Underground windows prevent bedroom use, but workroom use allowed

BRKE II Nr. 0052/2001Baurekursgericht13.03.2001Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellate building authority dealt with the proposed use of a basement 'girls' room'. It held that the room could not be used as a bedroom or living room because its window opened into a shaft lying in the earth and therefore did not satisfy the daylight and ventilation requirements for living spaces. By contrast, use as a workroom was allowed because non-residential rooms may rely on artificial lighting and ventilation when technical conditions ensure proper use. The lower decision was corrected accordingly.

Omnilex-Regeste

§ 302 Abs. 2 und 3 PBG; Anforderungen an Belichtung und Belüftung von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen; Fenster von Wohn- und Schlafräumen müssen über dem Erdreich liegen und ausreichende natürliche Belichtung gewährleisten. Ein Fenster, das in einen im Erdreich liegenden Schacht mündet, erfüllt diese Anforderungen nicht. Für andere Räume genügen künstliche Belichtung und Belüftung, sofern die Zweckbestimmung oder örtliche Verhältnisse dies rechtfertigen und technische Einrichtungen einwandfreie Verhältnisse sichern. Die nächtliche oder sonstige Eignung eines Raumes als Arbeitsraum ist daher gesondert zu prüfen; ein Werkraum kann trotz ungenügender natürlicher Belichtung zulässig sein (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BRKE II Nr. 52/2001 vom 13. März 2001 in BEZ 2001 Nr. 30 Streitig ist die Nutzung des im Untergeschoss projektierten "Mädchenzimmers". Der Rekurrent bringt hierzu vor, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, die Fenster des Zim- mers lägen unter dem Erdreich. 6. a) Gemäss §302 Abs. 2 PBG sind Wohn- und Schlafräume mit Fenstern zu ver- s ehen, die über dem Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse ge- öffnet werden können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu betragen. Diese Regelung soll sicher stellen, dass nur solche Räume zu Wohn- und Schlaf- zwecken genutzt werden können, die die Erfordernisse der Wohnhygiene einwandfrei er füllen. Gerade bei Neubauten spielen die wohnhygienischen Regelungen von §§299 ff. PBG eine entscheidende Rolle. Einen Aspekt der Wohnhygiene bildet die genügende Belichtung. Mit den beiden in §302 Abs. 2 PBG statuierten Erfordernissen hinsichtlich der Dimensionierung und der Situierung/ Aus gestaltung von Fenstern wird der in Abs. 1 der Bestimmung verwendete allgemeine Begriff der "genügenden Belichtung" konkreti- siert. Zum einen hat die Fensterfläche 10% der Bodenfläche zu betragen (massgebend ist das äussere Lichtmass). Zum anderen müssen die Fenster geöffnet werden können, ins Freie führen und über dem Erdreich liegen. Das Gesetz stellt somit die Vermutung auf, dass Räume, deren Fens ter das nötige Mass aufweisen und über dem Erdreich lie- gen, in der Regel genügend belichtet werden. Vorausgesetzt wird also, dass der Luft- raum horizontal (und in einem gewis sen Umfang auch seitlich) vor den Fenstern nicht verstellt ist und das natürliche Licht ungehindert einfallen kann. Die Vorschriften über die Befensterung von Räumen sind sodann im Zusammen- hang mit den Abstandsvorschriften zu sehen, die - unter anderem - ähnliche Ziele ver- folgen. Auch die Normen über die Grenz- und Gebäudeabstände bezwecken die Schaf- fung von einwandfreien wohnhygienischen Verhältnissen, insbesondere die Gewährleis- tung einer genügenden Belichtung von Wohn- und Schlafräumen. Gemäss §271 PBG hat der Abstand zwischen Gebäuden, die Grenzabstände einhalten müssen, ohne Rücksicht auf Grundstück grenzen der Summe der beidseitig nötigen Grenzabstände zu entsprechen. Der kantonale Mindestgrenzabstand beträgt gemäss §270 Abs. 1 PBG 3.5 m, was einen Mindestgebäudeabstand von 7 m ergibt (§271 PBG). Durch nachbarliche Vereinbarung kann jedoch unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuer- polizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden (§270 Abs. 3 PBG). Bis zu welchem Abstand die Wohnhy giene noch gewährleistet ist und ein gegen ein nahe stehendes Gebäude orientierter, befensterter Raum genügend belichtet ist, kann nicht

