Gegenüber Dritten nicht verbindliche Vorentscheide, die sich über Ausführungsrecht im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG (primäre und sekundäre Baubeschränkungsnormen mit raumplanerischem Charakter) aussprechen, sind bundesrechtswidrig (vgl. BEZ 1995 Nr. 4) und entfalten aufgrund dieses formellrechtlichen Mangels (auch) gegenüber dem Vorentscheidgesuchsteller keine Rechtswirkung. Damit besteht seitens des Vorentscheidgesuchstellers auch kein Anfechtungsinteresse, so dass auf entsprechende Rekurse mangels Legitimation nicht einzutreten ist.
Gesamter Gesetzestext
BRKE II Nr. 142/1999 vom 17. August 1999in BEZ 1999 Nr. 40 Zulässig und damit rekursweise anfechtbar sind nicht drittverbindliche Vor- entscheide hingegen, soweit sie sich mit Vorschriften ohne raumplanerische Funkti- on befassen, wozu die vorwiegend technischen Normen über die baustatische Si- cherheit, die Verkehrssicherheit im engsten Sinne, den Brandschutz usw., aber auch etwa die Bestimmungen über Hygiene und innere Erschliessung der Räume zu zäh- len sind.