BRKE II Nr. 207/1991vom 17. September 1991 in BEZ1993 Nr. 26 1. Die Rekurrentin ist Eigentümerin des im Nordosten an die Z.-Strasse anstos- senden, trapezförmigen Grundstückes Kat.-Nr. 3620, welches im heutigen Zeitpunkt mit einem Einfamilienhaus überbaut ist. Die nordwestliche Grenze des rekurrenti- schen Grundstückes im Halte von 640 m 2 verläuft zur Strasse in einem rechten Win- kel. Die südwestliche Grundstücksgrenze verläuft zur genannten Strasse parallel, während die Südgrenze zur Strasse in einem Winkel von 70° verläuft. Die Rekurren- tin beabsichtigt, diese schiefwinklig zur Strasse verlaufende Parzellengrenze zu ver- legen, um ihr Grundstück besser nutzen zu können. Die neue Südostgrenze des re- kurrentischen Grundstückes soll rechtwinklig zur Strasse angelegt werden, indem der östliche dreieckförmige Eckbereich des rekurrentischen Grundstückes im Um- fang von 26 m 2 zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 3239 und dessen 22 m 2 grosser westlicher Eckbereich zum rekurrentischen Grundstück geschlagen werden soll. Zu- dem soll auch der 11 m 2 messende nördliche Eckbereich des Grundstückes Kat.-Nr. 3238 dem rekurrentischen Grundstück angefügt werden. 3. Hindern der Grenzverlauf oder Baulinien eine zweckmässige Überbauung einzelner Grundstücke, kann ein Abtausch von selbständig nicht überbaubaren Grundstücks teilen verfügt werden, sofern dies keine unzumutbaren Nachteile für die beteiligten Grundeigentümer mit sich bringt (§ 178 Abs. 1 PBG). Wie das Quartier- planverfahren ermöglicht indessen auch die Grenzbereinigung nicht eine optimale, sondern nur eine zweckmässige, angemessene Überbauung (Wiederkehr P., Das zürcherische Quartierplanrecht, S. 36/37). Die Grenzbereinigung ist in erster Linie durch Abtausch (§ 178 Abs. 3 PBG), allenfalls ergänzend oder ersetzend durch Be- gründung, Abänderung oder Aufhebung beschränkter dinglicher Rechte durchzufüh- ren (§ 180 PBG). Wenn auf diese Weise keine Grenzbereinigung erreicht werden kann, sind überbaubare Grundstücke und Grundstücksteile unter den gleichen Vor- aussetzungen einer anstossenden Parzelle zuzuschlagen (§ 179 PBG). Den im A r- rondierungsverfahren zu treffenden Massnahmen haben sich die beteiligten Grund- eigentümer zu unterziehen. Sie werden zu einer Zwangsgemeinschaft zusammenge- fasst; ihr Einverständnis zu recht- und verhältnis mässigen Planungsanordnungen ist für deren Gültigkeit nicht erforderlich. Auf die Beibehaltung der bisherigen Grund- stücksformen haben die beteiligten Grundeigentümer keinen Anspruch, wenn das Verfahren das gesetzliche Ziel der Überbaubarmachung erreicht. Da bei einer Grenzbereinigung in der Regel leicht überblickbare Fragen zu re- geln sind, ist sie gegenüber dem ordentlichen Quartierplanverfahren verfahrens- mäs sig stark vereinfacht. Das Verfahren wird gemäss § 181 Abs. 1 PBG auf Gesuch ei nes Grundeigentümers oder, wo die bauliche Entwicklung und der Erschliessungs- plan es als wünschbar erscheinen lassen, durch den Gemeinderat von Amtes wegen eingeleitet. Gegen den Einleitungsbeschluss ist lediglich bei Abweisung des Gesu-
