BRKE II Nr. 0082/2006•Nutzungsplanung. Vorschrift betreffend Beschränkung von Reklamen in Kernzone auf betriebseigene Reklamen.
BRKE II Nr. 0082/2006Baurekursgericht Zürich11.04.2006
Verfassungsmässigkeit einer Bestimmung in der Bau- und Zonenordnung, wonach in der Kernzone nur betriebseigene Reklamen in unaufdringlich wirkender Form zulässig sind.
BRKE II Nr. 0082/2006 vom 11. April 2006in BEZ 2006 Nr. 37 Zu prüfen war der Einwand, das mit der fraglichen Kernzonenbestimmung mit- telbar statuierte Verbot von Fremdwerbung sei zufolge Verstosses gegen die Wirt- schaftsfreiheit unzulässig. Aus den Erwägungen: 4.4. (...) Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, soweit sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und überdies verhältnismässig sind (Art. 36 BV). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die gesetzliche Grundlage von Ziff. 3.6.5 BZO bildet § 50 Abs. 3 PBG, wonach die Gemeinden in ihren Bau- und Zonenord- nungen besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung von Bauten aufstellen können. Diese der Erhaltung schutzwürdiger Ortsbilder dienende Rege- lung des Planungs- und Baugesetzes erlaubt auch den Erlass von Vorschriften, die das Anbringen von Werbeanlagen in Kernzonen zum Schutz des Ortsbildes ein- schränken. Derartige Vorschriften können unter anderen darin bestehen, nur be- triebseigene Reklame zu gestatten, da damit die Anzahl der Reklameanlagen be- schränkt wird. Zudem wird mit einer solchen Regelung berücksichtigt, dass an Eigen- reklamen in der Regel ein im Vergleich zu Fremdreklamen wesentlich grös seres und auch gewichtigeres privates Interesse besteht. An der mit der fraglichen Bauordnungsbestimmung verfolgten Absicht, die Kern- zonen vor einer Verunstaltung durch ein Übermass an Reklameanlagen zu bewah- ren, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, welches einen Eingriff in die Wirt- schaftsfreiheit rechtfertigt. Die in der vorliegend fraglichen Ziffer 3.6.5 BZO getroffene Regelung erweist sich zudem auch als verhältnismässig. Sie stellt ins besondere ein taugliches Mittel dazu dar, die Zahl von Werbeträgern in den Kernzonen zu beein- flussen. Inwieweit das nämlich Ziel durch sonstige (mildere) Mass nahmen erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin, welche ihren dies- bezüglichen Einwand ohnehin nur rudimentär (soweit überhaupt)begründet hat, auch nicht dargelegt. (Gestützt auf diese und weitere, hier nicht interessierende Erwägungen wurde der Rekurs abgewiesen.)