BRKE II Nr. 67/2000 vom 21. März 2000in BEZ 2000 Nr. 32 Die private Rekursgegnerin beabsichtigt, an sieben Standorten auf dem Ge- meindegebiet X. insgesamt 18 freistehende Plakatwerbeträger zu errichten. Hierfür hat das Statthalteramt des Bezirkes Y. die strassenverkehrsrechtlichen Bewilligun- gen erteilt. Die baurechtlichen Entscheide der kommunalen Baubehörde stehen noch aus. Die Gemeinde X. beantragt im vorliegenden Rekursverfahren die Aufhebung verschiedener strassenverkehrsrechtlicher Bewilligungen. Zur Begründung bringt sie imwesentlichen vor, die Reklameanlagen beeinträchtigten an den fraglichen Stand- orten die Verkehrssicherheit in schwerer Weise. 4. a) Seit dem 1. Januar 1997 stehen die neuen Bestimmungen des eidgenös- s ischen Raumplanungsgesetzes über die Koordination der Bewilligungsverfahren und der Rechtsmittelverfahren in Kraft. Art. 25a Abs. 1 RPG schreibt vor, dass eine für ausreichende Koordination besorgte Behörde zu bezeichnen ist, wenn die Errich- tung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG sind für die Anfechtung von Verfügungen (in- ner-)kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung findet, ein- heitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Mit der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 8. Juni 1997 (in Kraft seit 1. Januar 1998) wurden auch verschiedene Bestimmungen des Pla- nungs- und Baugesetzes geändert. Gemäss § 319 Abs. 2 PBG werden die Koordina- tion bei Bauvorhaben, für die mehrere Bewilligungen verschiedener Instanzen erfor- derlich sind, sowie die Einzelheiten des Verfahrens auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. die Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 mit seitherigen Änderun- gen). Mit der Änderung von § 329 PBG wird sodann die erforderliche Vereinheitli- chung auf Rechtsmittelebene ermöglicht. § 329 Abs. 1 PBG bestimmt die allgemeine Zuständigkeit der Baurekurskommissionen; Absatz 2 enthält einen abschliessenden Katalog von Fällen, da der Regierungsrat anstelle der Baurekurskommissionen zu-
ständig ist. b) Die für die Erstellung einer Reklameanlage im Strassenanstossbereich erfor- derlichen Bewilligungen der kommunalen Baubehörde (baurechtlicher Entscheid) und des zuständigen Statthalteramtes (strassenverkehrsrechtlicher Entscheid) stel- len koordinationspflichtige Entscheide gemäss Art. 25a RPG dar (BEZ 1998 Nr. 20). Die Baukommission X. wäre daher nach Erhalt des Bewilligungsentscheids des Statthalteramts verpflichtet gewesen, die geplanten Plakatwerbeträger auf ihre Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften zu prüfen und der Bauherrin (und allfälligen Dritten imSinne von § 315 PBG) die baurechtlichen Entscheide zu- sammen mit der strassenverkehrsrechtlichen Verfügung zu eröffnen; dies ist jedoch unterblieben. Der Verfahrensfehler hat zur Folge, dass gegen die Verfügung des Statthalter- amts einstweilen noch gar nicht Rekurs geführt werden kann, weil die Rekursfrist für die Gesuchstellerin und allfällige Dritte (zu denen grundsätzlich auch die Gemeinde X. zu zählen ist) erst mit der koordinierten Eröffnung der genannten Verwaltungsakte zu laufen beginnt. Die baurechtlichen Entscheide bzw. die strassenverkehrsrechtli- che Bewilligung können sodann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der für die Beurteilung sämtlicher Rekurse einheitlich zuständigen Baurekurskommission mit Rekurs angefochten werden. Auf den Rekurs der Gemeinde X. gegen die Verfügung des Statthalteramts des Bezirkes Y. ist daher nicht einzutreten. 5. a) Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gemeinde X. zum Re- kurs gegen die strassenverkehrsrechtliche Bewilligung des Statthalteramts nicht le- gitimiert wäre. b) Gemäss § 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertrete- nen schutzwürdigen Interessen zum Rekurs berechtigt. Die am 8. Juni 1997 geän- derte Fassung von § 21 VRG bedeutet nichts anderes als eine ausdrückliche Um- schreibung der bisherigen Rechtsprechung zur Gemeindelegitimation bzw. eine An- passung an die erweiterte Legitimation im Planungs-und Baugesetz (§ 338a Abs. 1 PBG) und in anderen Rechtsgebieten (RB 1998 Nr. 14, mit Hinweisen). Indessen bezweckte der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 21 lit. b VRG nicht, die Legiti- mation gegenüber der bisherigen Praxis zu erweitern (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommen- tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, § 21 N. 70, mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis zu § 338a Abs. 1 PBG ist die Beschwerdelegitimation ei- ner Gemeinde dann zu bejahen, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt (ZBI 87/1986, S. 40 = BEZ 1985 Nr. 44), wenn sie einen Eingriff in ihre durch kantonales Recht begründete qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit oder einen Eingriff in ihr Finanz- oder Ver- waltungsvermögen geltend macht; ferner wenn sie wie eine Privatperson (z.B. als Bauherrin) betroffen ist (VGr. 6.10.1995; VB.95.00093). Ein solcherFall liegt hier of- fensichtlich nicht vor. Die Legitimation der Gemeinde ist schliesslich auch dann zu bejahen, wenn Interessen oder Aufgaben betroffen sind, welche die Gemeinde zu wahren bzw. zu erfüllen hat oder wenn sich eine Verfügung auf einen grossenTeil der Einwohner auswirkt (RB 1998 Nr. 13). Mit diesem letzten Kriterium wurde die frühere Praxis präzisiert, wonach sich die Legitimation aus einem «gewichtigen fakti-
schen» bzw. «gewichtigen öffentlichen Interesse» ergeben kann. Bejaht wurde die Legitimation beispielsweise, als eine Gemeinde gegen die Verweigerung einer Bau- bewilligung für eine Asylbewerberunterkunft Beschwerde führte (ZBI 93/1992, S. 185), als die zweckmässige Ausgestaltung der kommunalen Energieplanung in Fra- ge stand (VB.90.00131 und 00133) oder als sich Gemeinden gegen eine Gefähr- dung ihrer Trinkwasserversorgung und die Beeinträchtigung eines Naherholungsge- biets zur Wehr setzten (RB 1998 Nr. 13). c) Das hier geltend gemachte öffentliche Interesse an der Verhinderung von angeblich die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Reklameanlagen lässt sich mit denjenigen Interessen, die in den vorstehend erwähnten Entscheiden die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde rechtfertigten, nicht vergleichen. Jenen Fäl- len war gemeinsam, dass wichtige kommunale Aufgaben betroffen waren und die Gemeinden durch einen erfolgreichen Rekurs wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile hätten abwenden können. Ein solcher Fall liegt hier offen- kundig nicht vor. Die Gemeinde X. setztsich einzig für Drittinteressen der Ver- kehrsteilnehmer ein, die auf dem Rechtsmittelweg zu wahren sie nicht befugt ist (RB 1995 Nr. 11). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Die Baukommission X. ist einzuladen, die Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Bauvorschriften zu prüfen und die baurechtlichen Entscheide der privaten Rekursgegnerin (und allfälligen Dritten im Sinne von § 315 PBG) zu- sammen mit den strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen zu eröffnen.