Existing terrain governs height calculation for alterations

BRKE II Nr. 0026/2000Baurekursgericht15.02.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Baurekurskommission II held that, in the case of alterations to an existing building, the ground relevant for calculating building height is generally the terrain established by the original building permit. Excavations carried out in 1971 for the original construction of the basement as a garage and cellar could not be treated as the natural ground for the later project. The court reasoned that otherwise lawfully built structures could become unlawful merely because permitted excavations had been made. The applicant had to prove a more favorable terrain situation, and absent such proof the existing terrain controlled.

Omnilex-Regeste

§ 5 ABV; Gebäudehöhe bei Umbauten und Erweiterungen an bestehenden Bauten; der gewachsene Boden ist grundsätzlich nicht neu zu bestimmen. Bei bestehenden Gebäuden bleibt für die Bemessung der Höhe regelmässig die im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren rechtskräftig festgelegte Terrainlage massgebend. Frühere, im Zusammenhang mit der Erstellung des Gebäudes vorgenommene Abgrabungen dürfen nicht ohne weiteres als gewachsener Boden behandelt werden, da dies zu systemwidrigen Rechtsfolgen führen würde. Nur bei Neubauvorhaben ist eine neue Bestimmung des gewachsenen Bodens naheliegend; der Bauherr trägt im Streitfall die Beweislast für einen günstigeren Terrainverlauf (vgl. consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

BRKE II Nr. 26/2000 vom 15. Februar 2000in BEZ 2000 Nr. 12 Die Baubehörde geht zuRecht davon aus, dass die Höhe des bestehendenGe- bäudes überschritten und der östliche Grenzabstand unterschritten sei. Sie schliesst daraus, es sei das Gebäude seit seiner Erstellung baurechtswidrig geworden und das Bauvorhaben habe daher § 357 Abs. 1 PBG zu beachten. 6.a) Es stellt sich die Frage, ob nicht das durch die im Jahre 1971 anlässlich der Erstellung des Gebäudes vorgenommenen Abgrabungen gestaltete Terrain gestützt auf § 5 Abs. 1 ABV als für die Gebäudehöhenberechnung massgebender Boden an- zunehmen sei. Damit würde die heute zulässige Gebäudehöhe nicht nur um rund 0,6 m, sondern um bis zu 2,5 m (auf der Südseite) überschritten. b)§ 5 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) lautet: «Gewachsener Boden ist der bei Einreichung des Baugesuches bestehende Verlauf des Bodens. Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn der Boden a)innert eines Zeitraumes von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht aus drücklich als künftig gewachsener Boden erklärt worden ist; b)im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes oder zur Um- gebung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist.» c)Würde gestützt auf diese Vorschrift davon ausgegangen, dass an einem Ge- bäude vorgenommene Abgrabungen bzw. der damit geschaffene Terrainverlauf als gewachsenes Terrain zu gelten habe, so hätte dies zur Folge, dass Gebäude, wel- che unter Ausschöpfung der zulässigen Gebäudehöhe und zusätzlich unter Vornah- me zulässiger Abgrabungen errichtet werden, mit ihrer Vollendung per se der Bau- rechtswidrigkeit anheim fallen würden (§ 280 Abs. 1 PBG). Bei das zulässige Aus- mass nicht erreichender Gebäudehöhe würde die verbleibende Höhenreserve durch Abgrabungen ganz oder teilweise konsumiert, so dass die ursprünglich erlaubte Ge- bäudehöhe später nicht mehr beansprucht werden könnte. Es liegt auf der Hand, dass solch widersinnige Rechtsfolgen vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein kön- nen. Die Baurekurskommission II hat es deshalb mit Entscheid BRKE II Nr. 235/1988 (in BEZ 1988 Nr. 40) abgelehnt, bei der dort zu beurteilenden Aufstockung die durch frühere Abgrabungen geschaffenen Terrainverhältnisse als gewachsenen

