BRKE II Nr. 0056/2004 vom 30. März 2004 in BEZ 2004 Nr. 44 (Erwägung 4 auszugsweise publiziert in URP 2004, Heft 4) Die private Rekursgegnerin betreibt auf dem streitbetroffenen Areal eine Privat- schule mit gegenwärtig ca. 600 Schülern. Die Aussenflächen der Schule sind dabei den Teilgebieten B (Pausenplätze, Schulsport und Schulbusparkplätze), C (Schulsport und Parkplätze) sowie D (begrünte Schulsportanlagen, Spielflächen und Schulgärten) zuge- teilt. Streitgegenstand bilden einerseitsder von den Allwetterspiel- und Pausenplätzen ausgehende Lärm, anderseits die im Zusammenhang mit der Benutzung des Rasen- spielfeldes an der E-strasse entstehenden Emissionen. Auf eine Lärmklage von Nachbarn hin wurde die Schule von der Baubehörde ver- pflichtet, den Betrieb der Sportanlagen von 22.00 bis 07.00 Uhr einzustellen und dies mit Hinweisschildern zu kennzeichnen («22.00 bis 07.00 Uhr Spielbetrieb gemäss Poli- zeiverordnung untersagt»). Die Lärmkläger (Rekurrenten) sind Eigentümer von Einfami- lienhäusern in der zweigeschossigen Wohnzone. Die minimale Distanz ihrer Parzellen zum Rasenspielfeld beträgt 75 m. Dazwischen liegen die E-strasse und eine unüberbau- te Parzelle mit zwei Bautiefen. Aus den Erwägungen: 3. Die Rekurrenten wenden sich mit der Rekursschrift gegen den von den Sportan- lagen ausgehenden Lärm. Die «Hauptstörung» erfolge zwischen 09.00 und 16.00 Uhr, wenn Turnstunden im Freien abgehalten würden. Die «grösste Lärmbelästigung» trete sodann über Mittag auf, da sich dann die meisten der 700 Schüler auf den Sportanlagen vergnügten und das Geschrei unerträgliche Ausmasse annehme. In ihrer an die Baube- hörde gerichteten Lärmklage (...) hatten die Rekurrenten auch geltend gemacht, dass selbst am Abend der Fussballplatz lautstark benutzt werde und an Sonn-und Feierta- gen nicht immer Ruhe herrsche. (...) 5. Die vorliegend zu beurteilende Schule liegt zwar in einer kleineren Vorortge- meinde, doch weist sie aufgrund ihrer internationalen Ausrichtung ein weites Einzugs- gebiet und eine beträchtliche Grösse auf.Die Schule lässt sich diesbezüglich nicht mit einemPrimarschulhaus, wie es in jeder Gemeinde (mehrfach) anzutreffen ist, sondern vielmehr mit einer kantonalen Mittelschule vergleichen. Allerdings befindet sich das Schulgelände nicht mitten im Dorf, sondern am Rande des Siedlungsgebietes, und es herrschen auch keine baulich beengten Verhältnisse vor. Einzig südlich der Schule fin- det sich ein Wohngebiet mit den rekurrentischen Liegenschaften, welche eine gewisse Nähe zu den Aussenplätzen aufweisen. Diese Anlagen werden unbestrittenermassen
vielfältig und intensiv genutzt. Es herrscht —jedenfalls im Sommerhalbjahr —den gan- zen Tag über Betrieb, gehäuft in der Mittagspause. Ebenso werden die Plätze abends und an den Wochenenden beansprucht. Bei dieser Sachlage hat es sich die Baubehörde mit der blossen Statuierung einer Sperrzeit zwischen 22.00 und 07.00 Uhr nach eher rudimentären Abklärungen zu ein- fach gemacht. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine recht starke und unter lärm- rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu unterschätzende Benutzung der Aussenplätze er- folgt. Die Prüfung der Auswirkungen der Anlagen erheischt einlässlichere Ermittlungen, welche die Baubehörde nachzuholen hat. Diese hat ihre Untersuchungspflicht gemäss § 7 VRG und Art. 36 LSV offensichtlich verletzt. Damit wird nicht a priori nach umfangrei- chen und detaillierten Lärmgutachten gerufen, und das will auch nicht heissen, dass es nach gewissenhafter Prüfung nicht bei der getroffenen Lösung sein Bewenden haben kann. Darauf hinzuweisen ist auch, dass die Kosten der lärmrechtlichen Überprüfung den Parteien überwälzt werden können (vgl. neben den allgemeinen Gebührenordnun- gen insbesondere die kantonale Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts). 6. Ohne der Beurteilung der Baubehörde vorgreifenzu wollen, sind zur Vermeidung weiterer Rechtsgänge einige Bemerkungen angebracht. Der Hartplatz ist von den rekur- rentischen Liegenschaften weit entfernt, und die Schallausbreitung wird durch Schulge- bäude wirksam verhindert. Wie die Delegation der Baurekurskommission anlässlich des Lokaltermins feststellen konnte, war bei einer sehr intensiven Benützung des Allwetter- platzes über Mittag durch zahllose Kinder ein starker Lärm am Platz selber festzustellen, bei den rekurrentischen Liegenschaften war indessen kein nennenswerter Lärm auszu- machen. Massnahmen erscheinen diesbezüglich nicht als nötig. Anders verhält es sich mit dem Rasenspielfeld, welches dem Wohngebiet am nächsten