ches eine Rekursmöglichkeit vorgesehen (§ 181 Abs. 2 PBG). Wird die Einleitung beschlossen und kann sich ein Grundeigentümer damit nicht einverstanden erklä- ren, so hat er seine Einwendungen in einem Rekurs gegen den Festsetzungsbe- schluss vorzubringen. Sachverhalte im Sinne der §§ 178 ff. PBG können unter Umständen dann ge- geben sein, wenn Grenzen schiefwinklig verlaufen, schiefwinklig auf Strassen oder Bau-bzw. Baubegrenzungslinien treffen, wenn eine an der Strasse liegende Parzel- le zu wenig Tiefe hat oder wenn es um die Arrondierung von nicht oder schlecht überbaubaren Einzelparzellen geht. 4. Das fragliche Grundstück im Halte von immerhin 640 m 2 hat eine Ausdeh- nung von ca. 27.0 x 29.0 bzw. 18.5 m. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2H/55, wo Bauten mit zwei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss (sowie unter Umstän- den noch mit einem anrechenbaren Untergeschoss) zulässig sind (Art. 15 BauO). Angesichts der einschlägigen baupolizeilichen Vorschriften (so beträgt der Grund- grenzabstand allseits 6.0 m) sowie der Baulinie entlang der Strasse könnte das Grundstück mit einem Neubau von einer Gebäudegrundfläche von 17.0x 15.5 bzw. 8.5 m durchaus angemessen -und zwar klarerweise auch mit einem Zweifamilien- haus -überbaut werden. Die rekurrentische Behauptung, dass sich angesichts der schiefen Parzellengrenze zwingend eine "architektonische Ungeheuerlichkeit" erge- be, entbehrt dabei jeder Grundlage. Ganz abgesehen davon ist auch eine Erweiterung des bestehenden Gebäude- kubus angesichts der gegen drei Seiten nicht ausgeschöpften Grenzabstände denk- bar. Zwar wären hierzu gewisse Eingriffe in die bestehende Bausubstanz erforder- lich, was grössere Kosten nach sich ziehen würde. Indessen liesse sich auch unter diesen Umständen noch sagen, dass eine derartige Lösung zweckmässig im vorste- hend genannten quartierplanrechtlichen Sinne sei. Das Gebäude weist (ohne den Anbau) bereits heute eine Grundfläche von ca. 130 m 2 auf, so dass -wie die Vorin- stanz zu Recht ausführt -unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften oh- ne weiteres eine Grundfläche von immerhin mindestens 140 m 2 realisiert werden könnte. Damit aber erscheint es angesichts der in dieser Zone zulässigen Ge- schosszahl möglich, eine Geschossfläche von gegen 350 m 2 zu erreichen, wie dies die Rekurrentin offenbar anstrebt. Inwiefern unter diesen Umständen eine zweck- mässige Überbauung nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Ein Vergleich mit den umliegenden Grundstücken zeigt, dass ein Gebäude mit einer Grundfläche von 130 m 2 imRahmen dieses Quartiers liegt. Die Gebäude der betroffenen Nachbarn weiseneine Grundfläche von ca. 120 bzw. 130 m 2 auf. Allein der Umstand, dass die Grenze des rekurrentischen Grundstückes schiefwinklig ver- läuft, vermag daher insgesamt nichts an der Tatsache zu ändern, dass eine zweck- mässige und in gestalterischer Hinsicht befriedigende Lösung möglich ist. Der Grundriss des auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2613 jenseits der Strasse errichteten Gebäudes zeigt denn auch deutlich, dass die von der Vorinstanz vorgezeichnete Lösung einer Staffelung sogar unter weit schwierigeren Verhältnissen denkbar ist. Dass eine Erweiterung des Gebäudekubus bzw. dieErstellung eines Neubaus mit veränderten Grundstücksgrenzen allenfalls einfacher zu realisieren wäre, mag zu- treffen. Dies allein führt indessen mangels eines rekurrentischen Anspruchs auf op- timale Überbaubarkeit nicht zum Schluss, dass die heute gegebenenEigentumsver-
hältnisse zugunsten der Rekurrentin neu geregelt werden müssten. Dasselbe gilt sinngemäss bezüglich des rekurrentischen Vorbringens, dass ein Neubau nach ei- ner Änderung des Grenzverlaufes mit geringerem finanziellen Aufwand realisiert werden könnte. Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, ob die anbegehrte Grenzbe- reinigung unzumutbare Nachteile für die betroffenen Nachbarn zur Folge hätte.