Boden zu Grunde zu legen. Dies gestützt auf den in § 5 Abs. 2 lit. b ABV enthalte- nen Passus «im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung». Dem hat das Verwaltungs- gericht mit EntscheidVB 90/0166 vom 6. Dezember 1990 entgegengehalten, besag- te Wendung möge zwar mehrdeutig erscheinen, doch lasse sich diese Vorschrift nur auf Terrainveränderungen beziehen, die bei Ausführung eines Neubauvorhabens im Hinblick auf eine spätere Baute vorgenommen worden seien. Schon wegen der Häufigkeit, mit der Baugrundstücke im Zuge von Neuüberbauungen «umgestaltet» würden, könne es nicht der Wille des Verordnungsgebers gewesen sein, solche Sachverhalte mit einer «Ausnahmevorschrift» zu erfassen. Demist zwar–auch im Hinblick auf den Wortlaut des fraglichen Passus, der von «beabsichtigter» und nicht etwa von «realisierter» Nutzung spricht –entgegen der in BEZ 1988 Nr. 40 vertretenen Auffassung grundsätzlich zuzustimmen. Gegen die Anwendung von § 5 Abs. 1 ABV auf Umbauten und Erweiterungen sprechen in- dessen nicht minder gewichtige Gründe. Damit stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen die Neubestimmung des gewachsenen Bodens überhaupt sachgerecht und vom Gesetz-bzw. Verordnungsgeber gewollt sei. Weder denauf den gewachsenen Boden Bezug nehmenden Bauvorschriften wie etwa § 280 Abs. 1 PBG betreffend die Messung der Gebäudehöhe oder § 12 Abs. 1 ABV in Verbindung mit § 258 Abs. 1 PBG hinsichtlich der Ermittlung der Baumasse noch den in § 5 ABV enthaltenen Le- galdefinitionen ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen der gewachsene Boden neu zu bestimmen sei. Dass dies bei Neubauvorhaben der Fall ist, liegt auf der Hand. Demgegenüber ist mit Bezug auf bestehende Gebäude dergewachsene Boden in der Regel bereits mit der ursprünglichen Baubewilligung rechtskräftig fest- gestellt worden. Weshalb diese Feststellung mit der Realisierung des Bauvorhabens ihre Geltung verlieren solle, ist nicht zu erkennen. Damit bleibt bei Änderungen an bestehenden Gebäuden für die Frage des gewachsenen Bodens die ursprüngliche Neubaubewilligung massgebend. ImStreitfall obliegt es dem Bauherrn, den für ihn günstigeren Terrainverlauf nachzuweisen. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, ist grundsätzlich auf das bestehende Terrain abzustellen. d) Vorliegend ist das gewachsene Terrain seinerzeit für die beabsichtigte Nut- zung des Untergeschosses als Garage und Keller abgegraben worden. Dies ist nach dem Gesagten bei der Beurteilung des hier strittigen Bauvorhabens nicht zu berück- sichtigen. Vielmehr ist bei der Berechnung der Gebäudehöhe vom Terrainverlauf auszugehen, welcher bei der damaligen Neubaubewilligung vom 29. Januar 1971 das gewachsene Terrain bildete.

Schlagwörter

building heightnatural groundterrain levelexcavationexisting buildingzoning compliance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether excavated terrain created during construction can be treated as 'natural ground' for calculating building height in later alterations

Extrahierter Entscheid

No. For alterations to an existing building, the natural ground is generally the terrain determined by the original new-build permit; earlier excavations done for that project are not to be counted as natural ground.

Extrahierte Begründung

Treating excavation-created terrain as natural ground would produce irrational consequences, because buildings lawfully erected to the maximum height could become unlawful simply through completion or later use of permitted excavations. The legal provisions on natural ground do not indicate that it must be redetermined for existing buildings; that is clear only for new construction. The original permit remains decisive, and the builder bears the burden of proving a more favorable terrain configuration.

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