BRKE IINr. 52/2003 vom 8. April 2003 in BEZ 2003 Nr. 31 6. c) Die zu beurteilende Streitfrage lautet, ob und inwieweit zwischen einem Bastel- und einem Fitnessraum in einem Untergeschoss ein Unterschied mit Bezug auf die Anrechenbarkeit dieses Gebäudeabschnitts an die Geschosszahl bestehe. Die Vor- instanz geht offenkundig davon aus, dass Bastelräume in Untergeschossen, weil dort nicht ausnützungs relevant (§ 255 PBG), auch hinsichtlich der Frage nach der Ge- schosszahl (§ 276 Abs. 1 PBG) unbeachtlich seien. Diese Auffassung ist unzutreffend. Bei Bastelräumen handelt es sich um eine Nutzweise, welche zu einer gemäss 255 Abs. 1 PBG anrechenbaren Fläche führt («dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dau- ernden Aufenthalt von Menschen dienende oder hierfür verwendbare Räume») und da- her grundsätzlich ausnützungsrelevant ist. Dies erhellt daraus, dass die Allgemeine Bauverordnung in der Fassung vom 22. Juni 1977 (nachfolgend aABV) Bastelräume in Dach- und Untergeschossen (bis zu einer bestimmten Grösse) ausdrücklich als nicht an die Ausnützungsziffer anrechenbar erklärte (§ 10 Abs. 3 lit. c aABV). Zu dieser Rege- lung hätte kein Anlass bestanden, wenn Bastelräume zum vornherein als nicht ausnüt- zungsrelevant anzusehen gewesen wären. Die damals statuierte Einschränkung («in Dach- und Untergeschossen») macht auch klar, dass Bastelräume in Vollgeschossen an die Ausnützungsziffer anrechenbar waren und dies auch weiterhin sind. Das geltende Recht hat hieran nichts geändert. Der Umstand, dass die Allgemeine Bauverordnung in der derzeit gültigen Fassung vom 1. Januar 1999 eine mit § 10 Abs. 3 lit. c aABV ver- gleichbare Regelung nicht (mehr) enthält, erklärt sich ausschliesslich damit, dass an- lässlich der am 1. September 1991 erfolgten Revision des Planungs- und Baugesetzes Nutzflächen in Dach-und Untergeschossen (mit einer hier nicht interessierenden Ein- schränkung) von der Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer befreit worden sind. Damit wurde die Regelung in § 10 Abs. 3 lit. c aABV obsolet. d) Untergeschosse stellen nach § 276 Abs. 1 PBG anrechenbare Gebäudeab- schnitte (u.a.) dann dar, wenn sie Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräume enthalten. Damit sind weitgehend dieselben Räumlichkeiten angesprochen, deren Flächen auch zur An- rechenbarkeit an die Ausnützungsziffer führen. Ist daher ein Raum bzw. dessen Bewer- bung an die Ausnützungsziffer anrechenbar, so führt dies in der Regel auch dazu, dass die Anrechenbarkeit an die Geschosszahl gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat ent- schieden, dass die in § 276 Abs. 1 PBG genannten «Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume» nicht einschränkend aufgefasst werden dürften (BEZ 1995 Nr. 3). Als Wohnen und Ar- beiten hätten vielmehr «alle Bewerbungen zu gelten, die im weitesten Sinne als raum- gebundene Erscheinungsformen dieser zwei Grundtypen menschlicher Lebensentfal- tung verstanden werden könnten». Der Benützungsdauer komme nur eine untergeord- nete Bedeutung zu; ausschlaggebend sei, ob ein Raum - wie etwa ein Keller, ein Maga- zin u.ä. - seiner Art nach praktisch unabhängig von der Anwesenheit irgendwelcher Per- sonen einen Sachzweck erfülle, oder ob er (ausschliesslich oder neben der genannten
Funktion) für die Ausübung menschlicher Tätigkeiten und damit für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Gestützt hierauf wurde ein (gewerblich genutzter) Trainings- raum in einem Untergeschoss als Arbeitsraum im Sinne von § 276 Abs. 1 PBG qualifi- ziert. Bei den in BEZ 1995 Nr. 3 auszugsweise publizierten Entscheiden war zu beurtei- len, ob in einemUntergeschoss befindliche Restaurant-Toiletten und Personalgardero- ben als (für die Geschosszahl) relevante Wohn-, Schlaf-oder Arbeitsräume zu gelten haben, was bejaht wurde. In einem in BEZ 1995 Nr. 3 erwähnten weiteren Entscheid (VB 92/0125) hatte das Verwaltungsgericht ein an den Haupteingang im Untergeschoss anschliessendes Foyer eines Kirchgemeindehauses zu beurteilen. Es qualifizierte die- ses Foyer, welches nicht als Vorhalle zu irgendwelchen anrechenbaren Räumen in je- nem Gebäudeabschnitt diente, als blossen Durchgangsraum auf dem Weg ins Erdge- schoss. Das Gericht hielt fest, dass sich «weder von einem Arbeitsraum noch von einem Raum sprechen (lasse), welcher sonst wie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient». Dass sich aus dieser Zugangsfläche im Untergeschoss die Anrechenbarkeit des letzteren (an die Geschosszahl) ergebe, wurde damit verneint. Das Verwaltungsgericht