BRKE II Nr. 0039/2005•Umtriebsentschädigung. Voraussetzungen für die Zusprechung an die Gemeinden (Praxisänderung).
BRKE II Nr. 0039/2005Baurekursgericht Zürich01.03.2005
BRKE II Nr. 0039/2005 vom 1. März 2005in BEZ 2005 Nr. 15 8. b) Die Vorinstanz beantragt ebenfalls die Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwal- tungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschä- di gung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellungkomplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Auf- wand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn die Rechts begehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet wa- ren (lit. b). Nach der bisherigen Rechtsprechung der Baurekurskommissionen wurde Gemeinden auch im Falle ihres Obsiegens nur sehr zurückhaltend eine Umtriebsent- schädigung zugesprochen; dies mit der Begründung, dass Behörden in gewissem Um- fang auch eine intensive Beanspruchung durch die Bürger hinzunehmen hätten. Es ge- höre zum normalen Aufgabenkreis der Verwaltungsbehörden, zuhanden von Rekurs- und Beschwerdeinstanzen Vernehmlas sungen zu verfassen. Nur wenn Einwände zu behandeln seien, die weit über das hinausgingen, was üblicherweise im Baubewilli- gungsverfahren zu klären sei, rechtfertige es sich, unter dem Titel von § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. An dieser Rechtsprechung kann mit Blick auf die in jüngerer Zeit vermehrt ange- strebte Kostentransparenz nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Die Präsiden- tenkonferenz der vier Baurekurskommissionen hat deshalb beschlossen, die bisherige Praxis zu lockern. Allerdings werden Gemeinden im Falle des Obsiegens auch inskünf- tig nicht stets eine Umtriebsentschädigung erhalten, sondern nur nach Massgabe fol- gender Grundsätze: Erstens beschränkt sich ein potenzieller Entschädigungsanspruch in aller Regel auf Rekurse von Bauherren bzw. Grundeigentümern; ausgenommen blei- ben Rekurse Dritter, weil Gemeinden inVerfahren, in welchen sich private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen, grundsätzlich auch nicht entschädigungs- pflichtig werden (§ 17 Abs. 3 VRG). Zweitens ist es in einfachen Fällen, die zu keinem relevanten Zusatzaufwand geführt haben,weiterhin nicht gerechtfertigt, Gemeinden eine Entschädigung zuzusprechen. Drittens erhalten Gemeinden auch in schwierigeren Fäl- len nur dann eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Erstattung der Vernehmlas- sung mit einem gewissen Aufwand verbunden war. Dabei ist für die Zusprechung und Bemes sung der Umtriebsentschädigung nicht massgebend, ob die Gemeinde einen Rechtsvertreter bzw. eine Rechtsvertreterin beigezogen hat oder nicht.