BRKE II Nr. 28/1999 vom 23. Februar 1999in BEZ 1999 Nr.18 1. Der Quartierplan R. war vom Gemeinderat M. am 16. Dezember 1991 bzw. 20. Januar 1992 festgesetzt worden. Am 12. September 1994 wurden aufgrund von Rechtsmittelentscheiden erforderliche Änderungen beschlossen. Das Detailprojekt für den Strassen- und Trottoirbau datiert vom 9. Februar 1996 und wurde vom Ge- meinderat M. am 21. Oktober 1996 genehmigt. Die hier interessierende Verbreite- rung der Stichstrasse R.-weg mit Anlegung eines bergseitigen Trottoirs ist noch nicht ausgeführt worden. Mit dem angefochtenen Landabtausch soll der Grundeigentüme- rin A. ermöglicht werden, ihren Grundstücken dienende Fahrzeugabstellplätze zwi- schen der Fahrbahn und dem Trottoir des R.-weges anzulegen. Zu diesem Zweck soll das Trottoir auf einer Länge von rund 35 m um 2 m nach Nordosten verlegt und der Grundeigentümerin A. die ursprünglich für das Trottoir vorgesehene Fläche zu- geteilt werden. Die baurechtliche Bewilligung für die Realisierung der Abstellplätze ist noch nicht erteilt worden. 2. ... 3.Der Rekurrent macht geltend,das im Quartierplan festgesetzte Erschlies- sungs konzept inklusive Trottoirführung sei verbindlich, und es könne davon nur mit einer förmlichen (Teil-)Revision des Quartierplanes abgewichen werden. Die Vor- aussetzungen für eine Revision seien allerdings nicht gegeben. Sodann führe die mit dem Landabtausch ermöglichte Erstellung von Längsparkierfeldern zu einer Ver- kehrsgefährdung. 4.Das Quartierplanverfahren ist ein formstrenges Verfahren. Den Quartierplan- genossen stehen dabei weitgehende Mitwirkungsrechte zu (vgl. §§ 152 ff. PBG). Sodann bedürfen Verfahrenseinleitung und Quartierplanfestsetzung der Genehmi- gung der Baudirektion (vgl. § 149 Abs. 1 und § 159 Abs. 1 PBG). Ist ein Quartierplan festgesetzt und genehmigt worden, so ist auch das ihm zugrunde liegende Erschliessungskonzept (Art, Lage, Ausgestaltung und Leistungs- vermögen der Anlagen) für den einzelnen Grundeigentümer verbindlich (§ 236 Abs. 2 PBG); es kann demnach beim Vollzug des Quartierplanes oder bei der Erstellung von Bauten im allgemeinen nicht davon abgewichen werden. Mit dem Quartierplan werden die neuen Parzellengrenzen bestimmt. Dabei wer-
den die für die Erschliessungsanlagen benötigten Flächen ausgeschieden und ins Eigentum der Gemeinde überführt. Die Quartierplanfestsetzungen können zwar aus- serhalb eines förmlichen Revisionsverfahrens von den beteiligten Grundeigentümern mittels gütlicher Vereinbarung abgeändert werden, soweit keine öffentlichen Interes- sen tangiert werden (Einräumung von Dienstbarkeiten, Grenzveränderungen, Par- zellierungen usw. [siehe aber § 309 lit. e PBG i.V.m. § 228 Abs. 2 PBG betreffend die Bewilligungspflicht von Parzellierungen]; vgl. zum Ganzen Wiederkehr, Das zür- cherische Quartierplanrecht, 1972, S. 93). Ein Landabtausch ist jedenfalls dann kein rein privates Grundstücksgeschäft, wenn Erschliessungsflächen erfasst werden. Davon gehen denn auch die Rekurs- gegner aus, wurde doch der gemeinderätliche Beschluss betreffend die Landumle- gung als Abänderung des Strassenausführungsprojektes deklariert und sämtlichen Quartierplanbeteiligten eröffnet. Eine Landumlegung, welche Trottoirflächen einer- seits und den angrenzenden Vorgartenbereich andererseits beschlägt, ist von ande- rer Qualität als eine Änderung des Grenzverlaufes zwischen zwei Nachbargrundstü- cken, die in vielen Fällen ohne weiteres zulässig ist und keine quartierplanrechtliche Relevanz aufweist. Vorliegend findet mit der Landumlegung ein Eingriff in die Führung der Quar- tierplananlagen statt, welche mit der Quartierplanfestsetzung genau bestimmt wor- den ist. Verbreiterungen oder Verschmälerungen von Strassen können regelmässig nicht ausserhalb einer Quartierplanrevision oder im Rahmen des Ausführungsprojek- tes vorgenommen werden. Eine Verlegung des Trottoirs auf einer Länge von rund 35 m um 2 m sprengt offensichtlich den Rahmen der imStrassenausführungsprojekt zu- lässigen Detailanordnungen (§ 166 PBG). Selbst bei gleichbleibender Linienführung und Landzuteilung sind dem Spielraum beim Vollzug des