hat hierdurch insofern zwischen der Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer (§ 255 PBG) und derjenigen an die Geschosszahl (§ 276 PBG) differenziert, als gemäss dem damals geltenden § 10 Abs. 2 aABV lediglich zu nicht anrechenbaren Räumen führende Korridore, was für das fragliche Foyer nicht zutraf, von der Anrechenbarkeit an die Aus- nützungsziffer ausgenommen waren. Die letztgenannte Regelung wurde anlässlich der Gesetzesrevision vom 1. September 1991 (im Sinne einer positiven Aufzählung) in § 255 Abs. 1 PBG überführt und gilt nach wie vor. Damit behält auch die in VB 92/0125 getroffene Feststellung ihre Gültigkeit. Verallgemeinernd lässt sich aus diesem Ent- scheid der Schluss ziehen, dass ein Hauszugang in einem Untergeschoss, wie er beim vorliegenden Streitobjekt gegeben ist, (noch) nicht zur Anrechenbarkeit dieses Gebäu- deabschnitts an die Geschosszahl führt. Dies erscheint auch durchaus sachgerecht, weil Korridore und Treppen im Sinne des vorstehend Gesagten nicht für die Ausübung menschlicher Tätigkeiten und damit nicht für den (längerfristigen) Aufenthalt von Men- schen bestimmt sind. e) Letzteres trifft für Bastelräume, welche keinen von der Anwesenheit von Perso- nen unabhängigen Sachzweck erfüllen, nicht zu. Das Vorhandensein von Bastelräumen in Unter-oder Dachgeschossen führt daher zur Anrechenbarkeit des zugehörigen Ge- bäudeabschnitts an die Geschosszahl. Ob dies sinnvoll sei, liesse sich zwar hinterfra- gen. Entsprechend dem Vorbehalt in § 255 Abs. 3 PBG, wonach durch Verordnung be- stimmte Nebenräume als (an die Ausnützungsziffer) nicht anrechenbar erklärt werden können, müsste jedoch auch mit Bezug auf die Geschosszahlvorschriften durch Verord- nung klar bestimmt sein, inwiefern unter dem Aspekt der Ausnützungsziffer grundsätz- lichanrechenbare Räumlichkeiten bzw. Bewerbungsarten nicht als Wohn-, Schlaf-oder Arbeitsräume im Sinne von § 276 Abs. 1 PBG anzusehen seien. Beim vorliegend streit- betroffenen Gebäude liegt aus diesen Gründen mithin bereits heute ein anrechenbares Untergeschoss vor. Hieran ändert sich nichts, wenn der rechtskräftig bewilligte Bastelraum stattdessen zu Fitnesszwecken verwendet wird. Zwischen einem (in Plänen vielfach auch Hobby- raum genannten) Bastelraum und einem Fitnessraum besteht kein rechtserheblicher Un- terschied. «Basteln» (oder «Hobby») steht im weitesten Sinn für Freizeitbeschäftigun- gen jeglicher Art und kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass eine Tätigkeit ausgeübt werden müsse, welche zu irgendeinem physischen (Arbeits-)Resultat führe. So liesse sich etwa kaum verbieten, dass ein «Bastelraum» als PC-/Internet-Arbeitsplatz genutzt wird. Ähnliches muss für Betätigungen zur Stärkung der eigenen Physis gelten.
Als zulässiger Bestandteil eines Fitnessraums kann ohne weiteres auch (noch) eine zu- gehörige Nasszelle mit Dusche und WC qualifiziert werden. f) Im Sinne dieser Erwägungen erweist sich der Rekurs als teilweise begründet. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses ist insoweit aufzuheben, als die Re- kurrenten verpflichtet worden sind, imGrundbuch als Nutzungsbeschränkung einzutra- gen, dass im fraglichen Bastelraum kein Fitnessraum mit Dusche/WC eingerichtet wer- den dürfe. g) Hingegen besteht kein Anlass, den Rekurrenten eine beliebige Nutzung des fraglichen Raums (etwa als separates Einzel-oder Gästezimmer) zu gestatten. Die den Rekurrenten nach dem Gesagten zu Unrecht erteilte Bewilligung für einen Bastelraum imUntergeschoss muss ungeachtet dessen, dass hierdurch ein anrechenbarer Gebäu- deabschnitt entstanden ist, auf den bewilligten Verwendungszweck (Freizeitbeschäfti- gung im weitesten Sinn) beschränkt bleiben. Dies nicht zuletzt deshalb, weil darin, ob der fragliche Raum bloss einen Annex der bauordnungsgemäss zulässigen Wohnfläche darstelle, oder ob letztere effektiv erweitert werde, ein wesentlicher Unterschied liegt. Bloss am Rande sei vermerkt, dass die Verwendung des in Frage stehenden Unterge- schossraums zu Wohnzwecken schon daran scheiterte, dass dieser bezüglich Befenste- rung den wohnhygienischen Anforderungen nicht genügt (§ 302 Abs. 2 PBG). Aus diesen Gründen ist die Anordnung in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Be- schlusses, wonach der fragliche Raum im Untergeschoss des streitbetroffenen Gebäu- des nicht für Wohn-, Schlaf-und Arbeitszwecke genutzt werden dürfe und eine entspre- chende Nutzungsbeschränkung im Grundbuch einzutragen sei, aufrechtzuerhalten. Insoweit erweist sich die streitige Anordnung daher als rechtsbeständig.