BRKE II Nr. 83/2001 vom 17. April 2001 in BEZ 2001 Nr. 29 4. a) Gemäss §265 Abs. 1 PBG haben oberirdische Gebäude beim Fehlen von Baulinien an öffentlichen und privaten Strassen einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen bzw. einen Abstand von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten. Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt, dass die Bau-und Zonenordnung keine an- deren, namentlich keine geringeren Abstände vorschreibt. Letzteres ist nicht der Fall. Art.29 BauO bestimmt vielmehr, dass oberirdische Ge- bäude einen der Regelung von §265 PBG entsprechenden Strassen- bzw. Wegabstand zu beachten hätten. Die Vorinstanz macht zu Recht auch nicht etwa geltend, dass ge- genüber der Strasse L.-halde lediglich der Wegabstand einzuhalten sei. Es liegt klarer- weise eine Zufahrtsstrasse im Sinne der Normalien über die Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vor, weshalb der höhere der vorgenannten beiden Abstände zur Anwendung kommt. Dies unabhängig davon, ob - was nicht aktenkundig ist- die auf- grund einer Vereinbarung unter den betroffenen Grundeigentümern erstellte Strasse L.- halde in das Eigentum der Gemeinde überführt worden oder im Privateigentum verblie- ben ist. Die Abstandsregelung von §265 PBG gilt ausdrücklich auch für private Stras- sen. b) Zum Begriff der Strasse äussert sich das Planungs- und Baugesetz in §267. Nach dieser Norm ist unter Strasse das "ganze Strassengebiet einschliesslich der Trot- toire und Schutzstreifen" zu verstehen. Im Anhang der vom Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 PBG erlassenen Zugangsnormalien wird bestimmt, dass ein genügender Ausbau bei sämtlichen Zufahrtstypen imFalle der Ausgestaltung als Stichstrasse eine Kehrmöglichkeit bzw. einen Kehrplatz erfordere. Sind derartige Anlagen mithin notwen- diger Teil der je nach ihrer Funktion als Zufahrts-, Erschliessungs- oder gar Sammel- strasse zu qualifizierenden Verkehrsanlagen, so ist auch klar, dass diese Kehrplätze dem Strassengebiet zuzurechnen sind bzw. unter den Begriff der Strasse im Sinne von § 265 bzw. 267 PBG fallen. (Anders verhält es sich nur hinsichtlich von rechtlich gesi- cherten Kehrmöglichkeiten auf Privatgrund wie Garagenvorplätzen etc.). Gleiches ergibt sich auch aus §3 des Strassengesetzes, wonach zur Strasse sämtliche Flächen für den fliessenden und ruhenden Verkehr gehören. Zählen Kehrplätze mithin zum Strassengebiet, kommt es für die Frage des erforder- li chen Strassenabstandes gleich wie bei der Fahrbahn grundsätzlich (zur Ausnahme vgl. § 267 Abs. 2 PBG) nicht darauf an, ob diese künftig ausgebaut werden müssen. c) Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz erweist sich mithin als unzutreffend. Dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben wären, wird nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, worin die hierfür notwendigen besonde- ren Verhältnisse liegen sollten.