltungsge- richte sind in der Regel nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden. Das Gericht berücksichtigt sie bei seiner Entscheidung allerdings, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, weil sie nicht ohneNot von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen will (U. Häfelin/G. Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2002, Rz. 123 ff.). 6.2. Das streitbetroffene Holzpodest wurde über der bestehenden Ufergestal- tung mit Steinvorlage errichtet. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat das Podest mit der konzessionierten Natursteinvorlage nicht den geringsten konstruktiven Zu- sammenhang. Damit ist das Podest nicht als Erweiterung einer bestehenden Anlage, sondern vielmehr als neue private Seebaute gemäss § 26 KonzessionsV zu qualifi- zieren. Gemäss Richtlinien werden für solche Bauten grundsätzlich keine Konzessi- onen erteilt. Bereits aus diesem Grund ist die ausgesprochene Verweigerung der nachgesuchten wasserrechtlichen Konzession nicht zu beanstanden. Darüber hinaus stehen der Konzessionserteilung auch Interessen des Land- schaftsschutzes entgegen. Den anlässlich der Uferinspektion aufgenommenen Fo- tos, welche dem Rekurrenten mit Schreiben der Vorinstanz vom 3. August 2006 zu- gestellt worden sind, ist zu entnehmen, dass sich der fragliche Uferabschnitt durch Natursteinvorlagen und üppige Bepflanzungen auszeichnet. Inmitten dieses natür- lich gestalteten Uferbereichs tritt das 7,2 m lange und 7,2 m tiefe Holzpodest als stö- render Fremdkörper in Erscheinung und beeinträchtigt das Landschaftsbild nachhal- tig. Wenn die Vorinstanz somit die strittige Baute auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen für nicht vertretbar hält, hat sie das ihr in Konzessionsfragen zustehende Ermessen nicht überschritten. Schliesslich gilt es auch zu bedenken, dass die Erteilung einer Konzession für das strittige Holzpodest einen unerwünschten Präzedenzfall schaffen würde. Aus Gründen des Gleichbehandlungsgebotes könnte die Vorinstanz weiteren gleicharti- gen und ähnlich dimensionierten Seebauten entlang des Zürichseeufers ihre Zu-
stimmung nicht versagen. Es liegt auf der Hand, dass eine Häufung solcher Podeste einen empfindlichen Eingriff in die Uferlandschaft des Zürichsees darstellen würde und dem Landschaftsbild alles andere als zuträglich wäre.