ohne weiteres abstrakt bestimmt werden. Die Vorschrift impliziert indessen, dass in ge- wissen engen baulichen Situationen selbst die Belichtung von Räumen durch über dem Erdreich liegende Fenster ungenügend sein kann. Nach dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass Wohn-und Schlafräume, de- ren Fenster unter dem Erdreich liegen, nicht ausreichend belichtet sind und den wohn- hygienischen Anforderungen in keinem Fall gerecht werden. b) Vorliegend beträgt die Fensterfläche genau einen Zehntel der Bodenfläche des Spiel-/Mädchenzimmers. Aus dem Plan Fassaden/Bassin ist ersichtlich, dass die Ober- kante des Schwimmbades auf die Kote 493.39 m.ü.M zu liegen kommt. Nach diesem Plan überragt diese Kante den oberen Abschluss der Fenster. Der Rand der Bassin- wand liegt 2.34 m vom Fenster des streitbetroffenen Zimmers entfernt. Am oberen Rand des Bassins schliesst auf der Seite zur Ostfassade des Gebäudes ein ca. 70 cm breiter Weg an. Östlich des Fensters verläuft die 1.50 m lange Stützmauer für den Boden der Pergola. Ca. 50cm westlich des Fensters schliesst die Aussenwand der Einstellhalle mit deren Fortsetzung für den sich auf der Einstellhalle befindlichen Sitzplatz an. Die beiden Mauern überragen die Oberkante des Fensters um mehr als 1 m. Diese drei Wände be- wirken, dassdas Fenster in einen eigentlichen Schacht mündet, der klar im Erdreich liegt. Obwohl der Schacht eine Fläche von 3.00 m x 2.34 m beschlägt, wird die Belich- tung des Raumes klar eingeschränkt, was durch §302 Abs. 2 PBG gerade verhindert werden soll. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Betonmauer auf der westlichen Seite des Fensters im Bereich des Sitzplatzes durch ein Geländer ersetzt werden soll. Zwar würde daraus eine minimale Verbesserung der Belichtungssituation resultieren; jedoch bliebe das Zimmer immer noch ungenügend belichtet. Zu beachten ist im Weite- ren, dass das Fenster genau die nach §302 Abs. 2 PBG vorgeschriebene Mindestflä- che aufweist und auch in einem über dem Erdreich liegenden Raum die diesbezüglichen wohnhygienischen Erfordernisse nur knapp erfüllt würden; im konkreten Falle vermöchte allerdings auch eine deutliche Vergrösserung des Fenster nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat damit zur Recht die Umnutzung des "Spielzimmers" in einen Wohn-und Schlafraum ("Mädchenzimmer") verweigert. Ebenfalls untersagt wurde die Nutzung des Zimmers als Arbeitsraum. Gemäss § 302 Abs. 3 PBG genügen für andere als Wohn-und Schlafzwecken dienende Räume künstliche Belichtung und Belüftung, wenn besondere örtliche Verhältnisse oder die Zweckbestimmung der Räume es rechtfertigen und durch geeignete technische Ausrüs- tungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden. Das Spiel-/Mädchenzimmer erfüllt vorliegend die Anforderungen an einen Arbeitsraum und kann ohne weiteres als solcher genutzt werden. Der angefochtene Beschluss ist dahingehend zu berichtigen. Dass das Zimmer nicht missbräuchlich genutzt wird, hat die Vorinstanz durch ge- zielte Nachkontrollen zu überprüfen.

Schlagwörter

planning lawbasement roomdaylighthabitable roomworkroombuilding codewindow shafthousing hygiene

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the basement room could be used as a bedroom/living room under the planning and building code ventilation and lighting rules.

Extrahierter Entscheid

No. Rooms intended for living and sleeping must have windows above ground and sufficiently open to the outside; the room's windows ended in a shaft in the earth and provided inadequate daylight.

Extrahierte Begründung

Section 302(2) PBG concretizes sufficient lighting for living and sleeping rooms. The surrounding walls and shaft substantially restricted light, and even a larger window would not remedy the deficiency.

Kernrechtsfrage

Whether the room could be used as a workroom.

Extrahierter Entscheid

Yes. For rooms not used for living or sleeping, artificial lighting and ventilation are sufficient if local conditions or the purpose of the room justify it and technical equipment ensures proper conditions.

Extrahierte Begründung

The room meets the requirements for a workroom, so the lower decision had to be corrected to allow that use.

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