BRKE II Nr. 0051/2008•Grenzbereinigung. Verhältnis zum (Teil-)Quartierplanverfahren. Zulässige Inhalte.
BRKE II Nr. 0051/2008Baurekursgericht Zürich01.04.2008
BRKE II Nr. 0051/2008 vom 1. April 2008 in BEZ 2009 Nr. 11 Die Festsetzung einer Grenzbereinigung war unter anderem mit dem Vorbrin- gen angefochten worden, anstelle des Grenzbereinigungsverfahrens hätte ein Teil- quartierplanverfahren durchgeführt werden müssen. Aus den Erwägungen: 5.1 Anders als im alten Baugesetz für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (BauG) ist die Grenzbereinigung nach Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) nicht aus schliesslich auf den Landabtausch zwi- schen zwei Grundstücken beschränkt (§ 18 BauG; P. Wiederkehr, Das zürcherische Quartierplanrecht, 1972, S. 86 f.). Wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt, stellt die Grenzbereinigung nach heute geltendem Recht vielmehr eine besondere, verein- fachte Form des Quartierplan- bzw. des Teilquartierplanverfahrens dar. Sie beruht auf den gleichen für das Quartierplanverfahren festgelegten materiellen Grundsät- zen, und die Bestimmungen über das amtliche Quartierplanverfahren sind sinnge- mäss anwendbar (§ 185 PBG). Die Dauer des Verfahrens ist gegenüber dem ordent- lichen Quartierplanplanverfahren wesentlich kürzer und die Festsetzung durch die Behörde – die im Gesetz bezeichnenderweise «Quartierplankommission» genannt wird (vgl. § 182 PBG) – erfolgt längstens innert zwei Monaten nach Vorliegen des Entwurfes (§ 183 Abs. 1 PBG). Eine klare Trennung zwischen der Grenzbereinigung und dem Quartier- bzw. Teilquartierplanverfahren ist somit schon von Gesetzes we- gen nicht gegeben; der Übergang zwischen den Verfahren ist fliessend. Die Grenz- bereinigung stellt letztlich nichts anderes als die vereinfachte Form eines Teilquar- tierplanverfahrens dar. Dass im Rahmen einer Grenzbereinigung auch eine damit zusammenhängende Servitutsbereinigung und hierfür eine finanzielle Abgeltung nach § 145 PBG statuiert wird, ist dem gemäss nicht unzulässig. Ebenso ist es nicht unzulässig, wenn wie vorliegend im Rahmen eines Grenzbereinigungsverfahrens gar keine Grundstücksgrenze verschoben wird, sondern nur Wegrechtsservitute er- richtet werden.