BRKE II Nr. 116/1994vom 21. Juni 1994 in BEZ 1994 Nr. 19 4. Die Rekurrentin räumt zwar ein, dass die vorgeschlagene Zonenplanände- rung ordnungsgemäss öffentlich aufgelegt worden sei; zu den von ihr vorgebrachten, nicht berücksichtigten Einwendungen sei jedoch - entgegen der Bestimmung in § 7 Abs. 4 PBG - eine Stellungnahme seitens der Gemeindeversammlung unterblieben. Dadurch sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formellrechtlicher Natur. Seine Verlet- zung führt im allgemeinen schon für sich allein zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus ses. Die entsprechenden Rügen sind deshalb vorweg zu prüfen (vgl. dazu etwa BGE111 la 166). 5. Anlässlich der Revision des Planungs-und Baugesetzes vom 1. September 1991 wurden die bisher in den §§ 34 f. aPBG für die Richtplanung vorgesehenen Vorschriften betreffend Planauflage, Einwendungsmöglichkeiten und Einsichtsnah- me neu in § 7 PBG zusammengefasst und zudem auf das Verfahren zur Festsetzung und Aenderung von Nutzungsplänen ausgedehnt. Hinsichtlich der von der Rekurren- tin geforderten Stellungnahme gibt diese Bestimmung allerdings nicht erschöpfende Auskunft. Zwar wird eine solche Stellungnahme in § 7 Abs. 4 PBG aus drücklich er- wähnt. Indessen verlangt § 7 Abs. 3 PBG lediglich, dass über nicht berücksichtigte Einwendungen gesamthaft bei der Planfestsetzung entschieden werde. Daraus lässt sich aber kein allgemeiner Anspruch auf einedetaillierte Auflistung der Gründe ab- leiten, die zu einer Nichtbeachtung der geltend gemachten Einwendungen geführt haben. Immerhin erfordert der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass sich das für die Planfestsetzung zuständige Organ mit Einwendungen gegen die aufgelegten Pläne materiell auseinandersetzt. Gerade bei der Festsetzung kommunaler Nut- zungspläne, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung fällt, kann jedoch schon aus Gründen der Praktikabilität nicht verlangt werden, dass sich die Versammlung der Stimmbürger mit jeder Einwendung im einzelnen befasst. Hier muss es genügen, wenn in der Weisung zuhanden der Stimmberechtigten über die nicht berücksichtigten Einwendungen berichtet wird (vgl. dazu Haller/Karlen, Raum- planungs- und Baurecht, 2. A., Zürich 1992, N 435). 6. Besondere Umstände sind dann gegeben, wenn Einwendungen gegen eine von Dritten beantragte Änderung der Nutzungsplanung (Initiative) erhoben werden und auch der Gemeinderat diese Änderung ablehnt. In derartigen Fällen ist nicht er- forderlich, in der Weisung noch ausdrücklich auf entsprechende Einwendungen hin- zuweisen, da vorausgesetzt werden kann, dass sich die Gemeindeversammlung mit
den entsprechenden Fragen materiell auseinandersetzt. Dasselbe muss aber auch gelten, wenn sich der Betroffene an der Gemeindeversammlung nochmals ausdrück- lich zu seinem Anliegen äussert (vgl. dazu etwa BGE 111 la 164) oder die entspre- chenden Einwendungen in anderen Voten zur Sprache kommen. Mit Eingabe vom 15. März 1993 hatte die Rekurrentin imSinne von § 7 Abs. 2 PBG verschiedene Einwendungen gegen die geplante Zonenplanrevision erhoben. Sämtliche dieser Einwendungen sind ausdrücklich oder sinngemäss in der Weisung des Gemeinderates zuhanden der Stimmberechtigten aufgeführt, bzw. wurden von der Rekurrentin anlässlich der Gemeindeversammlung noch einmal vorgetragen oder kamen in anderen Voten zur Sprache. Zwar wurde - in Abweichung von der schriftlichen Eingabe -nicht mehr ausdrücklich auf die mögliche Erschliessung des rekurrentischen Grundstücks über die Wegparzelle Kat.-Nr. X hingewiesen. Dieser Punkt ist jedoch in der -anlässlich der Gemeindeversammlung diskutierten -Frage nach der Erschliessung des strittigen Gebietes über die Y.-strasse mitenthalten. Damit ergibt sich, dass dem von der Rekurrentin geltend gemachten Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan worden ist.