liegt. Es besteht direkte Sichtverbindung zu den rekurrentischen Wohnhäu- sern, und die Schallausbreitung erfolgt hangaufwärts weitgehend ungehindert. Dabei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Erstellung von Lärmschutzwänden zur Eindämmung von Immissionen von Spielfeldern in solchen Fäl- len zumeist nicht im Vordergrund stehen kann, da die Lärmquellen weit verstreut sind und eine Mauer oder Wand bzw. ein Wall zur Erzielung einer relevanten Wirkung be- trächtliche Dimensionen aufweisen müsste, was unweigerlich zu Konflikten unter Ein- ordnungsgesichtspunkten führen würde und vielfach auch mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre. So verhält es sich auch hier. Die von den Rekurrenten gefor- derte Lärmschutzwand entlang der E-strasse längsseitig zum 70 m messenden Rasen- spielfeld ist nicht zweckmässig. Sodann ist zu erwähnen, dass auch dichte Bepflanzun- gen nur eine minimale Lärmdämmung bewirken. Insoweit schiessen die rekurrentischen Vorstellungen deutlich über das Ziel hinaus. Angesichts der Distanzverhältnisse resul- tiert dennauch eine recht grosseLärmdämmung (Abstandsdämpfung), die bei 75 m 37.5 dB(A) beträgt (20 x log r; r = Entfernung). Bei der Prüfung von allfälligen Einschränkungen der Benützungszeiten sind die ei- gentlichen Bedürfnisse des Schulbetriebes voraussichtlich auszunehmen. Eine Redukti- on der Turnstunden auf dem Rasenfeld, welches bei einer Aufteilung in drei Felder zwar von einer grossenAnzahl von Schülern benützt werden kann, dürfte in Berücksichtigung aller hier relevanten Umstände kaum in Frage kommen. Im einigermassen geordnetem Normalbetrieb sind gewisse Belärmungen hinzunehmen. Abends und an den Wochen- enden sind hingegen Einschränkungen des Betriebes durchaus denkbar, da die gegen-
läufigen Interessen der Nachbarn zu diesen Zeiten stärker ins Gewicht fallen. Der Ab- haltung von einigen Veranstaltungen durch dieSchule selbst dürfte nichts im Wege ste- hen, wogegen eine Benützung durch Aussenstehende Einschränkungen unterworfen werden könnte, wozu die Schule auch bereit ist. Ein präziseres Reglement erscheint als angebracht. Ob die Mittagsruhe, welche zwar in den Polizeiverordnungen häufig normiert wird, imhöherrangigen Lärmschutzrecht indessen nicht explizit vorgesehen ist, hier nach Massnahmen ruft, hat die Baubehörde abzuwägen. Die Interessen der Bewohner kolli- dieren dabei mit denjenigen der Schule, da sich die Schüler in einer Tagesschule nach dem Mittagessen draussen aufhalten (müssen) und dabei offenbar auch das Rasen- spielfeld benützt wird. Die Baubehörde wird in einer Gesamtschau der einzelnen Inte- ressen unter Gewichtung der auftretenden Lärmkomponenten eine sachgerechte Lö- sung zu treffen haben. Die Parteien sind abschliessend darauf aufmerksam zu machen, dass der Baubehörde bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse und der Wahl und Anordnung allfälliger Betriebszeitenbeschränkungen ein erhebliches, von derRekurs- behörde zu beachtendes Ermessen zukommt. 7. Ergänzend ist anzufügen, dass auch nach dem neuen Entscheid der Baubehör- de weitere Massnahmen oder Einschränkungen immer vorbehalten bleiben müssen. Mit einer Überreglementierung ist den sich hier stellenden Problemen allerdings in aller Re- gel nicht beizukommen. Das Baurecht bzw. das Umweltschutzrecht stossen bei der An- wendung auf menschliches Verhalten beim Turnen und Spielen, das geprägt sein sollte durch gegenseitige Akzeptanz und Toleranz, an seine Grenzen und kann in solchen Fällen keine umfassenden Lösungen anbieten, sondern nur eine Rahmenordnung ab- stecken. Die Schulleitung ist verantwortlich für Abhaltung eines geordneten Betriebes und das Verhalten der Schüler in den Pausen und den Sportstunden, wobei die mit den Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen erfolgende Lärmentwicklung durch Lautäusse- rungen natürlich und von den Nachbarn weitgehend zu tolerieren ist, wogegen das Ver- halten über Mittag —wie bereits erwähnt —durchaus stärker strukturiert werden könn- te, um den Ruhebedürfnis der Nachbarn Rechnung zu tragen. Ausserhalb der Schulzei- ten sind bei ungebührlichem Benehmen von Personen oder Personengruppen, die durch rücksichtsloses Verhalten Ruhestörungen verursachen, —gegebenenfalls auf entsprechende Anzeigen hin —die Polizeiorgane zuständig und vermag die Statuierung mannigfaltiger Auflagen in Baubewilligungen durch die Baubehörden diese (Voll- zugs)massnahmen nicht wirksam zu ersetzen. 8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Z zur weiteren Untersu- chung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.