BRKE II Nr. 173/1992vom 25. August 1992 in BEZ 1993 Nr. 20 4. c) Beim Wohnhaus des privaten Rekursgegners handelt es sich aufgrund der krassen Verletzung von Strassen-, Grenz- und Gebäudeabständen unbestrittener- massen um ein erheblich vorschriftswidriges Gebäude. Die im 1. Obergeschoss be- findliche Kleinwohnung soll durch einen Ausbau des Dachgeschosses erweitert wer- den. Angesichts des geringen Umfanges der baulichen Vorkehren (Anhebung des Daches um 0,7 m, Einbau von drei Lukarnen, untergeordnete Änderungen im Erd- und Obergeschoss) ist das Vorhaben nicht als Neubau, sondern als eine im Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG grundsätzlich noch zulässige Erweiterung bzw. als blosser Umbau zu qualifizieren. Es fragt sich aber, ob dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 5. Die Grenzabstände und insbesondere die Gebäudeabstandsnormen dienen der Schaffung von hinreichenden wohnhygienischen Verhältnissen (Belichtung und Besonnung); sie werden darüber hinaus aus feuerpolizeilichen, siedlungsplaneri- schen und überbauungsästhetischen Gründen erlassen. Gegenüber der südwestlichen Grundstücksgrenze steht die Fassade des re- kurs betroffenen Wohnhauses nur ca. 2,1 m entfernt. Ein ebenfalls auf der Südwest- seite befindlicher 3 mbreiter Vorbau weist im Bereich des Erdgeschosses einen Grenzabstand von nur 1,1 m, im Bereich des Obergeschosses einen Grenzabstand von gar nur 0,8 m auf. Der Abstand zum Wohnhaus des Rekurrenten - das den er- forderlichen Grenzabstand seinerseits um 1,6 m unterschreitet - beträgt grössten- teils 4,5 m, im Bereich des Vorbaus dagegen nur 3,5 bzw. 3,2 m. Der gesetzliche Grenzabstand würde jedoch mindestens 4 m, der Gebäudeabstand 8 m betragen (vgl. Ziffern 4.1, 4.2 BauO). Die Fassade der geplanten, gegen das Nachbargebäude gerichteten, 1,6 m breiten Lukarne ist lediglich 4,5 m von der Nachbarfassade entfernt. Der äusserste Punkt des Lukarnenfirstes liegt 2,4 m über der heutigen Dachfläche. Durch die An- hebung des Daches würde die gegen das rekurrentische Gebäude gerichtete Fas- sadenfläche deutlich vergrössert und der Dachfirst um 0,7 m angehoben. Die baulichen Veränderungen im Nahbereich des rekurrentischen Gebäudes hätten bei den geschilderten kleinräumigen Verhältnissen eine starke Beeinträchti- gung der Wohnqualität imNachbargebäude zur Folge. Insbesondere würden sie zu einer nicht hinzunehmenden Beeinträchtigung der Belichtungs- und Besonnungs- verhältnis se führen.
Der Einblick in ein Gebäude (ideelle Immission) wird durch das Baurecht nur indirekt über die Gebäudeabstandsvorschriften geschützt. Unter den gegebenen Umständen (massive Abstandsunterschreitungen) ist indessen auch dieserEinwand in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Durch den nachträglichen Einbau ei- nes der Fassade seines Gebäudes in nur 4,5 m Distanz direkt gegenüberliegenden Fensters und diedamit verbundene Einsichtsmöglichkeit wird der Rekurrent, unab- hängig von der Nutzung in dem der Dachlukarne zugeordneten Raum, übermässig betroffen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch das rekurrentische Gebäude Abstände unterschreitet und dadurch die engen räumlichen Verhältnisse mitverursacht, überwiegen die nachbarlichen Interessen gegenüber der von der Bauherrschaft angestrebten besseren Nutzung des Gebäudes. Auch das Gebot der sparsamen Bodennutzung ist selbstverständlich nur im Rahmen der geltenden Bau- vorschriften realisierbar und deshalb vorliegend ohne Belang. Da das Bauprojekt bereits aufgrund von entgegenstehenden privaten Interes- sen nicht bewilligungsfähig ist, kann offen bleiben, ob ihm auch überwiegende öf- fentliche Interessen entgegenstünden.