Quartierplanes enge Gren- zen gesetzt. So wurden etwa eine Aufpflästerung vor einer Kreuzung und eine ver- kehrsberuhigende Einengung der Fahrbahnals unzulässige Abweichungen von den Quartierplanfestsetzungen qualifiziert (BRKE II Nr. 53/1995, bestätigt mit VB.95.0081). Nach dem Gesagten kann die Änderung der Trottoirführung offensichtlichnicht imRahmen des Vollzugs des Quartierplanes erfolgen, sondern es ist der Quartier- plan zu revidieren. Dabei sind die einschlägigen Verfahrensvorschriftenzu beach- ten, und es könnte insbesondere auch nicht direkt auf Gesuch der beteiligten Grundeigentümer hin eine abgeänderte Festsetzung erfolgen. 5. Das Planungs-und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) und die aus- führenden Erlasse enthalten mit Ausnahme von § 46 Abs. 2 QPV (Unterstellung von altrechtlichen Quartierplänen mittels Teilrevision unter dasneue Recht) keine Vor- schriften über die Revision von Quartierplänen. Als Plan im eigentlichen Sinne muss der Quartierplan geänderten Verhältnissen angepasst werden können (vgl. Art. 21 Abs. 2 RPG und § 9 Abs. 2 PBG; BGE 98 Ia 377; Wiederkehr, a.a.O., S. 94; Bruhin, Planänderung im Raumplanungsrecht, 1975, S. 150). Auch aus Art. 4 der Bundesverfassung ergibt sich, dass ein festgesetzter Quartierplan revidierbar sein muss, wenn sich die ihm zugrunde liegenden tatsächli- chen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Indessen setzt das Vertrauen der Grundeigentümer in die Beständigkeit des Plans solchen Revisionen
verhältnismässig enge Grenzen; der formell rechtskräftige Quartierplan darf grund- sätzlich nur bei Vorliegen wichtiger Gründe geändert werden (VB 94/0114 in BEZ 1994 Nr. 25 und in RB 1994 Nr. 77; Wiederkehr, a.a.O., S. 94; Mül- ler/Rosenstock/Wipfli/Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Bauge- setz, 1985, Vorbemerkungen zu §§ 147-160, N. 3; BGE 105 la 218, 90 I 333; RB 1984 Nr. 79, 1982 Nr. 140 = BEZ 1982 Nr. 19; BEZ 1991 Nr. 35). Sinngemäss sind im Revisionsverfahren die Vorschriften des ordentlichen Quartierplanverfahrens anzuwenden. Dabei ist mit dem Einleitungsbeschluss (vgl. § 148 PBG) genau zu umschreiben, welche Quartierplanfestlegungen revidiert werden sollen (BEZ 1990 Nr. 21 E. 2). Sodann kann gemäss § 160b PBG das Quartierplan- verfahren bei Teilrevisionen beschleunigt abgewickelt werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb eine Quartierplan- revision zum vornherein ausgeschlossen sei. Sollte zum Zwecke einer vernünftigen Parkierungslösung für ein Grundstück eine Verlegung des Trottoirs geboten sein, ist dies grundsätzlich möglich. Die Interessen der Quartierplangenossen werden im Re- visionsverfahren gewahrt. Es stehen ihnen die erwähnten Mitwirkungsrechte und An- fechtungsmöglichkeiten offen. Ohne dem Revisionsverfahren vorgreifen zu wollen, ist bereits heute zu bemerken, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung der Verkehrssi- cherheit für die Strassenbenützer und Fussgänger durch die Anlage von Längspark- plätzen am Ende der Stichstrasse nicht erkennbar ist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern den übrigen Anstössern des R.-Weges Nachteile erwachsen könnten, wenn die Verfahrens-und Planungskosten sowie allfällige durch die Verlegung sich ergebende Strassenbaumehrkosten vom interessierten privaten Rekursgegner ge- tragen werden sollen. Ob es erforderlich sein wird, alle am Quartierplan R. beteilig- ten Grundeigentümer zu begrüssen oder ob eine Beschränkung auf dieAnstösser des R.-Weges angezeigt erscheint, welchen das Trottoir als Teil ihres gesetzlichen Zugangs dient, wird die Quartierplanbehörde unter Berücksichtigung der seinerzeit erfolgten Quartierplanfestlegungen (Perimeterbildungen usw.) beim Einleitungsbe- schluss zu prüfen haben. Aufgrund der strikten gesetzlichen Ordnung ist eine Quartierplanrevision somit unumgänglich, wenn Erschliessungsanlagen aufgrund neuer Erkenntnisse oder Be- dürfnisse anders angelegt werden sollen; dies gilt aus Rechtssicherheitsgründen selbst dann, wenn bereits heute ersichtlich ist, dass kaum etwas gegen eine Abän- derung des Quartierplanes sprechen dürfte.