BRKE II Nr. 0140/1993•Gebäudehöhe. Rechtswirkungen der altrechtlichen kantonalen Ordnung über die Bestimmung der Gebäudehöhe.
BRKE II Nr. 0140/1993Baurekursgericht Zürich14.09.1993
Einer noch unter der Herrschaft der zwingenden altrechtlichen kantonalen Ordnung über die Bestimmung der Gebäudehöhe (Bruttogeschosshöhe: 3 m) in die kommunale Bauordnung aufgenommenen Beschränkung kommt nur deklaratorische Bedeutung zu.
BRKE II Nr. 140/1993vom 14. September 1993 in BEZ 1993 Nr. 34 3. a) Strittig ist, ob das geplante 8,04 m hohe Gebäude die Vorschriften über die Gebäudehöhe einhalte. Nach Ziff. 4.1 BauO der Gemeinde X. sind in der Zone E2/30 zwei Vollgeschosse und ein (anrechenbares) Dachgeschoss zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 7,5 m. Der Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die höchstzulässige Gebäude- höhe überschritten sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 279 Abs. 1 aPBG (in der Fassung vom 7. September 1975) waren für die Bestimmung der Gebäudehöhe auf Grund der erlaubten Vollgeschosszahl eine Bruttogeschosshöhe von 3 m und zu- sätzlich 1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses anzusetzen. Gemäss § 279 Abs. 1 PBG (in der auf den 1. Februar 1992 in Kraft gesetzten revidierten Fassung vom 1. September 1991) ist dort, wo die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt, für die Gebäudehöhe nunmehr eine Bruttogeschosshöhe von 3,3 m zu Grunde zu legen. Hinzu kommen wie bisher1,5 m für die Erhebung des Erdgeschosses. Ziff. 4.1 BauO wurde vor der Revision des Planungs- und Baugesetzes geschaffen. Selbst wenn die Vorschrift neben der Festsetzung der Vollgeschosszahl das Mass von 7,5 m für die Gebäudehöhe nicht genannt hätte, würde dieses dennoch in der Zone E2/30 zwingend Geltung gehabt haben, da es den Gemeinden - mit Ausnahme der Regelungen für Kernzonen (vgl. § 50 Abs. 3 aPBG) - nicht erlaubt war, von den in §279 Abs. 1 aPBG gestatteten Ansätzen zur Bestimmung der Gebäudehöhe ab- zuweichen. Mit der Festsetzung von zwei Vollgeschos sen ergab sich demnach per se eine Gebäudehöhe von 7,5 m. Insoweit hatte daher Ziff. 4.1 BauO rein deklarato- rischen Charakter, und es kann die Bestimmung nach der Inkraftsetzung des neuen Rechts nicht einfach als gestützt auf § 279 Abs. 1 (rev)PBG ergangene abweichen- de kommunale Regelung betrachtet werden. Dazu bedürfte es einer sich an die kan- to nale Rechtsänderung anschliessenden ausdrücklichen Erklärung des kommunalen Gesetzgebers. Von der Inkraftsetzung des revidierten Planungs-und Baugesetzes sind zwar verschiedene Bestimmungen ausgenommen, welche bis zur nächsten Re- vision der Bau- und Zonenordnungen, längstens aber auf eine Dauer von fünf Jah- ren ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes anwendbar bleiben (Art. IIIAbs. 3 des Revisionsgesetzes). § 279 PBG zählt jedoch nicht zu diesen Bestimmungen. Gemäss Baueingabe beträgt die Gebäudehöhe 8,04 m. Das zulässige Mass von 8,10 m ist demnach eingehalten.