BRKE II Nr. 179/1996 vom 27. August 1996in BEZ 1996 Nr. 29 3.a) Der Quartierplan sieht vor, die R.-strasse (Quartierstrasse) an die Z.- strasse (Staatsstrasse) anzuschliessen. Wird imRahmen einer Quartiererschlies- sung ein neuer Anschluss an eine Staatsstrasse hergestellt oder ein bestehender Anschluss erweitert, so sind auf der Staatsstrasse regelmässig Anpassungen erfor- derlich. Die Bewilligung für den Anschluss einer Quartierstrasse an eine Staatsstrasse und damit auch allfällige Anpassungen im Einmündungsbereich fallen in die unmit- telbare Zuständigkeit des Staates, i.c. der Baudirektion (Ziffer 1.1 des Anhangs zur Bauverfahrens verordnung). Gemäss § 6 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) sind Staatsstrassen grundsätzlich vom Staat zu erstellen oder auszu- bauen (Abs. 1); vorbehalten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Baugesetz (Abs. 2). Die Baupflicht umfasst dabei alle Teile der Strasse sowie die zugehörigen Nebenanlagen (§ 7 Abs. 1 StrG), mithin auch Anpassungen der vorliegend strittigen Art. b) Soweit aus dem Quartierplanbericht ersichtlich, liegt zum revidierten Er- schlies sungskonzept bis anhin lediglich eine Stellungnahme des Kantonalen Tief- bauamtes vor,welche auch auf die erforderlichen Anpassungen auf der Staatsstras- se hinweist. Das Quartierplanunternehmen wird demnach für das fragliche Er- schliessungskonzept erst noch eine förmliche Bewilligung der Baudirektion einzuho- len haben, und es wird sich diese Behörde auch über die notwendigen Anpassungen auf der Staatsstrasse - einschliesslich der Frage der diesbezüglichen Bau- und Kos- tenpflicht - auszusprechen haben. Unter diesen Umständen könnte im heutigen Zeit- punkt eine Kostenabwälzung auf das Quartierplanunternehmen höchstens auf frei- williger Basis erfolgen. Hiefür fehlt es indessen schon am Einverständnis des Rekur- renten. Die Anstösser der R.-strasse könnten im Quartierplanverfahren grundsätzlich nur dann zur Übernahme der fraglichen Kosten verpflichtet werden, wenn der Staat imRahmen der strassenpolizeilichen Bewilligung der Änderungen im Einmündungs- bereich R.-strasse/Z.-strasse eine sich aus dem Strassengesetzableitende Kosten- tragungspflicht bereits rechtskräftig festgestellt hätte, was nicht derFall ist. Von da- her ist eine Kostentragungspflicht im Quartierplanverfahren grundsätzlich nur im Rahmen einer Koordination mit dem strassenrechtlichen Verfahren möglich. Es ver- hält sich hier nicht anders, als wenn mit dem Quartierplan im Sinne von § 20 Abs. 1 StrG Landumlegungen für den öffentlichen Strassenbau durchgeführt werden; auch
letzteres ist nur zulässig, wenn bereits ein rechtskräftiges Stras senprojekt vorliegt (vgl. BEZ 1989 Nr. 24). c) Bereits unter der Herrschaft des Strassengesetzes vom 20. August 1893galt der Grundsatz, dass das Gemeinwesen die Baupflicht für Groberschliessungsstras- sen nicht im Rahmen eines Quartierplanverfahrens auf die Grundeigentümer abwäl- zen konnte (RB 1963 Nr. 94). Die Unterscheidung zwischen Grob-und Feiner- schliessung rührt von der zwischen Gemeinwesen und Privaten seit je geltenden Aufteilung von Bau- und Finanzierungsaufgaben her: Der Bau und die Finanzierung von Groberschliessungsanlagen wurde grundsätzlich schon immer als Sache des Gemeinwesens betrachtet (vgl. Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1976, S.18). Diese Ordnung von Baupflicht und Kostentragung ist dem Grundsatz nach in die neurechtliche Ordnung von Pla- nungs- und Baugesetz und Strassengesetz übernommen worden (RB 1987 Nr. 73). Die Finanzierung der Anpassungen auf der Z.-strasse im Einmündungsbereich der R.-strasse obliegt somit grundsätz lich demStaat. Inwieweit sich im Sinne von § 6 Abs. 2 StrG aus dem Planungs-und Baugesetz eineprivate Baupflicht ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine solche Kostenpflicht nicht auf § 240 Abs. 2 PBG stützen, wonach im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen, die ungewöhnlich starken Verkehr auslösen, auf Kosten des Bauherrn besondere Vorkehren zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit angeordnet werden können. In einem ähnlichen Fall hat der Regierungsrat die Auffassung der Baudirektion, eine Kostenabwälzung auf das Quartierplanunternehmen auf diese Bestimmung abzu- stützen, zu Recht als unhaltbar eingestuft, weil § 240 Abs. 2 PBG Sonderfälle (Ein- kaufszentren, Sportstadien etc.) und nicht die ordnungsgemässe Überbauung eines Quartierplangebietes beschlägt. Dies jedenfalls dann, wenn es wie hier hauptsäch- lich umVerkehr aus der üblichen Wohnnutzung geht (RRBNr. 228/1996). d) Es ergibt sich somit, dass die Kosten für die auf der Z.-strasse vorgesehenen baulichen Massnahmen (Linksabbiegespur und Fussgängerschutzinsel) nicht dem Quartierplanunternehmen auferlegt werden können. Stattdessen eine Kostentra- gungspflichtdes Staates (allenfalls unter Beteiligung der Gemeinde) festzusetzen, käme nur im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung mit dem Gemeinwesen in Fra- ge. Andernfalls kann der Weg nur über ein mit dem Quartierplanverfahren zu koor- di nierendes Verfahren nach Strassengesetz führen. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Beschluss mit Bezug auf die auf der Z.-strasse festgesetzten bauli- chen Massnahmen (Linksabbiegespur und Fussgängerschutzinsel) aufzuheben, und es ist die Quartierplanbehörde anzuweisen, denQuartierplan imSinne der Erwä- gungen zu überarbeiten.