BRKE II Nr. 114/1992vom 26. Mai 1992 in BEZ 1992 Nr. 26 2. Die Vorinstanz stützt die umstrittene Bezugsverweigerung auf § 12a der Be- sonderen Bauverordnung I (BBV I). Sie macht geltend, am rekurrentischen Gebäude seien ohne rechtsgültige Baubewilligung Umbauarbeiten vorgenommen worden, welcher Umstand umso schwerer wiege, als es sich um ein Schutzobjekt von kanto- naler Bedeutung handle und jegliche Änderung daran der vorgängigen Zustimmung von Gemeinde undKanton bedürfe, so dass eine Bezugsbewilligung nicht in Aus- sicht gestellt bzw. erteilt werden könne. In ihrer Rekursantwort erachtet die Gemein- de die Bezugsverweigerung auch in § 327 PBG begründet, wonach Baubeginn, Bau- vollendung und andere wesentlicheZwischenstände der Baubehörde anzuzeigen seien, was der Rekurrent indessen unterlassen habe, weshalb eine Überprüfung durch die kommunale Baubehörde bis anhin nicht habe durchgeführt werden kön- nen. Vor einer allfälligen Erteilung der Baubewilligung müssten nun das Baugesuch und die bereits ausgeführten Bauarbeiten auf ihre Übereinstimmung mit den ein- schlägigen baupolizeilichen, feuerpolizeilichen und denkmalschutzrechtlichen Vor- schriften überprüft werden, welche Abklärungen aber nach Bezug der Räumlichkei- ten kaum mehr oder nur mit Schwierigkeiten durchgeführt werden könnten. Ebenso verhalte es sich mit der Durchsetzbarkeit allfälliger mit der Baubewilligung zu ver- knüpfender, weitere Umbauarbeiten erfordernderAuflagen und Bedingungen. Unter diesen Umständen erweise sich eine Verweigerung der Bezugsbewilligung als ver- hältnismässig. 3. § 12a BBV I bestimmt, dass Wohn- und Arbeitsräume in Neubauten, An-, Auf- und Umbauten erst bezogen werden dürfen, nachdem die Gemeindebehörde sie besichtigt und als bezugsfähig erklärt hat. In materieller Hinsicht müssen die Räume genügend ausgetrocknet und die sanitären Einrichtungen benützbar sein. Die Vorschrift schützt mithin einzig gesundheitspolizeiliche Rechts güter. Die vom Gemeinderat gegebene Begründung für die Bezugsverweigerung spricht dagegen die Durchsetzung formeller Baurechtsnormen an. Die Bezugsver- weigerung lässt sich daher nicht auf § 12a BBV I abstützen. 4. Auch § 327 PBG bietet keine Grundlage für das ausgesprochene Bezugs ver- bot. Nach dieser Vorschrift müssen die örtlichen Baubehörden die Bauarbeiten in geeigneten Abständen auf ihre Übereinstimmung mit den materiellen Bauvorschrif- ten und den Plänen überprüfen. Den Bauherrn trifft dabei die Pflicht, der Baubehör- de Baubeginn und Bauvollendung sowie die wesentlichen Zwischenstände so recht- zeitig anzuzeigen, dass eine Überprüfung möglich ist (Abs. 1). Werden dabei eigen- mächtige Abweichungen von den bewilligten Plänen festgestellt, so trifft die Behörde
unverzüglich die erforderlichen Massnahmen (Abs. 2) wie etwa die Einstellung der Bauarbeiten oder Nutzungsverbote. Der Bauherr hat die unbefugten Bauarbeiten oder formell illegal vorgenommene Nutzungsänderungen sofort einzustellen, womit der mit dem Projekt nicht übereinstimmende Zustand einstweilen fixiert und verhin- dert wird, dass allfällige Rechtsverletzungen nicht noch verschlimmert und vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die gleichen Massnahmen bieten sich bei Inangriff- nahme von Bauarbeiten ohne jegliche Baubewilligung bzw. bei eigenmächtigen Nut- zungsänderungen an. Die hier von der Vorinstanz angeordnete Bezugsverweigerung wegen ei- genmächtig ausgeführter Arbeiten lässt sich nicht als vorsorgliche Massnahme im er- läuterten Sinne definieren. Sie geht, nachdem die Bauarbeiten bereits abgeschlos- sen und im nachhinein aufihre Bewilligungsfähigkeit zu überprüfen sind, über den mit § 327 PBG verfolgten Zweck hinaus. Gegenstand eines nachträglichen Baubewil- ligungsverfahrens bilden die eigenmächtig ausgeführten Bauarbeiten. Deren Umfang ergibt sich primär aus den Gesuchsunterlagen und insbesondere aus Plänen, zu de- ren Einreichung der Bauherr ohne weiteres verpflichtet werden kann. Die Über- einstimmung solcher Unterlagen mit dem tatsächlich zur Ausführung Gelangten ist durch Kontrollen zu verifizieren, deren Durchführung entgegen der Ansicht der Vor- instanz im allgemeinen und auch hier auch nach Bezug der Räumlichkeiten möglich ist. Kontrolltätigkeiten beschränken sich üblicherweise nicht auf die Zeitspanne der Bauausführung, sondern sind grundsätzlich während der gesamten Lebensdauer ei- nes Bauwerks erforderlich. Abgesehen davon steht es den Gemeinden frei, hiefür externe Berater beizuziehen. Einem allfälligen, durch den bereits erfolgten Bezug bedingten grösseren Kontrollaufwand wäre durch entsprechende Ansetzung der da- für vom Bauherrn zu entrichtenden Gebühren Rechnung zu tragen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass es der eigenmächtig Handelnde selbst zu vertreten hätte und demgemäss auch in Kauf nehmen müsste, wenn notwendig werdende Auflagen und Bedingungen noch nachträgliche Bauarbeiten bedingten. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Vorinstanz angeordnete Be- zugsverbot einer rechtlichen Grundlage entbehrt, was zur Gutheissung des Rekurses und zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.