BRKE II Nr. 0165/2008 vom 2. September 2008 in BEZ 2009 Nr. 14 Angefochten war die Bewilligung für die Erstellung von zwei Flachdachgebäu- den je mit fünfeckigem Grundriss in der Form eines gleichschenkligen Trapezes mit Ergänzung um ein Dreieck auf der längeren Seite des Trapezes. Strittig war, auf welchen Gebäudeseiten das Profil für das hypothetische Schrägdach anzusetzen sei. Aus den Erwägungen: 6.2 Attikageschosse werden vom Gesetz nur mittelbar durch § 292 PBG erfasst. Nach dieser Norm dürfen, wo nichts anderes bestimmt ist, Dachaufbauten, ausge- nommen Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassa- denlänge, sofern sie bei Schrägdächern über die tatsächliche Dachebene hinausra- gen (lit. a) bzw. bei Flachdächern die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen. Gemäss Ziffer 5.4 BZO darf die Gesamtlänge von Dachein- schnitten und Dachaufbauten z usammen pro Geschoss höchstens zwei Drittel der betreffenden Fassadenlänge betragen. Damit hat der kommunale Gesetzgeber eine weitergehende Regelung als der kantonale Gesetzgeber getroffen. Das Planungs- und Baugesetz schreibt nicht explizit vor, wie das für die zuläs- s ige Ausdehnung von At tikageschossen anzunehmende Profil eines hypothetischen Schrägdaches zu bilden ist. Bei einem lang gezogenen rechteckigen Flachdachge- bäude stellt die längere Gebäudeseite meist auch die (hypothetische) Traufseite dar. Dieser Umstand ist jedoch keineswegs zwingend, sondern ergibt sich in der Regel aus der konkreten Konfiguration. Bereits bei einem Gebäude, bei dem die Fassa- denseiten in einem Verhältnis von 3:4 zu einander stehen, besteht bezüglich der hypothetischen Firstrichtung eine Wahlfreiheit des Bauherrn. Nach der Rechtspre- chung sollen jedoch Attikageschosse klar von Vollgeschossen unterscheidbar und als Dachgeschosse erkennbar sein. Dies wird nur da zunichte gemacht, wo bei Ge- bäuden mit deutlich unterschiedlich langen Gebäudeseiten die Längsseite als hypo- thetische Giebelseite angenommen wird. Das Attikageschoss könnte s o über weite Strecken des Gebäudeumfanges mit den Vollgeschossen bündig ausgestaltet wer- den (vgl. BRKE I Nr. 0099/2002 = BEZ 2002 Nr. 37). (...) 6.3 Der fünfeckige Grundriss hat vorliegend Fall zur Folge, dass nicht ohne wei- teres von einer Gebäudelänge und einer Gebäudebreite gesprochen werden kann, wie dies bei rechteckigen Gebäuden der Fall ist. § 28 ABV definiert die Gebäudelänge und die Gebäudebreite. Danach gilt als Gebäudelänge die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die senk- recht auf den Boden projizierte grösste, durch die massgebliche Fassadenlänge ge-
bildete Gebäudeumfassung umschreibt. Als Gebäudebreite gilt die kürzere Seite dieses Rechtecks (§ 28 Abs. 1 ABV). Die Konstruktion eines solchen Rechtecks führt bei den beiden geplanten Ge- bäuden beinahe zu einem Quadrat mit einer Fläche von 267,6 m 2 , indem die längere Seite mit 17,84 m knapp 3 m länger ist als die 15 m lange kürzere Seite. Damit ste- hen die Fassadenseiten in einem Verhältnis vom 5:6 zu einander und damit in einem kleineren Verhältnis als 3:4. Zur Bestimmung des hypothetischen Dachprofils konstruieren die privaten Re- kursgegner nun bei beiden Gebäuden nicht den längst möglichen Dachfirst. Auf- grund der dargelegten Rechtsprechung sind sie dazu auch gar nicht verpflichtet, sondern sie konnten die Ansetzung des hypothetischen Dachprofils gestützt auf das Verhältnis der Fassadenlängen frei wählen. Weshalb die von den privaten Rekurs- gegnern gewählte Lösung in gestalterischer Hinsicht zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen sollte, ist nicht einzusehen und wurde von den Rekurrierenden auch nicht näher begründet. Jedenfalls wirken die Attikageschosse weder willkürlich noch disharmonisch. Gleichzeitig kommt auch noch Ziff. 5.4 BZO ins Spiel. Danach dürfen Dacheinschnitte und Dachaufbauten höchstens zwei Drittel der betreffenden Fassa- denlänge betragen. Dadurch hat der kommunale Gesetzgeber bewusst in Kauf ge- nommen, dass Attikageschosse gerade auch auf den Traufseiten relativ massiv in Erscheinung treten können. Die beiden Gebäude stehen versetzt und gedreht zu einander. Unter Berück- sichtigung dieses Umstandes ergibt sich, dass der hypothetische Dachfirst bei bei- den Gebäuden unterschiedlich gewählt wurde. Sie verlaufen auch nicht parallel, sondern allenfalls in ähnlicher Richtung. Wären die Dachfirste identisch gewählt, so müsste der Dachfirst beim Haus Ost dem Verlauf desjenigen des Hauses West ent- sprechend von der östlichen Gebäudeecke auf die Mitte der Westfassade verlaufen und nicht von der nordöstlichen Ecke auf die Mitte der Südostfassade. Dies hängt – trotz des identischen Grundrisses – mit der unterschiedlichen Gestaltung und Positi- onierung der beiden Gebäude zusammen und führt aber ebenso wenig zu einer un- genügenden Gestaltung der Gebäude. 7. Zusammenfassend ist der Rekurs abzuweisen und ist der angefochtene Be- schluss im überprüften Umfange zu bestätigen.